Fluggesellschaft kann gezahlte Zwangsgelder nicht zurückfordern
Eine Fluggesellschaft hat auch dann keinen Anspruch auf Rückzahlung bestandskräftig festgesetzter Zwangsgelder, wenn sich später herausstellt, dass eine unzuständige Behörde gehandelt hat. Das entschied kürzlich das Verwaltungsgericht Koblenz.
Die Klägerin betreibt ein Luftfahrtunternehmen, das unter anderem im Linienverkehr zwischen der Volksrepublik China und Deutschland verkehrt. Nachdem sie trotz der Androhung von Zwangsmitteln weiterhin eine Vielzahl von Passagieren ohne die erforderlichen Grenzübertrittsdokumente befördert hatte, setzte die Bundesgrenzschutzdirektion (heute: Bundespolizeidirektion) Zwangsgelder in fünfstelliger Höhe fest. Die Klägerin legte gegen die Festsetzungen Widerspruch ein, zahlte aber im Laufe des Verfahrens unter dem Vorbehalt der Rückforderung “im Falle einer entsprechenden rechtskräftigen Gerichtsentscheidung”. Nachdem das Verwaltungsgericht Koblenz die Klage gegen einen der Bescheide rechtskräftig abgewiesen hatte, nahm die Klägerin alle übrigen Widersprüche zurück. Zwei Jahre später entschied das Bundesverwaltungsgericht in einem ähnlich gelagerten Fall, dass nicht die Bundesgrenzschutzdirektionen, sondern die Bundesgrenzschutzpräsidien für die Festsetzung von Zwangsgeldern zuständig seien. Daraufhin forderte die Klägerin die von ihr gezahlten Gelder unter Hinweis auf den Vorbehalt zurück.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der ursprünglich gemachte Zahlungsvorbehalt, so die Richter, habe sich mit der rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Koblenz und der Rücknahme aller übrigen Widersprüche erledigt. Damit seien die Zwangsgeldbescheide in Bestandskraft erwachsen. Im Übrigen ergebe eine Auslegung der Vorbehaltserklärung auch zweifelsfrei, dass sie ausschließlich auf den Ausgang des damals anhängigen Gerichtsverfahrens bezogen war.
Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Aufhebung der Zwangsgeldbescheide. Ein solcher käme nur in Betracht, wenn das Festhalten der Behörde an der Zahlungspflicht das Gebot der materiellen Gerechtigkeit in schlechthin unerträglicher Weise verletzten würde. Da die Klägerin aber entgegen eines bestehenden Verbotes eine Vielzahl von Passagieren unerlaubt befördert habe, könne davon vorliegend keine Rede sein.
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 14. Januar 2008, 3 K 1003/07.KO
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