Erstausstattung - einmalige Beihilfen
Abweichend von § 20 Abs. 1 SGB II und § 28 Abs. 1 SGB XII werden nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 – 3 SGB II und § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII einmalige Leistungen festgeschrieben, die nicht von den Regelleistungen/-sätzen erfasst und somit bei Bedarf ergänzend zu gewähren sind. Hierbei handelt es sich um Leistungen für:
- 1.Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte ,
- 2.Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt ,
- 3.mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Mit der Formulierung „Erstausstattung“ hat der Gesetzgeber klargestellt, dass einmalige Leistungen für Möbel und Hausrat sowie für Bekleidung ergänzend zu den Regelleistungen nur bei einer tatsächlichen Erstausstattung infrage kommen. Neben den Beziehern von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld und Sozialhilfe haben auch solche Personen einen Anspruch auf einmalige Beihilfen, die keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, aufgrund ihres geringen Einkommens und Vermögens zur Deckung dieses Bedarfes jedoch nicht in der Lage sind.
Welche Leistungen zur Erstausstattung Ihnen bewilligt werden können, dazu gibt es ein Rundschreiben I Nr. 38 /2004 in der überarbeiteten Fassung vom 25. Februar 2008 (pdf) (Quelle: Berlin.de) .
Lesen Sie dazu auch: Pauschalbetraege fuer die Wohnungserstausstattung muessen bedarfsdeckend sein
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76 Kommentare / Fragen
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1. ... geschrieben von Marco
am Freitag, 11.7.2008.
Guten Tag ,
ich habe in der Tat eine Frage zu dem obrigen Artikel.
Ich habe vor ca. 5 Jahren eine einmalige Hilfe beantragt und auch bewilligt bekommen.
Vor 4 Jahren sind meine Freundin und ich zusammengezogen so das ich meinen Hausstand aufgelöst habe ( leider).
Nun stehen wir vor der Trennung und ich sozusagen vor dem nichts.
Kann ich diese Leistung noch einmal beantragen ?
Ich hätte im Falle einer Trennung rein gar nichts !!!
Vielen Dank im Voraus für ihre Antwort
Mit freundl. Gruss
Marco
2. ... geschrieben von Martin Obenaus
am Freitag, 11.7.2008.
Hier mal mein vorläufiger Entwurf einer möglichen Antragstellung!
Antragsteller:
Leistungsträger:
Ansprechpartner:
Antrag auf unabweisbaren Mehrbedarf zur Sicherung tatsächlichen Lebensunterhaltes
auf der Rechtsgrundlage §9 SGBII sowie SGBI
Datum:
Sehr geehrte/r Herr /Frau
Hiermit stelle ich Antrag auf Übernahme der Kosten für….
in Höhe von Euro, Belege füge ich als Anlage bei. Bitte beachten Sie unabweisbare Mehrbedarfe fallen nicht ausschließlich in der Ermessenbefindung unter die Vorgaben des SGBII, und dürfen folglich nicht einfach verweigert werden.
Es besteht ein Anspruch auf eine angemessene Leistungserbringung von Ermessensleistungen. Die Kosten betrachte ich als unabwendbar weil Sie meinen Lebensunterhalt schmälern. Ich bitte Sie daher um eine sorgfältige Einzelfallprüfung, um unbillige Härte zu vermeiden.
Ansprüchen bestehen mit dem Bekannt werden, so schreibt es das Sozialgesetz vor. Somit gilt dieser Antrag als Grundlage berechtigter Ansprüche. Leistungsträger sind verpflichtet Anträge anzunehmen, sowie Hilfebedürftige zu informieren- welcher Leistungsträger zuständig ist.
Die tatsächlichen Kosten des Lebensunterhaltes sind Grundlage der Grundsicherung und des beweiserheblichen Bedarfes. Die Kosten konnte ich in Vorfeld nicht senken, weil ich unverschuldet in die Bedürftigkeit geraten bin. Ich bitte um eine angemessene Beihilfe aus folgenden Gründen:
Meine derzeitigen Einkünfte belaufen sich ausschließlich auf die von Ihnen gewährten Leistungen der Grundsicherung, welche den tatsächlichen Bedarf an Lebensunterhaltungskosten nicht vollständig berücksichtigt. Über Vermögenswerte oder Ersparnisse verfüge ich nicht- somit erzeugt eine mangelhafte Berechnung meines Lebensunterhaltes unbillige Härte. Aus der Regelsatzleistung können max. 10% als Ansparleistung Betracht finden. Bitte beachten Sie dies bei der eventuellen Vergabe von Darlehen gem. SGBII.
Um eine zügige Bearbeitung möchte ich bitten in Hinblick bestehender Dringlichkeit und zur Vermeidung eventueller Folgen.
Sollten Sie sich für nicht zuständig oder befähigt betrachten diesen Antrag zu bearbeiten/ anzunehmen oder weiterzuleiten, bitte ich um eine sofortige schriftliche Begründung.
Mit freundlichen Grüßen:
Eine kleine Hilfe finden Sie in dem Prospekt wer-was-wieviel der Bundesagentur für Arbeit. Vergessen Sie nicht Wohnraumbeschaffungskosten zu beantragen!
Wichtig ist- stellen Sie immer vorher einen schriftlichen Antrag, den Empfang lassen Sie sich bestätigen. Somit sind Ihre ‘Begehren’ dargelegt.
Sie dürfen auch auf eine Dringlichkeit hinweisen, denn es ist menschenunwürdig auf dem Fussboden zu schlafen oder ohne Mobiliar zu leben.
Sollten Sie in Not sein, haben Sie ebenfalls Anspruch auf einen Vorschuss.
Dieser Kommentar stellt keine juristische Rechtsberatung dar- sondern wurde für den Sozialticker als eine mögliche Ausformulierung von Bedarfen erarbeitet.
Martin Obenaus Bürgerrechtler
3. ... geschrieben von Lusjena
am Freitag, 11.7.2008.
Antrag auf unabweisbaren Mehrbedarf zur Sicherung tatsächlichen Lebensunterhaltes
auf der Rechtsgrundlage §9 SGBII sowie SGBI
Verbesserungswürdig - Antrag auf unabweisbaren Mehrbedarf zur Sicherung tatsächlichen Lebensunterhaltes
auf der Rechtsgrundlage des § 23 Abs. 1 SGB II .
Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Darlehen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Unabweisbar ist ein Bedarf immer dann, wenn es sich um einen unaufschiebbaren Bedarf handelt. In zeitlicher Hinsicht bedeutet dies, dass die Abdeckung eines Bedarfs keinen Aufschub duldet.
4. ... geschrieben von Lusjena
am Freitag, 11.7.2008.
Die durch § 20 SGB II gewährten Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes dienen grundsätzlich nur der Deckung des ohne die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigenden bei vielen Hilfeempfängern gleichermaßen bestehenden Bedarfs (vgl. dazu Lang in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, § 20 Rz. 26 ff unter Hinweis auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts).
Ein unabweisbarer Bedarf im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II liegt dann vor, wenn die Abdeckung des fraglichen Bedarfs keinen Aufschub duldet und eine erhebliche Beeinträchtigung des Bedarfs vorliegt, die auch nicht durch eine Mittelumschichtung innerhalb der Regelleistung beseitigt oder aufgefangen werden kann (Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB II, § 23 Rz. 26 ff). Eine schlichte Bedarfsunterdeckung führt nicht bereits zur Unabweisbarkeit des Bedarfs. Unabweisbarkeit liegt noch nicht vor, wenn ein nach § 20 SGB II an sich notwendiger Bedarf nicht befriedigt werden kann (Eicher/Spellbrink, a.a.O.).
5. ... geschrieben von Martin Obenaus
am Freitag, 11.7.2008.
Vielen Dank!
Was ist jedoch bei einem Umzug, falls Fussbodenbelag/ Tapeten gänzlich fehlen?
Ich zitiere Ihre Ausführungen:
Grundsätzlich ist es zulässig, wenn die Leistungsbehörden so genannte Pauschalen für die Erstausstattung der Wohnung gewähren , jedoch müssen die Pauschalbeträge so bemessen sein, dass sie den tatsächlichen Bedarf decken ( Hengelhaupt in Hauck/Nofz, § 23 SGB IIRn. 443 ) . Die Pauschale ist vom Gericht auch voll überprüfbar . Sie soll sich an den durchschnittlichen Lebensstandard unterer Einkommensschichten orientieren ( Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, 3. Kammer für Sozialgerichtssachen - Beschluss vom 14.03.2008, S 3 V 479/08 ) .
