Für 1- Personen- Haushalt sind bis zu 45 qm angemessen
Das LSG NRW hat in seinem Urteil L 20 B 1/07 SO ER vom 26.02.2007 ein Urteil gesprochen, dass wieder einmal zeigt, dass persönliche Umstände nicht Grundlage für die gängige Praxis bei der Wohnungsgröße für Singles ist. Mangelnder Wohnraum und vernachlässigter sozialer Wohnungsbau hindern Behörden nicht, bei nicht angemessenem Wohnungen Umzugsaufforderungen an die Wohnungsinhaber zu versenden. Denn nach der Auffassung des LSG heißt es:
Nach §§ 41, 42 Nr. 2 SGB XII umfassen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung die angemessenen und tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB XII sind Unterkunftskosten, soweit sie den angemessenen Umfang übersteigen, solange anzuerkennen, solange es einer Person nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die Angemessenheit der Wohnungskosten ist in mehreren Schritten zu prüfen (vgl. dazu LSG NRW, Beschluss vom 24.08.2005 - L 19 B 28/05 AS ER; BSG, Urteile vom 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R und B 7b AS 18/06 R).
Es entspricht der Praxis des Senats in Übereinstimmung mit der sonstigen sozialgerichtlichen Rechtsprechung, bei einem Alleinstehenden eine Wohnungsgröße bis zu 45 m² zu Grunde zu legen.
Nach der vom Sozialgericht zitierten Ziffer 5.72 VV-WoBindG besteht zwar die Möglichkeit, zur Vermeidung besonderer Härten abweichend von den Richtnormwerten zusätzlichen Raumbedarf anzuerkennen. Das gilt bei jungen Ehepaaren, bei dem keiner der Ehegatten das 40. Lebensjahr vollendet hat oder deren Ehe noch nicht länger als fünf Jahre besteht, Blinden, Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrern sowie Alleinerziehenden mit Kindern ab vollendetem 6. Lebensjahr. Keiner dieser Gründe trifft auf die Antragstellerin zu.
Auf der zweiten Stufe der Prüfung ist festzustellen, ob die als abstrakt angemessene Wohnung auch konkret zur Verfügung steht. Dies war schon nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 97,110; 101,194,198ff.) anerkannt. Diese Rechtsprechung ist auch vom BSG (vgl. Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 2/06 R und B 7b AS 18/06 R) für die sozialgerichtlichen Verfahren übernommen worden. Der Senat teilt in Ansehung dieser Rechtsprechung den Standpunkt der Antragsgegnerin deshalb nicht, sie müsse lediglich nachweisen, dass generell noch angemessener Wohnraum der jeweiligen Kategorie im Bereich der Stadt Neuss zu Verfügung stehe.
Ungeachtet der prozessualen Obliegenheit eines Antragstellers, die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs und damit auch die Behauptungen über den örtlichen Wohnungsmarkt glaubhaft zu machen, sind die Leistungsträger gehalten entsprechend zu ermitteln, nachvollziehbare Informationen über den Wohnungsmarkt bereit zustellen oder die tatsächlichen Grundlagen ihrer Verwaltungspraxis offen zu legen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R; Berlit, Nachrichtendienst des Deutschen Vereins (NDV) 2006, Seite 11). Einstweilen kann der Senat in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren davon ausgehen, dass Wohnungen bis zu einem Preis von 296,09 EUR tatsächlich zur Verfügung stehen. Den Verwaltungsvorgängen lässt sich zumindest im Ansatz entnehmen, dass entsprechender Wohnraum angemietet werden kann. Den Auswertungen der Neuss-Grevenbroicher-Zeitung (NGZ) vom 31.05.2006 sowie dem Lokalanzeiger für Neuss und Kaarst vom 01.06.2006 lassen sich entsprechende Angebote entnehmen.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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