Fachklinik für Suchttherapie ist stationäre Einrichtung
Für die Zeit des Aufenthaltes von über 6 Monaten in einer Suchtklinik als stationärer Einrichtung besteht nach § 7 Abs. 4 SGB II kein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung.
1. So bestimmt § 7 Abs. 4 SGB II, dass Leistungen nach diesem Buch nicht erhält, wer für länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht ist oder Rente wegen Alters bezieht. Was eine vollstationäre Einrichtung ist, definiert die Vorschrift nicht näher. In Literatur und Rechtsprechung wird unter einer stationären Einrichtung eine auf Dauer angelegte Kombination sächlicher und persönlicher Mittel verstanden, die zusammengefasst sind zu einem besonderen konzeptionellen Zweck und unter der Gesamtverantwortung eines (Einrichtungs-)Trägers zwecks ganzheitlicher Betreuung steht (vgl. Brühl/Schoch in LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 7 Rz. 74 unter Hinweis auf BVerwGE 95, 150; Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, Stand VII/06, K § 7 Rz. 28a; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 7 Rz. 34). Im Krankenversicherungsrecht grenzt sich die stationäre Behandlung von der ambulanten Behandlung insbesondere durch den Aufenthalt über Nacht einschließlich Verpflegung ab, da durch sie die Eingliederung augenfällig wird (z. B. BSG, Urt. v. 28. Februar 2007 B 3 KR 17/06 R, SozR 4-2500 § 39 Nr. 8).
2. Bei der Fachklinik für Suchttherapie T handelt es sich um eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II , da Inhalt der Therapie dort die ganzheitliche Betreuung des Klägers, gerichtet auf ein suchtfreies Leben, war .
3. Für einen Anspruch aus Amtspflichtverletzung wegen eines Fehlverhaltens eines Bediensteten der Beklagten ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ausgeschlossen (Art. 34 Satz 3 Grundgesetz).
LSG Schleswig- Holstein L 11 AS 9/07 vom 19.12.2007
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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