Leben Menschen z.B. in Duisburg ohne Teppichböden, gemessen an dem durchschnittlichen Lebensstandard unterer Einkommensschichten???
Ich halte das für nicht menschenwürdig, weil völlig unangemessen!
6. ... geschrieben von Martin Obenaus
am Freitag, 11.7.2008.
Also müsste doch die Bemessenheit einer ,,schlichten” Bedarfsunterdeckung eindeutig definierbar sein. Ich halte solch eine Auslegung für nicht vertretbar, Wände und Böden einer preiswerten Unterkunft müssen nutzbar und bewohnbar sein. Es wäre interessant zu erfahren, welche Kosten hierbei in die Renovierungskosten bei Erst-/Neubezug einer Wohnung fallen. Antrag auf Übernahme der Renovierungskosten wurde gestellt, abgelehnt mit der Begründung: Renovierungskosten sind in der Regelleistung bereits enthalten und dementsprechend ansparfähig. Hinweis der Leistungträger hat im Vorfeld bereits im Oktober einen Prozess verloren.
7. ... geschrieben von Lusjena
am Samstag, 12.7.2008.
Wände und Böden einer preiswerten Unterkunft müssen nutzbar und bewohnbar sein.- richtig, aber zuerst Aufgabe des Vermieters und nicht der Arge !!
Antrag auf Übernahme der Renovierungskosten wurde gestellt, abgelehnt mit der Begründung: Renovierungskosten sind in der Regelleistung bereits enthalten und dementsprechend ansparfähig
Man kann nicht generell sagen, dass die renovierungskosten immer zu übernehmen sind, hierzu kann sehr schön die Rechtsprechung des BGH heran gezogen werden .
Dass renovierungskosten im RS enthalten sind, ist völlig richtig, doch dieser Anteil ist so gering, dass eine monatliche Ansparung Jahre dauern würde - und somit darf die Arge - nicht - auf Ansparung verweisen .
http://www.fb4.fh-frankfurt.de.....saetze.pdf
8. ... geschrieben von Lusjena
am Samstag, 12.7.2008.
Leben Menschen z.B. in Duisburg ohne Teppichböden, gemessen an dem durchschnittlichen Lebensstandard unterer Einkommensschichten???
Ich halte das für nicht menschenwürdig, weil völlig unangemessen!.
Muß jede Wohnung einen Teppich enthalten ??? Reicht nicht auch ein normaler fußbodenbelag, welcher Voraussetzung ist, um die wohnung vermieten zu können ?
Hartz IV ist keine Zauberkiste, sicherlich ist es menschen verachtend, sind wir einer Meinung, doch Ihre Argumente überzeugen mich nicht, damit können Sie auch keine Arge überzeugen, hier wird nur konkret gesprochen und man muß Beweise liefern .
9. ... geschrieben von Lusjena
am Samstag, 12.7.2008.
Anmerkung : die Frage nach der Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch wird unheitlich beantwortet :
Einerseits wird der Bedarf für die Anfangsrenovierung einer Wohnung als ein von § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II erfasster Bedarf des Umzugs angesehen (vgl. Berlit, in: LPK-SGB II, § 22 RdNr. 100, m.w.N.; Kalhorn, in: Hauck/Nofftz, SGB II [2005], § 22 Rdnr. 27. Vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2007 - L 19 B 303(06 AS-ER - JURIS-Dokument RdNr. 10. Offen gelassen: LSG Nordrhein-Wetfalen, Beschluss vom 9. Oktober 2006 - L 1 B 25/06 AS-ER - JURIS-Dokument RdNr. 32). Andererseits wird die Einzugsrenovierung der Erstausstattung im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II zugeordnet (vgl. Lang, in: Eicher/Spellbrenk, SGB II [2005], § 23 Rdnr. 100; so wohl auch: Münder, in: LPK-SGB II, § 23 RdNr. 29). Schließlich werden die Aufwendungen der Einzugsrenovierung unter die Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gefasst (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 11. September 2006 - L 9 AS 409/06 ER - JURIS-Dokument RdNr. 21 und vom 10. Januar 2007 - L 13 AS 16/06 ER - JURIS-Dokument RdNr. 19, m.w.N … Offen gelassen: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - L 19 B 516/06 AS-ER - JURIS-Dokument RdNr. 27; LSG Nordrhein-Wetfalen, Beschluss vom 9. Oktober 2006 - L 1 B 25/06 AS-ER - JURIS-Dokument RdNr. 32).
Auch für die Einzugsrenovierung gilt das Erfordernis einer - gesonderten Antragstellung -, obwohl sie nicht unter § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II, sondern unter § 22 Abs. 3 SGB II fällt (vgl. Berlit in LPK-SGB II , 2. Auflage 2007, § 22 RdNr. 104), sowie die Rechtsprechung des Landessozialgerichts Bayern vom 10.08.2007, - L 7 AS 301/06 -.
10. ... geschrieben von anke
am Freitag, 18.7.2008.
Hallo ,
ich habe mich nach 3 jahrewn von meinem lebensgefährten getrennt- beim zusammenzug ,wurden meine alten möbel entsorgt und wir konnten uns neu einrichten-wobei er der besser verdienen ist . und auch alles zahlte-
nun haben wir uns getrennt und ich habe keine möbel und 2 jugendliche noch minderjährige kinder das amt sagte mir aber es steht mir nichts zu .
habe endlich eine kleine wohnung gefunden (2 zimmer 45qm) für 3 personen -und wir schlafen auf dem nackten boden -ausser ein küche ist dort nichts drin !
wir haben 3 monate bei einer freundin unterschlupf -unter sehr schlechten bedingungen- bekommen !
Nun haben wir endlich eine EIGENE kliene wohnung -und bekommen keine hilfe -:-(
MEIN EX LEBENSGEFÄHRTE IST NICHT DER VATER DER KINDER-(der leibliche vater zahlt GAR NICHTS und bei ihm ist nicht szu holen)
11. ... geschrieben von Lusjena
am Freitag, 18.7.2008.
Zum Gericht bitte fahren und mit Hilfe des Amtspflegers eine Einstweilige Anordnung beantragen, Eilbedürftigkeit ist anzustreben, dazu weisen Sie an Hand der Kontoauszüge nach, dass sie kein Vermögen besitzen, was sie einsetzen können .
Bei Gericht an Eides Statt erklären, wann Trennung vom Lebenspartner, Möbel sind keine ausgehändigt worden, da sein Besitz.
Antrag auf sofortige schriftl. Zusicherung seitens der Arge stellen auf Erstausstattung .
Leistungsbezieher der Grundsicherung nach dem SGB II haben einen Rechtsanspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung von Möbeln einschließlich Haushaltsgeräten nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II . Ein Anspruch auf Erstausstattung im Sinne des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II kommt in Betracht, wenn nach einem Auszug aus einer gemeinsamen Wohnung nach der Trennung von einem Ehepartner eine Wohnung erstangemietet wird (LSG NRW, Urteil vom 29.10.2007, L 20 AS 12/07; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.10.2006, L 19 B 516/06 AS ER).
Zu einer Erstausstattung zählen alle Einrichtungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und für ein menschenwürdiges Wohnen erforderlich sind (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.02.2007, L 2 B 261/06 AS ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.102006, L 19 B 516/06 AS ER). Dabei beschränkt sich der Begriff der “Erstausstattung” i.S.d. § 23 Abs. 3 S.1 Nr. 1 SGB II nicht auf eine Vollausstattung der Wohnung, sondern umfasst auch die Teilausstattung der Wohnung (LSG NRW, Urteil vom 29.10.2007, L 20 AS 12/07).
Quelle: 19B Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25.03.2008, - L 19 B 13/08 AS ER-
Zur Erstausstattung gehören alle Gegenstände, die in einem vergleichbaren Haushalt unterer Einkommensgruppen üblicherweise vorhanden sind (Gerenkamp in: Merkler/Zink, SGB II, Stand: Juli 2005, § 23 Rdnr. 18, beispielhafte Aufzählung vgl. Lang s.o. § 23 Rdnr. 99 m.w.N.; Wenzel s.o. § 23 SGB II Rdnr. 8; § 31 SGB XII Rdnr. 4 ).
