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Existenzminimum eines Kindes beträgt 3.864 Euro im Jahr

Berlin: (hib/HLE) Das steuerfrei zu stellende sächliche Existenzminimum für ein Kind beträgt ab 2010 3.864 Euro jährlich. Dies geht aus dem Existenzminimum-Bericht der Bundesregierung (16/11065) hervor. Für Alleinstehende wird dieses sächliche Existenzminimum mit 7.656 Euro angegeben und für Ehepaare mit 12.996 Euro. Daraus ergibt sich nach Angaben der Regierung ein steuerlicher Jahresfreibetrag von 3.648 Euro für Kinder, von 7.656 Euro für Alleinstehende und von 15.329 Euro für Ehepaare. In dem sächlichen Existenzminimum sind auch die Kosten für Unterkunft und Heizung angegeben. Für Kinder werden die jährlichen Unterkunftskosten mit 840 Euro und die Heizkosten mit 204 Euro angegeben.

Neben dem Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes in Höhe von 3.648 Euro gibt es noch den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf, so dass die Summe der steuerlichen Freibeträge 5.808 Euro im Jahr beträgt. Im Rahmen des Familienleistungsausgleichs werde die Steuerfreiheit entweder durch die Freibeträge oder durch das als Steuervergütung gezahlte Kindergeld erreicht, schreibt die Regierung.

Aufgrund der verfassungsrechtlichen Vorgaben will die Regierung auch den Versorgungsbedarf für den Krankheits- und Pflegefall als weitere Komponente des sozialhilferechtlichen Mindestbedarfs steuerlich berücksichtigen. Dafür gebe es vom Bundesverfassungsgericht eine Frist bis zum 1. Januar 2010. Die Bundesregierung werde rechtzeitig gesetzgeberisch aktiv werden, heißt es in der Unterrichtung.

Quelle: Deutscher Bundestag

Startseite - Veröffentlicht von: Steinbock   am: 5. Dezember 2008 um 14:10 Uhr - Haftungsausschluss     Sie möchten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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1. ... Kommentar von Michael am Samstag, 6.12.2008.

Danke für die Informationen.
Es ist tröstlich zu wissen das sich die Bundesregierung bemüht die Verfassung der BRD zu berücksichtigen.

In den Genuß dieser Leistungen kommen allerdings nur ordentliche Bürgerinnen und Bürger, wobei mit “ordentlich”, steuerzahlende Bürgerinnen und Bürger gemeint sind. Für den Rest brauchen “verfassungsrechtliche Vorgaben”, wie wir alle wissen, natürlich nicht angewendet zu werden, denn die liegen dem Steuerzahler ja recht “unordentlich” auf der Tasche rum.

Michael Maurer
Verein für soziale Selbstverteidigung e.V. - Jüterbog


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