Fristlose Kündigung wegen Drohung oder erst Abmahnung?
Beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf ist zurzeit ein Kündigungsschutzverfahren anhängig, in dem es schwerpunktmäßig um eine fristlose Kündigung wegen Drohungen gegen Leib und Leben geht.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Maschinenbauer tätig und soll den Betriebsfrieden durch eine Tätlichkeit gegen einen Kollegen und durch Äußerungen wie „hier fliegt alles in die Luft“ und „wenn ich entlassen werde, dann bring ich alle um“ derart gestört haben, dass die Beklagte ihn fristlos, hilfsweise fristgerecht gekündigt hat, ohne vorher eine Abmahnung ausgesprochen zu haben.
Die unmittelbare Kollegenschaft des Klägers soll angekündigt haben, im Falle der Rückkehr des Klägers die Arbeit einzustellen.
Das Arbeitsgericht Wuppertal hat in seinem Urteil vom 13.12.2007 die Kündigungen wegen fehlender Abmahnung für unwirksam erklärt. Auch liegen nach seiner Auffassung die Voraussetzungen für eine so genannte Druckkündigung nicht vor, da Zweifel an der Ernsthaftigkeit der behaupteten Ankündigung der Kollegen, gegebenenfalls nicht zu arbeiten, geblieben seien.
Vor dem Landesarbeitsgericht sollen im angekündigten Verhandlungstermin durch die Vernehmung mehrerer Zeugen die Vorwürfe näher aufgeklärt werden.
- Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 5 Sa 240/08, Sitzungsbeginn 11.00 Uhr
- Arbeitsgericht Wuppertal, 1 Ca 1469/07 v, Urteil vom 13.12.2007
Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Startseite - Veroeffentlicht von: Steinbock am: 16. August 2008 um 7:21 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
Druckversion:
|
Bookmark Buttons:
Kommentar oder Frage? Hier veroeffentlichen!Weitere Beiträge zu diesem Themengebiet:
- Fristlose, außerordentliche Kündigung wegen Tat und Verdacht der Misshandlung Schutzbefohlener
- Außerordentliche Kündigung - auch wegen zehn Euro - 8 Sa 39/07
- Kein Pardon bei Trunkenheit während einer Dienstreise
- Kündigung einer Kassiererin wegen des Verdachts der Manipulation als wirksam angesehen
- Neues zum Thema: Rechte und Pflichten KW 08-II/08
- Abmahnung und Kündigung wegen eines Verstoßes gegen das Kopftuchverbot
- Neues zum Thema: Rechte und Pflichten KW 13/08






