Erwerbsunfähige Mutter stellt mit erwerbsfähigem Sohn keine BG dar
LSG NRW L 9 SO 18/06 vom 06.12.2007
Zur Frage, ob der Mutter als Anspruchsberechtigte nach dem 4. Kapitel des SGBX II ein monatlicher Regelsatz von 345 Euro zusteht, wenn sie im Haushalt mit ihrem volljährigen Sohn lebt, welcher Anspruchsberechtigt nach dem SGB II ist. Die Revision wird zugelassen.
- 1. Der vollj. Sohn der Antragstellerin stellt wegen § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II eine eigene, nach dem SGB II zu beurteilende Bedarfsgemeinschaft dar , denn die Mutter ist weder Partnerin ( § 7 Abs. 3 Nr. 3) noch über § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II Mitglied der Bedarfsgemeinschaft) .
- 2. ES liegt auch anders als in den Urteilen des BSG vom 29.03.2007 (Az.: B 7b AS 2/06 R) und vom 16.10.2007 ( B 8/9b SO 2/06 R ) keine “gemischte Bedarfsgemeinschaft” vor, für die eine “Gesamtleistung” zu berechnen und das hiernach gefundene Ergebnis ggf. unter Gleichheitsgesichtspunkten zu korrigieren wäre (dazu: BSG, Urteil vom 16.10.2007, a. a. O. Rn. 14 f.).
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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