Der Begriff der “Erstausstattung” umfasst die Bedarfe an allen Wohnungsgegenständen, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein menschenwürdiges Wohnen erforderlich sind (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Februar 2007, L 2 B 261/06 AS ER ) .
Hier weitere Info’s: Erstausstattung
12. ... geschrieben von anke
am Sonntag, 20.7.2008.
hallo,
mittlerweile sagt mein amt mir stehen keine beträge zu ,aber ich könne ja gutscheine für die möbelkammern bekommen - immerhin ist besser als auf dem boden zu hausen …
13. ... geschrieben von Tina62
am Sonntag, 20.7.2008.
Die 18 jährige türkische Freundin meines 16 jährigem Sohnes ist hochschwanger und will aus familiären Gründen bei ihren Eltern ausziehen.
Die Problematik mit ihrer Herkunft muss ich wohl nicht erläutern.
Am Freitag hat sie sich bei der hiesigen Arge beraten lassen.
Die SB hat von einer Kaltmiete von 315 Euro für sie und das Baby gesprochen.
Nun hat sie eine Wohnung gefunden die dieser Miete entspricht, allerdings mit 80 qm Wohnfläche.
Eine andere Wohnung gibt es zur Zeit nicht im Umkreis.
Was kann passieren?
14. ... geschrieben von Lusjena
am Montag, 21.7.2008.
Man kann auch eine Wohnung mit 80 qm anmieten- entscheidend - ist nur der Gesamtpreis der Wohnung - Kaltmiete von 315 Euro !!!
15. ... geschrieben von Lusjena
am Montag, 21.7.2008.
gutscheine für die möbelkammern bekommen
Ist leider erlaubt !!!!
16. ... geschrieben von Lusjena
am Montag, 21.7.2008.
Eine Verweisung auf die Anschaffung von gebrauchten Möbeln ist nicht zu beanstanden, da es durchaus üblich ist, dass sich Personen - insbesondere mit geringerem Einkommen - mit gebrauchten Möbeln bei Erstbezug der Wohnung ausstatten, um so Kosten zu sparen (vgl LSG Mainz vom 12.7.2005, aaO). Der Verweis auf die Möglichkeit der Anschaffung von Gebrauchtmöbeln ist keine (unzulässige) Ausgrenzung des Leistungsempfängers sondern der Verweis auf ein übliches, sparsames Verhalten. Der Leistungsträger kann den Hilfebedürftigen auch auf vorhandene Bezugsmöglichkeiten über gemeinnützige oder kirchliche Einrichtungen oder vorhandene Secondhand-Läden verweisen, in dem er ihm Geldleistungen - zumindest teilweise - in Form von Pauschalbeträgen oder in Form von Wertgutscheinen zur Verfügung stellt, damit er sich dort die benötigten Erstausstattungsbedarfe selbst beschaffen kann.
Trotz dies allem sehe ich ihren Fall anders, sie müssen zum Gericht und dort Einstweilige Anordnung beantragen, gebrauchte Möbel ja, aber auch einen rechtsanspruch auf Zuschuss für die Erstausstattung ist bei Ihnen gegeben .
17. ... geschrieben von Tanja26
am Dienstag, 22.7.2008.
Hallo,
ich bekomme für mich und meine Söhne (2 Jahre und 2 Monate) ALG II. Wir wohnen seit Juli 2007 in einer 58,5 qm großen Wohnung. Da wir in der Wohnung Ungeziefer haben ( Ohrenzwicker) und selbst der Kammerjäger nicht dagegen ankommt (angeordnet von der Baugesellschaft!) möchte ich mit den Kindern umziehen. Kann ich das ohne weiteres und wieviel qm stehen uns zu? Ich möchte dann gerne in eine andere Stadt ziehen um in der Nähe meiner Familie zu sein da ich nächstes Jahr wieder arbeiten möchte und dann die Unterstützung meiner Familie brauche, ist das möglich?
Vielen Dank im Voraus……..
18. ... geschrieben von Lusjena
am Dienstag, 22.7.2008.
Sie dürfen bei Bezug von ALG II mit 3 Personen einen wohnraum - bis zu 75 - gm bewohnen, dabei ist entscheidend, dass die Kaltmiete plus der Betriebskosten angemessen im Sinne des § 22 Abs . 1 ist.
Ohne konkretes Arbeitsangebot werden sie zwar umziehen dürfen, aber sie bekomen oder können keine Kosten beantragen wie Umzugskosten usw. Hilfe der Familie reicht nicht aus, also umziehen ja, aber auf ihre Kosten und trtzdem bei der Arge die schriftl. Übernahme der neuen Miete - vor - dem Umzug beantragen !!!
19. ... geschrieben von Tanja26
am Dienstag, 22.7.2008.
Hallo,
ich habe noch eine Frage. Als ich mit meinem ersten Sohn schwanger war habe ich keinen Mehrbedarf für Schwangere oder eine Erstausstattung beantragt, da ich zu diesem Zeitpunkt noch gearbeitet habe. Bei der 2 Schwangerschaft habe ich ca. 145 Euro für Schwangerschaftsbekleidung bekommen, man teilte mir mit das ich Babybekleidung , Kinderbett und Zubehör im Mai 2008 beantragen kann (Geburtstermin war der 19.05.2008). Kann ich das auch jetzt noch beantragen? Der Mitarbeiter war damals sehr ruppig und ich traute mich erst nicht den Antrag abzugeben.
20. ... geschrieben von Lusjena
am Dienstag, 22.7.2008.
Kann ich das auch jetzt noch beantragen?
Joo, können Sie, - wenn die dinge nachweislich bei Ihnen nicht vorhanden sind .
Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 2 SGB II sind Leistungen für Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt nicht von der Regelleistung umfasst und werden gesondert erbracht. Mit dieser zum 1. August 2006 neugefassten Vorschrift wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass ein Anspruch auf Schwangerschaftsbekleidung und eine komplette Babyausstattung als einmalige Leistung besteht.
Die Behörde ( Arge ) kann sich in Ausübung ihres Leistungsermessens dafür entscheiden, die Leistung als Geldleistung in Form eines Pauschalbetrages zu erbringen. Zu beachten sind die allgemeinen Grundsätze der Bedarfsdeckung, d.h. der Bedarf muss ausreichend und sachgerecht befriedigt werden können und der Hilfeberechtigte darf sich von nicht hilfebedürftigen Personen nicht negativ unterscheiden (vgl. Berlit in: LPK-SGB II, 2. Auflage, § 23 Rdnr. 13). Hinsichtlich der Verwendung des allgemeinen bedarfsdeckend festgesetzten Pauschalbetrags ist es dann an dem Hilfeempfänger, seinem Bedarf unter Berücksichtigung seiner individuellen Prioritäten mit der im zur Verfügung gestellten Geldleistung optimal zu decken. Andererseits sind einer zu weiten Auslegung Grenzen dadurch zu setzen, dass allein der spezifisch durch Schwangerschaft und Geburt ausgelöste Bekleidungsbedarf (Kleidungsstücke, die gerade aufgrund der körperlichen Veränderungen im Zuge einer Schwangerschaft getragen werden müssen) berücksichtigt wird (vgl. Lang/Blüggel in: Eicher/Spellbrink, Kommentar SGB II, 2. Auflage, § 23 Rdnr. 106).
Umfasst von dem Erstausstattungsbedarf des Neugeborenen ist nämlich zudem der Bekleidungs- und Wäschebedarf einschließlich Hygieneartikel sowie Kinderwagen (50,00 EUR), Bettdecke (19,99 EUR), Fußsack (29,99 EUR), Kinderbett (30,00 EUR), Matratze (24,99 EUR), Wickeltisch (20,00 EUR), Babyfonanlage (10,00 EUR), Laufstall (20,00 EUR), Hochstuhl (20,00 EUR).
