Finanzgericht Düsseldorf: Zum Anspruch von Ausländern auf Kindergeld
Kindergeld steht auch Ausländern zu, die eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - wegen eines Krieges im Heimatland, gem. § 23 a AufenthG (Aufenthaltsgewährung in Härtefällen) oder nach § 25 Abs. 3 - 5 AufenthG (Aufenthaltsgewährung aus humanitären Gründen) besitzen, wenn sie sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und berechtigt erwerbstätig sind. Besondere Anforderungen an Art und Umfang der Tätigkeit sind nicht zu erfüllen (Az: 10 K 174/06 Kg).
Die Revision wurde zugelassen.
Quelle: Justizministerium NRW, Düsseldorf
Zurück zur Startseite - Veroeffentlicht von: Einstein am: Dienstag, 3. Juli 2007 - Haftungsausschluss ![]() |
Druckversion:
|




