Für einen Widerspruch reicht eine einfache E-Mail nicht aus
Gegen einen behördlichen Bescheid kann mit einer einfachen E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur kein wirksamer Widerspruch eingelegt werden.
Vom Landessozialgericht (LSG) Hessen wurde entschieden, dass im elektronischen Geschäfts- bzw. Schriftverkehr (beispielsweise bei einer Klageerhebung) nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur die formalen Voraussetzungen gegeben sind, so wie sie auch beim normalen Schriftverkehr mit den Behörden gelten.
Im zugrunde liegenden Fall handelte es sich um einen Arbeitslosen, der gegen einen Bescheid der Stadt Widerspruch eingelegt hat, aber eben nur mit einer einfachen E-Mail. Dies ist als unwirksam zu werten.
Die bisher übliche Schriftform kann, nach § 126 Absatz 3 BGB, durchaus ersetzt werden von der elektronischen Schriftform. Was man darunter zu verstehen hat, ist im § 126 a Absatz 1 des BGB geregelt:
“Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.”
Im Verwaltungsverfahren wird vom § 3 a Absatz 2 VwVfG bestimmt, dass eine entsprechende qualifizierte elektronische Signatur ein zwingendes Erfordernis ist.
Landessozialgericht (LSG) Hessen
Urteil vom 11.07.2007
Aktenzeichen: L 9 AS 161/07
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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