Danach werden im Einzelnen von der Säuglingsausstattung umfasst: 20 Mullwindeln in Höhe von 23,00 EUR, 2 Gummihöschen in Höhe von 5,10 EUR, 6 Jäckchen in Höhe von 30,70 EUR, 6 Hemdchen in Höhe von 15,30 EUR, 6 Häschen in Höhe von 9,20 EUR, 6 Strampler in Höhe von 30,70 EUR, 6 Lätzchen in Höhe von 6,90 EUR, 3 Fläschchen mit Sauger in Höhe von 12,40 EUR, 1 Flaschenbürste in Höhe von 2,30 EUR, Haarbürste/Kamm/Nagelschere/Badethermo-meter/Wasch lappen in Höhe von 13,40 EUR, Pflegemittel in Höhe von 4,60 EUR, Plastikwanne in Höhe von 12,90 EUR, Windeleimer in Höhe von 6,00 EUR, 1 Kissen in Höhe von 18,40 EUR, 1 Wolldecke in Höhe von 11,50 EUR, 1 Gummiunterlage in Höhe von 9,20 EUR, 1 Wickelauflage in Höhe von 11,50 EUR sowie 2 Ausfahrgarnituren mit Mützchen in Höhe von 20,50 EUR.
21. ... geschrieben von Lusjena
am Dienstag, 22.7.2008.
wichtiger Hinweis :
Nach der Geburt steht dem Kind indes ein eigener Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt zu, den es im eigenen Namen geltend macht. Die Kindesmutter macht keine eigenen Ansprüche, sondern als - gesetzliche Vertreterin - ihres minderjährigen Kindes dessen Ansprüche geltend (vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 2. August 2005, FEVS 2006, 62).!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Der anlässlich einer Geburt entstehende Bedarf eines Säuglings, soweit es sich nicht um Bekleidungsbedarf i.S.d. § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II handelt, begründet einen außergewöhnlichen Bedarf; für das neugeborene Kind sind daher Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung zu prüfen (so auch Landessozialgericht Rheinland Pfalz, Beschluss vom 12. Juli 2005, L 3 ER 45/05 AS). Dieser Bedarf ist als Erstausstattung für die Wohnung i.S.d. § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II anzusehen, da mit der Geburt eines Kindes für dieses ein “neuer Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände” (Münder, SGB II, § 23 Rn. 23) entsteht. Von dieser grundsätzlichen Einschätzung des durch Regelleistung nicht gedeckten Bedarfes eines Kindes anlässlich seiner Geburt geht nun auch die Antragsgegnerin aus. So sieht die seit 15. September 2005 geltende Ziffer 5.2.4. der Arbeitsanweisung Nr. 1/2005 für den Fachbereich Soziales, Wohnung und Senioren und der Antragsgegnerin vom 23. August 2005 nunmehr vor, dass für die Babyerstausstattung mit größeren Gebrauchsgegenständen nach der Geburt eine einmalige Pauschale i.H.v. 175,- Euro zu gewähren ist. Bei der Frage, ob ein über die Regelleistung hinausgehender Bedarf besteht, kann entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht auf die zeitliche Geltung von Arbeitsanweisungen abgestellt werden. Maßgeblich ist allein die Frage, ob sich aus der gesetzlichen Vorschrift des § 23 Abs. 3 SGB II Ansprüche des Antragstellers auf Deckung seines Bedarfes ergeben. Der oben festgestellte grundsätzliche Bedarf des Kindes, der weder von der Kindesmutter, noch von dem Kind aus den Regelleistungen gedeckt werden kann und soll, umfasst neben Kinderbett und Kinderwagen mit Zubehör nach der Rechtsprechung der Gerichte etwa auch eine Wickelkommode (SG Hannover, Beschluss vom 13. April 2005, S 46 AS 62/05), einen Kinderhochstuhl (Sozialgericht Speyer, Beschluss vom 14. Juni 2005, S 16 ER 100/05 AS) und einen Laufstall (VG Kassel info also 1984, 63).
So sehen etwa die im Land Berlin geltenden Vorschriften für die Babyerstausstattung (Bekleidungs- und Hygienebedarf und Bettenausstattung) einen Betrag von 310,74 Euro vor. Zusätzlich sind weitere Bedarfe zu decken: 100,- Euro für einen Kinderwagen (gebraucht) mit Matratze (neu), 100,- Euro für ein Kinderbett (gebraucht) mit Matratze (neu) und 15,- Euro für einen Hochstuhl (vgl. Rundschreiben I Nr. 38/2004 der Senatsverwaltung für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz). In der Hansestadt Hamburg beträgt die Babypauschale 500,- Euro und deckt dort sämtliche geburtsbedingte Bedarfe ab (vgl.http:/fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/behoerden/soziales-familie/infoline/dienstvorschriften).
http://www.berlin.de/imperia/m.....tungen.pdf
22. ... geschrieben von Lusjena
am Freitag, 25.7.2008.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 30.06.2008, L 13 AS 551/06 , Umzugskosten können alle im Zusammenhang und wegen des Umzuges anfallende Kosten sein.
Die Kosten für die Einrichtung einer Halteverbotszone am Umzugstag gehören grundsätzlich zu den Umzugskosten nach § 22 Abs. 3 SGB II.
Sozialgericht Lüneburg S 30 AS 538/08 ER 23.04.2008
23. ... geschrieben von Tanja26
am Freitag, 25.7.2008.
ist es gesetzlich verboten eine wohnung von privatleuten anzumieten? darf man als ALG II empfänger auch wohnungen anmieten, die nicht von einer baugesellschaft gestellt werden.
25. ... geschrieben von Lusjena
am Samstag, 26.7.2008.
Schriftlicher Mietvertrag mit Angehörigen reicht als alleiniger Nachweis eines Untermietverhältnisses nicht aus .
Ein Nachweis könnte dadurch ermöglicht werden, dass der Vermieter die Mieteinnahmen an anderer Stelle (z.B. Finanzamt ) angegeben hat.
26. ... geschrieben von Herbert
am Mittwoch, 30.7.2008.
Ich hätte eine Frage:
Ich habe in 7 Monaten krankheitsbedingt 25 kg abgenommen.
Kann ich bei Harz 4 eine Erstaussattung von Kleidern bekommen, wiel ich mir neue Kleider nicht leisten kann?
27. ... geschrieben von Lusjena
am Mittwoch, 30.7.2008.
Krankheitsbedingt heißt was bei Ihnen, durch Einnahme von Medikamenten kam es zum Gewichtsverlust oder wo durch entstand der Gewichtsverlust ?
Gem. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II sind lediglich Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gem. § 23 Abs. 3 S. 2 SGB II gesondert erbracht. Nach der gesetzgeberischen Konzeption der §§ 20 ff. SGB II bedeutet dies: Alle Bedarfe, die nicht von den Sondervorschriften der §§ 21, 22 sowie 23 Abs. 3 SGB II abgedeckt werden, sind grundsätzlich aus der pauschalierten Regelleistung zu tragen.
Aufwendungen für die Beschaffung und Instandhaltung von Bekleidung sind daher grundsätzlich aus der Regelleistung und gegebenenfalls dem daraus anzusparenden, nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II freigestellten Vermögen zu tragen. Einmalige Leistungen für Bekleidung kommen nur in dem Ausnahmefall des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB II in Betracht, wenn es sich um eine Erstausstattung handelt.
Der Begriff der Erstausstattung ist gesetzlich nicht definiert. Ausweislich des Gesetzeswortlauts (”einschließlich”) kommen neben Schwangerschaft und Geburt auch weitere Fälle der Erstausstattung in Betracht. Die Begründung zum insoweit parallelen § 31 Abs. 1 SGB XII (Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eines Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 05.09.2003, BT-Drs. 15/1514) nennt als Fälle der Erstausstattung den Gesamtverlust (denkbar z. B. bei Wohnungsbrand) oder neuen Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände (denkbar z. B. bei größeren körperlichen Veränderungen aufgrund eines Unfalls etc.). Deutlich wird, dass der Gesetzgeber bei seinem Verständnis der Erstausstattung auf kurzfristige, vor allem unvorhersehbar eintretende Veränderungen abstellen wollte, bei denen der Leistungsempfänger vorher keine Möglichkeit hatte, quasi planbar aus der Regelleistung für diesen Fall des Kleiderverlustes bzw. des kurzfristigen Neubedarfs an Kleidung etwas anzusparen.
Der Begriff der Erstausstattung nicht eingeschränkt so zu verstehen ist, dass gleichsam nur eine Einmalausstattung damit gemeint ist, deshalb kann ein bedarf an Sommer- und Winterbekleidung bestehen.
Anspruchsgrundlage ist ein Bekleidungsbedarf bei Gesamtverlust der Bekleidung aufgrund außergewöhnlicher Umstände (vgl. Münder in: ders. (Hrsg.) LPK-SGB II, 2. Aufl., § 23 Rn. 33). Dazu zählen auch eine Gewichtszu - oder Gewichtsabnahme .!!!!
