Für ihre Altersrente müssen sich Erwerbslose regelmäßig melden
Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit haben Erwerbslose nach Vollendung des 60. Lebensjahres nur, wenn sie sich bei der Arbeitsagentur ein Jahr lang zuvor regelmäßig gemeldet haben. Wenn sie hingegen nicht ihre Bereitschaft zur Annahme einer Stellung dokumentieren, erlischt dieser Anspruch. Eine solche Entscheidung traf das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt.
Die Revision ist nicht zugelassen worden.
Aktenzeichen des Urteils Az.: AZ L 2 R 336/05
Der konkrete Fall:
Die Klage eines heute 62 Jahre alten Mannes aus dem Hochtaunuskreis wurde von den Sozialrichtern zurückgewiesen. Der Mann bezog drei Jahre lang Arbeitslosengeld, bis er Pensionszahlungen von seinem früheren Arbeitgeber erhalten hat. Dies hat der Mann der Arbeitsagentur mitgeteilt und auch gleichzeitig darauf verzichtet, Arbeitslosengeld zu beantragen. Beim Arbeitsamt hat er sich nicht mehr gemeldet. Er ging davon aus, zu alt für eine Vermittlung zu sein. Allerdings hatte er geglaubt, dass er beim Arbeitsamt weiterhin als “arbeitslos” registriert ist. Schließlich beantragte der Kläger mit der Vollendung des 60. Lebensjahres seine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
Dies wurde von der Rentenversicherung abgelehnt, weil er in den vorausgegangenen zwölf Monaten nicht als “arbeitslos” gemeldet gewesen ist.
Der Deutschen Rentenversicherung wurde vom Gericht Recht gegeben.
Auch nach dem Ende des Leistungsbezugs hätte sich der Mann bei der Arbeitsagentur regelmäßig melden müssen. Überzeugende Nachweise, aus denen hervorgeht, dass sich der Mann ernsthaft und ständig selbst um eine Stelle bemüht, hätten von ihm vorgelegt werden müssen.
Zurück zur Startseite - Veroeffentlicht von: Birgit am: Donnerstag, 27. März 2008 - Haftungsausschluss ![]() |
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