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Ferienjobs - Lohnsteuerbescheinigung aufbewahren

Steuern werden in den meisten Fällen zurückerstattet

Jetzt ist es wieder soweit, viele Schüler und Studenten werden in den kommenden Wochen in den Ferien jobben. Der Bund der Steuerzahler Sachsen rät denjenigen, die einen Ferienjob gefunden haben, sich nach Ende der Tätigkeit die Lohnsteuerbescheinigung von ihrem Arbeitgeber aushändigen zu lassen und sie aufzubewahren. Denn die zunächst vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die gegebenenfalls einbehaltene Kirchensteuer können nach Ablauf des Kalenderjahres in den meisten Fällen vom Finanzamt zurückgefordert werden. Dafür muss lediglich eine Einkommensteuererklärung ausgefüllt werden. Das entsprechende Formular gibt es bei allen Finanzämtern. Die Steuererklärung kann dem Finanzamt auch auf elektronischem Wege übermittelt werden (sog. Elster-Verfahren).

Bei der Lohnsteuerabrechnung durch den Arbeitgeber wird unterstellt, dass während des ganzen Jahres Arbeitslohn bezogen wird. Da Ferienarbeit aber nur in einigen Wochen im Jahr ausgeübt wird, sind die vom Arbeitslohn abzuziehenden und für das ganze Jahr geltenden Pausch- und Freibeträge meist höher als der erhaltene Arbeitslohn. Hat z. B. ein lediger Schüler oder eine ledige Studentin (Lohnsteuerklasse I) außer diesem Arbeitslohn während des Jahres keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte, so erhält er (sie) bei einem Arbeitslohn bis zu 10.782 Euro im Jahr die abgezogene Lohn- und Kirchensteuer bzw. den Solidaritätszuschlag in vollem Umfang zurück. Selbst bei Überschreiten dieses Betrages kann sich ein Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer lohnen, da in vielen Fällen auch hier zumindest teilweise die Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag zurückerstattet werden.

Weiterhin weist der Bund der Steuerzahler Sachsen darauf hin, dass die Höhe der Einkünfte der Schüler bzw. Studenten Auswirkungen auf die Eltern haben kann. Wenn die Gesamteinkünfte des Kindes im Jahr 2007 7.680 Euro überschreiten, kann dies bei den Eltern den Verlust von Kindergeld/Kinderfreibetrag, Haushaltsfreibetrag, Kinderzulage und weiteren Vergünstigungen, für die Kindergeldbezug bzw. Kinderfreibetrag Voraussetzung sind, zur Folge haben.

Quelle:Bund der Steuerzahler Sachsen

Zurück zur Startseite - Veroeffentlicht von: Einstein   am: Sonntag, 29. Juli 2007 - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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