28. ... geschrieben von Lusjena
am Mittwoch, 30.7.2008.
Hartz IV Erstausstattung an Bekleidung
LSG Berlin-Brandenburg, L 14 B 1318/05 AS ER vom 23.05.2006
§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II (Erstausstattung für Bekleidung) setzt einen neunen Bedarf voraus, der durch ein schlagartiges Ereignis bedingt ist. Eine Gewichtszunahme von 25 kg aufgrund - übermäßiger Nahrungsmittelaufnahme - erfüllt diese Voraussetzung nicht.!!!!!!!!
29. ... geschrieben von Lusjena
am Mittwoch, 30.7.2008.
Anspruchsgrundlage wäre hier § 23 Abs. 3 SGB II, wonach nach den Gesetzesmaterialien Erstausstattungen für Kleidung neben den im Gesetz genannten Ereignissen wie Schwangerschaft und Geburt insbesondere bei außergewöhnlichen Umständen in Betracht kommen ( BT-Drs. 15/1749, S. 33 mit Verweis auf BT-Drs. 15/1514, S. 60. ) .
Denn solche Umstände mit dem Erfordernis der Erstausstattung für Bekleidung können entstehen nach einer Haft, bei Wohnungslosigkeit sowie bei starken Gewichtsschwankungen oder außergewöhnlichem Größenwachstum ( vgl. dazu BT-Drucksache 15/1514, 60 , Münder , in: Münder [Hrsg.], SGB II, 2. Aufl. 2007, § 23 Rdnr. 33 ) .
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II müssen jedoch erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zunächst alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Die Gesetzesbegründung zu § 23 SGB II trägt diesem Grundgedanken dadurch Rechnung, dass dort sinngemäß ausgeführt wird, es bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf fabrikneue Gegenstände, so dass ein Hilfesuchender von der zuständigen Behörde vorrangig auf die Inanspruchnahme von Gebrauchtbekleidung aus den Kleiderkammern karitativer Einrichtungen verwiesen werden dürfe (BT-Drucksache 15/1516, 57).
30. ... geschrieben von Lusjena
am Mittwoch, 30.7.2008.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 20 B 16/08 SO ER 20.03.2008 rechtskräftig
§ 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII sieht in Abweichung des Grundsatzes, dass die Kosten der Bekleidung aus den gezahlten Regelleistungen zu gewähren sind, vor, dass eine Erstausstattung für Kleidung gesondert erbracht wird. Wie das Sozialgericht auch insoweit zutreffend ausgeführt hat besteht ein Anspruch auf die Erstausstattung aber nur dann, wenn ein solcher Bedarf aufgrund “außergewöhnlicher Umstände” entstanden ist. Dabei ergibt sich aus Sinn und Zweck dieser Bestimmung, dass hierzu kein länger zurückliegendes Ereignis herangezogen werden kann, sondern dass es sich um ein zeitnahes Ereignis handeln muss !!!!!!!!!!!!
Dieses Urteil erging zwar zum SGB XII , ist aber übertragbar, das eißt für Sie, Sie müssen glaubhaft machen, dass sie zum jetzigen Zeitpunt keine Kleidung besitzen !!!!!!!!!!!!!!
31. ... geschrieben von Herbert
am Mittwoch, 30.7.2008.
Auf Grund einer Diabetes-Erkrankung (ich war auch 1 Monat stationär im Krankenhaus) habe ich diese Gewichtsabnahme gehabt. Ist das ein “aussergewöhnlicher Zustand”?
32. ... geschrieben von Lusjena
am Mittwoch, 30.7.2008.
Die Erkrankung sowie die damit zuzasammenhängende Gewichtsabnahme muss medizinisch, aktuell von ihrem Arzt bescheinigt werden, denn fügen Sie dieser Bescheinigung einen Antrag auf Übernahme der erstausstattung für Bekleidung auf Grund außergewöhnlicher Umstände bei, setzen Sie Ihrer Behörde eine frist zur Entscheidung von 14 Tagen .
33. ... geschrieben von Martin Obenaus
am Mittwoch, 30.7.2008.
Na diesen Spaß werde ich mir demnächst einmal erlauben… ;0)
Antrag auf Übernahme eines Bekleidungszuschusses, vielleicht geht der Antragsteller mit einem Lendenschurz zur ARGE? Es bleibt definitiv nichts aus der Grundsicherung übrig, was anzusparen wäre- das ist wohl zweifelsfrei. Gerbrauchte Oberbekleidung mag ja noch vertretbar sein, aber ich halte Unterwäsche, Schuhe, und verschiedenes anderes in ‘ gebrauchter Form ‘ als unzumutbar. Demnächst schickt man uns gleich mit Gutschein zur Mülldeponie? Wer sich in der Öffentlichkeit zeigen muss, bedarf einer annehmbaren Bekleidung! Ich denke gestiegene Energiepreise und Lebenshaltungskosten- verwerfen grundsätzlich eine Ansparmöglichkeit aus der ‘ Grundsicherung ‘ heraus. Man braucht ja nicht nackt zur ARGE zu gehen um einen entsprechenden Antrag zu stellen! Doch wer will dann noch einen Antrag berechtigterweise ablehnen können??? Dann stünde eine Überprüfung ins Haus- was hat der ‘ Kunde ‘ für Unterhosen im Schrank oder wie sehen die Socken aus? Ich freue mich jetzt schon darauf diesen Fall von fahrlässiger Leistungsverweigerung und angemessene Einzelfallprüfung in Angriff zu nehmen. Bin gespannt, was passiert.
Martin Obenaus: Armut leistest sich den Luxus konstruktiver Kritik!
34. ... geschrieben von Martin Obenaus
am Mittwoch, 30.7.2008.
Zum Kommentar 9:
Danke Lusjena!
Antrag wurde bereits gestellt- und trotz eines im Oktober letzten Jahres verlorenen Prozesses vor dem Sozialgericht in Duisburg - werden Hilfebedürftige am Schalter bereits öffentlich falsch informiert. Ich für meinen Teil mag die arge Arge Duisburg Mitte, denn man kann mit Leichtigkeit fehhlerhafte Dokumentationen von Eingaben nachweisen. Wer wegen einem einzigen Antrag satte 9x zur ARGE muss, ohne Fahrtkosten ersetzt zu bekommen- braucht sich das nicht bieten zu lassen. Vor lauter SGB II versäumt man grob fahrlässige und vorsätzliche Vergehen im Amt ausreichend zu beweisen. Oftmals werden Hilfebedürftige mit Sanktionen bedroht und genötigt auf berechtigte Ansprüche zu verzichten. genau aus diesem Grund begleite ich verzweifelte Menschen in meine Lieblingsargen ;0)
35. ... geschrieben von Moni
am Sonntag, 10.8.2008.
Hallo an alle,ich habe bis diesen Monat bei meinem Schwager im Haus gewohnt.Es ist ein zweifamilienhaus mit zwei abgeschlossenen Wohnungen.Nach einem Hausbesuch des Amtes wurde behauptet wir hätten auf Grund dessen,das wir eine Küche zusammen benutzen eine Einstandsgemeinschaft.Mir wurde gesagt ich soll ausziehen oder ich bekomme für mich und meine Tochter 14,keine Leistungen mehr.Bin Umgezogen ,mein Kind hat nach 8 Wochen die wir da wohnen wieder einen Schulwechsel hinter sich und muss sich wieder einen neuen Freundeskreis suchen,Doch nun zu meiner Frage:Ich habe bisher immer in einer Wohnung gewohnt die eine Einbauküche hatte.Im Moment kann ich nicht mal für mein Kind kochen.Mir wurde gesagt ich soll zur Tafel gehen .Kann ich einen Antrag auf Kostenübername einer Küche mit E-Geräten stellen,nicht als Darlehen,und wie sollte man diesen so stellen und formulieren das die im Amt nicht wieder etwas anderes sich einfallen lassen und das aus welchen Grund auch immer abschmettern?
36. ... geschrieben von Lusjena
am Sonntag, 10.8.2008.
- Ich habe bisher immer in einer Wohnung gewohnt die eine Einbauküche hatte.Im Moment kann ich nicht mal für mein Kind kochen.Mir wurde gesagt ich soll zur Tafel gehen -
Die Person, die dies gesagt hat, sollte man sofort wegen Beleidigung und nötigung ins Gefängnis stecken, nur ein völlig verdummter … kann soetwas sagen .
