Erwerbsminderungsrente vor dem 60. Lebensjahr nur mit Rentenabschlägen
Abweichung von Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 16.05.2006 (B 4 RA 22/05 R)
Wer als noch nicht 60-Jähriger eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, muss Rentenabschläge in Kauf nehmen. Das Sozialgericht Aachen bestätigte jetzt eine ausdrücklich im Widerspruch zu einem Urteil des Bundessozialgerichts stehende Verwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung.
Das Bundessozialgericht hatte durch Urteil vom 16.05.2006 (B 4 RA 22/05 R) u.a. entschieden, dass es gesetz- und verfassungswidrig sei, bei einem Recht auf Rente wegen Erwerbsminderung, das bereits vor Vollendung des 60. Lebensjahres entstanden ist, auch für Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres durch Bestimmung eines niedrigeren Zugangsfaktors (= “Rentenabschlag”) einen Teil der vom Rentner für die Rentenversicherung erbrachten Vorleistung (insbesondere der gezahlten Beiträge) unbeachtet zu lassen.
Das BSG stellte fest, dass zwar auch Rentner, die bei Rentenbeginn “jünger als 60″ sind, den Abschlägen unterliegen, dies aber nach dem Gesetz und dessen Entstehungsgeschichte erst, wenn sie die Erwerbsminderungsrente über das 60. Lebensjahr hinaus beziehen.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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