Fallgestaltungen, in denen Widerspruch und Klage, keine aufschiebende Wirkung haben - § 39 SGB II
Mit den Änderungen in § 39 werden die Fallgestaltungen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, deutlicher heraus gestellt. Dagegen hat der Widerspruch gegen Erstattungsbescheide künftig aufschiebende Wirkung, da diese Verwaltungsakte keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende regeln. Neben den Verwaltungsakten, die Leistungen nach diesem Buch teilweise oder vollständig versagen oder entziehen, hat auch der Widerspruch gegen Sanktionsbescheide keine aufschiebende Wirkung, da dieser die Minderung oder den Wegfall von Leistungen feststellt.
Um dem Grundsatz des “Förderns und Forderns” effektiv Rechnung zu tragen, sind – wenn eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommt – die erforderlichen Regelungen mittels Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 festzusetzen. Damit die Eingliederung in Arbeit auf Grundlage dieser Regelungen bereits dann möglich ist, wenn der Hilfebedürftige ein berechtigtes Interesse an der Überprüfung des Verwaltungsakts hat, besteht auch unter Berücksichtigung des Leistungsbezugs des Hilfebedürftigen ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit. Deshalb haben Widerspruch und Klage gegen einen Verwaltungsakt, der die Eingliederungsvereinbarung ersetzt, keine aufschiebende Wirkung.
Zentrale Verpflichtung der Hilfebedürftigen ist es, ihre Hilfebedürftigkeit auch durch die Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen zu verringern oder zu beenden. Dies kann nur erreicht werden, wenn der zuständige Leistungsträger bei Weigerung des Hilfebedürftigen die dafür erforderlichen Anträge stellen kann. Damit Hilfebedürftige nicht endgültig durch die Einlegung von Rechtsmitteln für die Dauer des Verwaltungs- und Klageverfahrens die Inanspruchnahme der vorrangigen Leistung vereiteln, haben Widerspruch und Anfechtungsklage insofern keine aufschiebende Wirkung.
Nach § 59 gilt für Hilfebedürftige die allgemeine Meldepflicht nach § 309 SGB III entsprechend. Danach sind Leistungsberechtigte nach dem SGB II verpflichtet, sich auf Aufforderung des Leistungsträgers zu melden. Da die Einlegung eines Widerspruchs gegen eine Meldeaufforderung eines Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende bislang aufschiebende Wirkung entfaltet, haben zur Meldung Aufgeforderte die Möglichkeit, sich dauerhaft ihrer Meldepflicht zu entziehen ohne den Eintritt von Rechtsfolgen befürchten zu müssen. Mit der Neuregelung wird – ebenso wie in § 336a Satz 1 Nr. 4 SGB III – sichergestellt, dass künftig die Einlegung eines Widerspruchs gegen eine Meldeaufforderung eines SGB II - Leistungsträgers keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Bei Nichtbefolgung der Meldeaufforderung ohne wichtigen Grund können die Rechtsfolgen nach § 31 eintreten.
Quelle: BA
Startseite - Veröffentlicht am: 12. Januar 2009 um 10:23 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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