Fehlende Umzugsaufforderung
Derjenige, der sich zur Entlastung des Leistungsträgers ohne eine entsprechende Aufforderung um eine Kostensenkung bemüht, darf nicht schlechter gestellt werden, als derjenige, der sich bei unzureichender Aufforderung zur Kostensenkung gar nicht um eine kostengünstigere Unterkunft bemüht: Zwar normiert § 22 Abs 1 S 2 SGB 2 eine Verpflichtung des Hilfebedürftigen zu Bemühungen um eine Kostensenkung der Aufwendungen für die Unterkunft. Für einen Hilfebedürftigen nachteilige Konsequenzen dürfen aber nur gezogen werden, wenn er zuvor vom Leistungsträger darauf hingewiesen worden ist, welche Anforderungen hinsichtlich der Wohnungsgröße sowie des Kaltmietpreises bezogen auf die Anzahl der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, den Kaltmietpreis pro Quadratmeter Wohnfläche und hinsichtlich der Gesamtmiete zu erfüllen sind. Dies muss auch und erst recht dann gelten, wenn der Leistungsempfänger sich zur Entlastung des Leistungsträgers bemüht, aber in Verkennung der ihm nicht aufgezeigten Angemessenheitskriterien eine günstigere aber immer noch unangemessene Unterkunft findet bzw. die Kosten für die neue Unterkunft nach Mieterhöhungen nicht mehr die Angemessenheitskriterien erfüllen, aber immer noch deutlich unter den ursprünglichen Kosten der Unterkunft liegen.
SG Berlin S 116 AS 1438/07 vom 14.06.2007
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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