Kann ich einen Antrag auf Kostenübername einer Küche mit E-Geräten stellen,nicht als Darlehen,und wie sollte man diesen so stellen und formulieren das die im Amt nicht wieder etwas anderes sich einfallen lassen und das aus welchen Grund auch immer abschmettern?
1. Sie wurden zum umzug durch ihre Behörde aufgefordert, somit haben sie auch einen gesetzl. Anspruch auf alle damit verbundenen Kosten, dies sind als - zuschuss - zu leisten, Antrag von Ihnen muss - zuvor- gestellt werden .
2. Beziehen Sie eine wohnung, in der keine Küche vorhanden ist, sie in der alten wohnung eine Küche - mitbenutzen durften, ist Ihnen eine Küche als Erstausstattung zu gewähren .
Ein Anspruch auf Erstausstattung i.S.d. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II kommt in Betracht, wenn nach einem Auszug aus einer gemeinsamen Wohnung nach der Trennung von einem Ehepartner eine Wohnung erstangemietet wird (LSG NRW, Urteil vom 29.10.2007, L 20 AS 12/07; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.10.2006, L 19 B 516/06 AS ER). Zu einer Erstausstattung zählen alle Einrichtungsgegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und für ein menschenwürdiges Wohnen erforderlich sind (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.02.2007, L 2 B 261/06 AS ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.102006, L 19 B 516/06 AS ER). Dabei beschränkt sich der Begriff der “Erstausstattung” i.S.d. § 23 Abs. 3 S.1 Nr. 1 SGB II nicht auf eine Vollausstattung der Wohnung, sondern umfasst auch die Teilausstattung der Wohnung (LSG NRW, Urteil vom 29.10.2007, L 20 AS 12/07).
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 9 B 12/06 AS ER 28.03.2006 rechtskräftig
http://www.sozialgerichtsbarke.....format=PDF >
37. ... geschrieben von Lusjena
am Sonntag, 10.8.2008.
siehe auch Beschluss des SG Aurich vom 07.11.2005 - . S AS 254/05 ER -
http://www.behindertemenschen.de/beihilfe.htm
38. ... geschrieben von cashmire
am Dienstag, 19.8.2008.
Hallo an alle 
zuerst einmal bedaure ich sehr; das ich so spät diese Seite entdeckt habe.
Endlich habe ich was gefunden, wo man wirklich “HILFE” erwarten kann.
Ich hätte da auch eine Frage bzw. ein Problem.
Ich verstehe nicht, wenn ich eine Gutschrift für die Heiz- und Betriebskosten bei der Arge einreiche; das diese in voller Höhe einbehalten wird; bzw. voll berechnet wird?
Ist das überhaupt zulässig? Erwähnen möchte ich noch, das ich seit August eine Teilzeitstelle habe und mein Einkommen zu gering ist und ich; jeden Monat meine Gehaltsabrechnung kopiere und alles andere , wie die Jahre zuvor einreichen muss.
Vielen Dank
39. ... geschrieben von Steinbock
am Mittwoch, 20.8.2008.
Weil die Kosten der Unterkunft vom Amt getragen werden, ergo auch die anfallenden Guthaben, wenn gespart wurde.
Bei der Einreichung der Abrechnungen, kann man mit einigen ARGEN sogar normal reden, um eine pauschale Verrechnung zu erwirken und dann 1 oder 2 mal im Jahr Kassensturz zu betreiben. Nur derzeit ist mit den SB meist nur übern Anwalt zu reden, zu eng sind deren Vorgaben von “Oben”.
40. ... geschrieben von cashmire
am Mittwoch, 20.8.2008.
zu Kommentar 39:
Danke schön, lieber Steinbock.
Das wäre schön, wenn man mit der ARGE reden könnte.
Bei uns bekommst du nicht mal einen Beratungsschein vom Gericht ausgestellt; mit der Begründung; ich hätte ja die Möglichkeit Widerspruch einzulegen und sie geben keine mehr raus, da es mit der ARGE zu viel geworden ist.
Ich finde diese Rechnerei schon nicht normal, da alles in zwei Monaten auf einen Schlag verrechnet wird und man fast gar nix mehr zum Leben übrig hat.
Nochmals vielen lieben Dank, ich bin sehr froh; das ich mal mein Problem schildern konnte,
Liebe Grüße aus Mainz
cashmire
41. ... geschrieben von Martin Obenaus
am Donnerstag, 21.8.2008.
Hallo cashmire,
der Kollege Steinbock hat zweifelsfrei Recht, es macht Sinn sich mit einem
Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen. Der ‘kümmert’ sich in den meisten Fällen um die Beantragung des Beratungsscheines.
Empfehlen kann ich Ihnen. nehmen Sie einen Beistand mit zur kundenfreundlichen ARGE.
Ähnliche und schlimmere Fälle sind mir aus Ludwigshafen bekannt. Wo man
alleinerziehenden Müttern den Zugang auf Leistungen/ Beihilfen erschwert.
Alles was einen finanziellen Einkommeszufluß darstellt ( Rückzahlungen und Mietkaution) werden knallhart von der Grundsicherung als abzugsfähig betrachtet. Somit sind viele ALGII Empfänger doppelt gestraft, insoweit
bestehende Darlehen einer Mietkaution aus der Grundsicherung getilgt werden.
42. ... geschrieben von Tanja26
am Donnerstag, 21.8.2008.
Hallo,
ich habe Anfang vor 4 Wochen einen Antrag auf Erstlingsausstattung bei der ARGE abgegeben und noch immer keine Antwort erhalten. Wielange darf die ARGE sich den Zeit lassen?
Gruß
43. ... geschrieben von Steinbock
am Donnerstag, 21.8.2008.
Antrag Untaetigkeitsandrohung
44. ... geschrieben von cashmire
am Donnerstag, 21.8.2008.
Zu Kommentar 41 / Martin Obenhaus,,,
Hallo; Herr Obenhaus;
zuerstmal recht herzlichen Dank. Mit dem Anwalt hatte ich schon versucht; nur am Telefon verlangten die von vornerein diesen Beratungsschein; wenn ich diesen hätte, bekomme ich erst einen Termin, vorher leider nicht.
Ergo; konnte ich dann vergessen; weil ich das Geld leider nicht übrig habe, für die Beratung.
Es gibt hier in Mainz nur 1 Anwalt der prädisziniert ist; für das Sozialwesen.
Wo bekomme ich denn so einen Beistand her? Kenne leider niemanden, der sich dort auskennt, bzw. den ich als Beistand mitnehmen könnte.
Fühle mich natürlich auch ungerecht behandelt; da man eigentlich nur für die ARGE arbeiten geht und dazu noch abgezogt wird.
Nochmal vielen lieben Dank für die Antwort 
Liebe Grüße aus Mainz
cashmire
45. ... geschrieben von Lusjena
am Donnerstag, 21.8.2008.
Ihre Frage lautete : Ich verstehe nicht, wenn ich eine Gutschrift für die Heiz- und Betriebskosten bei der Arge einreiche; das diese in voller Höhe einbehalten wird; bzw. voll berechnet wird?
Somit haben Sie eine Gutschrift über Heizkosten und Betriebskosten erhalten, sie haben dieses - Einkommen - der Arge gemeldet, nach § 60 SGBI sind sie dazu auch verpflichtet .
1. Sie brauchen keinen - Beratungsschein für einen Anwalt .
2. Nach § 22 Abs. 1 S. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift erfolgenden Aufwendungen.
3. Ansonsten gilt, dass bereits dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II nach keine Aufrechnung zwischen Ansprüchen von Hilfebedürftigen gem. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II stattfindet, sondern dass die Aufwendungen für Kosten der Unterkunft und Heizung unmittelbar reduziert werden und zwar im folgemonat nach Bekanntwerden des Guthabens .
4.. Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht (§ 22 Abs. 1 S. 4 SGB II).
5. Die kosten für Warmwasser sind aus dem Guthaben herauszunehmen , denn diese die Kosten für Haushaltsenergie wurden aus der Regelleistung bezahlt .
46. ... geschrieben von Martin Obenaus
am Donnerstag, 21.8.2008.
Liebe/r cashmire.. Kommentar 44
Also ich finde eine ganze Menge interessante Kontakte…
Schauen Sie doch mal bei Tacheles- Adressdatenbank nach!
47. ... geschrieben von Michaelmg
am Sonntag, 24.8.2008.
Hallo zusammen.
Ich habe da mal eine frage wegen der erstaustattung.
Meine Frau istschwanger und wir erwarten im Februar unserer Kind.Jetzt die frage. Können wir nochmals einen antrag auf erstaustattung stellen obwohl wir diese schon vor einem jahr bekommen haben. Wir haben keine Babysachen mehr und auch sonst nichts da ich eine Umschulung vom amt mache kann ich ja net arbeiten gehen. Desweiteren war das 2 kind ja nicht eingeplant deswegen haben wir die babysachen von unserem Sohn auch nicht mehr.Wie sieht es aus mit babybett und kleiderschrank und desweiteren? Ich bitte euch mir zu helfen und ggf. mir zu helfen wie man so einen antrag stellt. Danke Michael
48. ... geschrieben von Lusjena
am Montag, 25.8.2008.
Meine Frau ist schwanger und wir erwarten im Februar unserer Kind.Jetzt die frage. Können wir nochmals einen antrag auf erstaustattung stellen obwohl wir diese schon vor –einem jahr - bekommen haben.
In der Regel werden die Kindersachen von den Müttern aufbewahrt , was haben Sie damit gemacht - verkauft ? Der Gesetzgeber sagt, dass Sie nur eine - neue - Erstausstattung beanspruchen können, wenn zwischen der Geburt des 1. Kindes und des 2. Kindes ein Zeitraum von 3 Jahren liegt, dies wurde aus der alten Sozialhilfe übernommen .
Gegebenfalls kann ich mir hier ein Darlehen mit Rückzahlung vorstellen, aber keinen Zuschuss, wird vom Einzelfall abhängen und vor allem, wie sie glaubhaft machen, dass die Sachen -nicht - mehr vorhanden sind und was damit geschah .
49. ... geschrieben von Katrin
am Mittwoch, 3.9.2008.
Mein Freund ist hat jetzt mit zustimmung vom amt eine Wohnung und er muss jetzt ein Antrag stellen für Erstausstattung. Er soll alles rein schreiben was er braucht aber nun ist die frage: Was kann er beantragen für jeden raum und und dürfen da auch Elektrogeräte dabei sein und wenn ja welche?????
50. ... geschrieben von Lusjena
am Mittwoch, 3.9.2008.
Ab Seite 2 schaun, diese Hinweise helfen bei der Beantragung .
rundschreiben_einmalige_leistungen (pdf)
51. ... geschrieben von Indi
am Mittwoch, 3.9.2008.
Hallo,
ich habe paar Fragen…also,
ich habe seit meine Scheidung mit meinem Sohn zusammen gewohnt und meine Tochter bei meinem Exmann.Im Juni hat sich mein Sohn entschieden bei sein Vater zu wohnen und meine Tochter nach einem Streit bei mir(gewechselt),alles war auch Ok,bis auf das ich und mein Partner müssten ja für meine Tochter neue Möbel und neue Bekleidung holen da sie ja eine 13 -jährige Mädchen ist und von meinem Ex könnte sie nichts mitnehmen.Wenn alles fertig war,was wir aus unserem Geld bezahlt haben ist meine Tochter im August wieder zurück zum Ex und nun sind beide Kinder bei ihm.Aus diesem Grund müssen wir ja aus unseren Wohnung wo ich seit 5 jahren wohne ausziehn da es für 2 Personen zu groß und zu teuer ist.
Meine Fragen sind nu…Können wir eine Möbelerstattung und Hilfe beim Umzug+renovierung+neue Möbel beantragen?
52. ... geschrieben von Lusjena
am Mittwoch, 3.9.2008.
Hier kannst du die Pauschalen für Hamburg nachlesen .
fv-erstausstattung-wohnung
53. ... geschrieben von Lusjena
am Mittwoch, 3.9.2008.
Meine Fragen sind nu…Können wir eine Möbelerstattung und Hilfe beim Umzug+renovierung+neue Möbel beantragen?
Wozu neue Möbel, sind die alten nicht mehr vorhanden ?
Wenn Sie von der Arge zum Umzug aufgefordert werden, liegt ein Umzugsgrund vor, so dass die Umzugskosten zu übernehmen sind, Renovierungskosten ja, wenn diese mietvertraglich vereinbart sind .
54. ... geschrieben von Indi
am Mittwoch, 3.9.2008.
Ich meinte ja auch die Möbel die wir für meine Tochter gekauft haben,da wir sie die nicht mehr brauchen und meinExmann sie für Tochter nimmt und paar andere Möbel die leider schon alt und nicht mehr Ok sind.Haben bis jetzt keine aufförderrung bekommen zum Umzug aber es würde schon angedeutet das für 2 Personen diese Wohung zu groß und zu teuer ist.Daher würden wir gerne hier ausziehn.
56. ... geschrieben von Lusjena
am Donnerstag, 4.9.2008.
Alte Möbel, die nicht mehr so okay sind, können sie - nicht neu - beantragen, denn dies ist eine Ersatzbeschaffung und muß aus dem Regelsatz angespart werden .
Über alle dinge zu einem menschenwürdigem Leben wie ein Kühlschrank, Bett oder Waschmaschine können sie beantragen, wenn sie in der - jetzigen Wohnung - nicht darüber verfügen .
57. ... geschrieben von sp
am Freitag, 5.9.2008.
HAllo,
ich habe da mal eine frage ich bin schwanger und wohne noch bei meinen eltern und bin 21 jahre alt. vor kurzem bin ich arbeitslos geworden und beziehe nun alg1 und das sind ca 300 € .. nun meine frage ich würde gerne vor der geburt umziehen damit alles fertig ist wenn das kleine kommt. nun haben sie mir bei unserer arge erklärt ( 2 personen gefragt 2 verschiedene antworten bekommen ) das ich nur anspruch auf die erstausstattung der wohnung habe wenn ich nach der geburt umziehe??? und ich muss erst einziehen und dann kann ich den antrag auf wohngeld stellen. und wenn ich erst nach der geburt ausziehe dann darf ich das beanspruchen! bei uns wird die situation aber nicht gerade angenehmer. was stimmt denn nun oder kann man das auch schon vor der geburt beantragen? bin schon ganz fertig deswegen. und den mehrbedarf darf ich auch nicht beantragn das sollen meine eltern machen??? warum das? DAnke schon mal für die antwort! liebe grüße
58. ... geschrieben von Lusjena
am Sonntag, 7.9.2008.
Das ist ein sehr schwieriges Thema und darum wahrscheinlich 2 verschiedene Antworten der Arge.
1. An dem tag , wo das Kind geboren wird, können sie umziehen und haben einen Rechtsanspruch für sich und das Kind auf Erstausstattung der wohnung, sowie Erstausstattung für das Kind-bekleidung swie Kinderzimmer .Ab diesem tag wenn sie mit dem Kind allein leben, erhalten sie nach - Antzrag - auch den Mehrbedarf für Alleinerziehende .
Wichtig : Leistungen für das Kind müssen vom neugeborenen beantragt werden, sie unterschreiben als gesetzlicher vertreter, ist ganz wichtig .
2. Zum jetzigen zeitpunkt können Sie den Mehrbedarf bei Schwangerschaft beantragen (nach der 12. Schwangerschaftswoche einen Mehrbedarf von 17 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung.). Desweiteren können sie einen Antrag stellen auf Übern ahme der Kosten für Umstandskleidung (1 Umstandskleid in Höhe von 24,99 EUR, 2 Umstandshosen in Höhe von jeweils 26,99 EUR, 2 Umstandsblusen in Höhe von jeweils 19,99 EUR sowie 2 Still-BH´s in Höhe von 39,98 EUR.) Quelle :http://www.sozialticker.com/s-44-as-141907-hoehe-der-zu-gewaehrenden-beihilfe-fuer-erstausstattungen-bei-schwangerschaft-und-geburt_20080514.html#more-7232
3. Können Sie schwere soziale gründe nachweisen, welche für sie ein Zusammen Leben mit den Eltern unzumutbar machen, wäre auch ein Umzug schon jetzt denkbar .
Beispiel dazu : Leben drei Generationen in gemeinsamer 90qm Wohnung, hat Tochter mit Kind Anspruch auf Zustimmung zum Abschluss eines eigenen Mietvertrages gegen kommunalen Träger .
Zitat:
Eine junge Mutter mit einem Kleinkind kann nicht darauf verwiesen werden, in einem 15 m² großen Kinderzimmer in der elterlichen Wohnung zu leben. Dies gilt insbesondere, wenn der neue Ehepartner der Mutter im Schichtdienst arbeitet und durch das Kleinkind seinem Ruhebedürfnis nicht entsprochen werden kann und das weitere Kinderzimmer den Kindern des Stiefvaters vorbehalten ist, die diesen regelmäßig besuchen. Der Vater kann nicht darauf verwiesen werden, auf diese Besuche zu verzichten, noch entspricht es den Lebensgewohnheiten eines Kleinkindes permanent zu den schichtbedingten Ruhezeiten hinter verschlossenen Türen ruhig gehalten werden. Ein solches Zusammenleben ist unzumutbar.
Von dem Vorliegen schwerwiegender sozialer Gründe ist auszugehen, wenn die Eltern-Kind-Beziehung dauerhaft schwer gestört ist. Es muss sich um einen Härtefall handeln, der es unzumutbar macht, weiterhin gemeinsam in einer Wohnung zu leben. Dieses bestimmt sich nicht allein aus der Sicht des Hilfesuchenden, sondern auch aus der Sicht der Eltern bzw. der ebenfalls in der Elternwohnung lebenden Personen. Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Hilfesuchenden durch die Eltern oder deren Umfeld gefährdet, so können darin schwerwiegende soziale Gründe gesehen werden, die einen Umzug rechtfertigen könnten.
59. ... geschrieben von Lusjena
am Sonntag, 7.9.2008.
Folgender Rat : Beantragen Sie schriftlich die Zusicherung für eine neue wohnung auf grund der schweren sozialen gründe mit den Eltern und ihrer Schwangerschaft .
DV37-06 (pdf)
Seite 4 Punkt 2 !!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Und noch was : Da sie erwerbsfähig sind und wahrscheinlich auch hilfebedürftig, stellen sie mit dem Kind eine eigene Bg dar, dh. ihnen steht ein RS von 351 Euro zu, zuzzüglich 210 euro für das Neugeborene ( am tag der Geburt ) .
60. ... geschrieben von sp
am Sonntag, 7.9.2008.
Vielen Dank für die schnelle Antwort! Sie haben mir damit schon mal sehr geholfen dann werd ich mal probieren das zu beanspruchen.
Danke
61. ... geschrieben von Micha
am Montag, 15.9.2008.
Hallo.
Ich habe eine frage: Meine Frau fährt am 29.09.08 in die türkei zu ihren Eltern. Da wir aber einen Barscheck vom Amt bekommen ist die Frage ob auch ich ihn einlösen kann da ich ja ihr Ehemann bin.
Oder kann nur sie ihn einlösen da sie 1 Woche bei ihren Eltern bleibt haben wir nartürlich bedenken wie lang so ein scheck gültig ist.
Also nochmal zusammen:
1. Kann ich ihn auch einlösen?
2. Wie lang ist der Scheck gültig?
Um Antworten bin ich sehr dankbar. Vielen Dank
62. ... geschrieben von Lusjena
am Montag, 15.9.2008.
1. Meinen Sie einen Barscheck zum Kaufen von Möbeln ? Dies sollte mit einer schriftl. Vollmacht von ihrer Frau möglich sein, wie lange dieser gültig ist, kann ich Ihnen nicht sagen, notfalls beim Amt nachfragen .
64. ... geschrieben von skyeye
am Freitag, 19.9.2008.
Guten Tag!
Bin in Berlin wohnhaft, habe 3 Fragen zu HartzIV und hoffe, daß sie mir vielleicht weiterhelfen können.
Ich beschäftige mich zur Zeit, im Rahmen meines doch eher bescheidenerem Verständnisses zu gegebenem gesetzlichen Auflagen etc. mit dem Thema Mehrbedarf, Erstaustattung und Weiterbildung bzw. Umschulung!
1. Ich leide an einer Epilepsie, habe einen Schwerstbehindertenausweis (80ig %) und frage mich, wie es um einen Anspruch auf finanziellen Mehrbedarf steht? Habe da was mit 35ig % vom Regelsatz gelesen…oder waren es 32ig? Na egal, jedenfalls stand da was bei Gesetzesgrundlage Mehrbedarf und Schwerstbehinderung, was mir aber nicht so ganz verständlich gewesen ist und es jetzt gern genauer wüsste! Könnt ihr mir helfen?
2. Aus privaten Gründen, bin ich gezwungen zum Ende des Jahres meine “Bedarfsgemeinschaft” aufzulösen, verfüge über keine eigene wohnlichen Mittel! Habe das Kapitel Erstausstattung noch nie in Anspruch genommen und stehe mächtig unter Druck! Wie steht es um eine Unterstützung seitens des Amtes?
3. Würde im Frühjahr gerne eine Weiterbildung/Umschulung zum Heilpraktiker machen! Dies ist selbstverständlich auch mit Kosten verbunden! Ich habe mit einem dort tätigem Dozenten gesprochen, der sagte, daß es Mittel und Wege gäbe dies alles “auf den Weg zu bringen” und sie auch schon gegenwärtig HartzIV Schüler unterrichten ohne das diese ihre finanziellen Unterstützungen verloren haben! Diese Schule auch über eine Art “festgesetzte Katalognummer” (keine Ahnung wie das genau heisst:) im Jobcenter verfügt trotzdessen meine Fallmanagerin die Hände überm Kopf zusammenschlug und mir fast mit einem bemitleidenswertem Blick zu verstehen gab, daß dies alles totaler Irrsinn wäre und nicht zu machen ist…Wie geht das alles?
Grüße
Skyeye
65. ... geschrieben von Lusjena
am Freitag, 19.9.2008.
1. Den Mehrbedarf für Behinderung nach § 21 Abs. 4 können sie nur erhalten, wenn sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB-IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben erhalten .
2. Erstausstattung für die Wohnung kann gewährt werden bei Auflösung aus einer gemeinsamen Wohnung, diese muß beantragt werden .
3. Dies wird davon abhängen, ob sie bereits einen erlernten Beruf haben, wie alt sie sind, wie die beruflichen Perspektiven sind, ob es sich um eine Zweitausbildung handelt .
66. ... geschrieben von Peter
am Mittwoch, 24.9.2008.
Hallo,
wenn ich mit zustimmung der ARGE wg. zu hoher Miete umziehen will (v. Hamburg - Bayern) und ich einen Antrag für Möbel in der neuen Wohnung stellen will,bei welchen Amt wird das gemacht? Hier in Hbg. oder erst in Bayern? Warum muß ich hier den Mietvertrag für die neue Wohnung vorlegen, wegen der Umzugs kosten?
m.f.G
peter
67. ... geschrieben von Steinbock
am Mittwoch, 24.9.2008.
- Wer etwas zustimmt, muss nur die Kosten der Zustimmung tragen (ergo den Umzug)
- Alles was am neuen Wohnsitz benötigt wird, ist im Bereich der neuen ARGE und ist dort zu beantragen.
- Mietverträge vorzeigen ist die moderne Art der Überprüfung, ob die Wohnung nach § 22 SGB II “angemessen” ist und vom Amt in Zukunft getragen werden kann. Die Zustimmung ist immer zuerst - quasi vor dem Umzug - einzuholen, sonst droht Obdachlosigkeit, wenn eine schriftliche Zusage der Übernahme nicht vorhanden ist.
68. ... geschrieben von Peter
am Mittwoch, 24.9.2008.
Hallo Steinbock,
danke für die Antworten. Mir ist nur nicht klar warum ich den Mietvertrag hier in Hbg. vorlegen muß,wenn es doch die ARGE in Bayern betrift.
m.f.G
peter
69. ... geschrieben von Steinbock
am Mittwoch, 24.9.2008.
Neugier ist neben der Geldgier - die meist verbreitete Menschenschwäche.
70. ... geschrieben von matze
am Freitag, 26.9.2008.
hallo habe da eine frage
ich möchte umziehen da ich aber jetzt in einer möblierten Wohnung wohne und keine Möbel besitze und auch noch nie einen Antrag auf erstAusstattung gestellt habe ! kann ich eine erstAusstattung beantragen ?
Mfg matze
72. ... geschrieben von matze
am Dienstag, 30.9.2008.
hallo zusammen habe da eine frage
ich wohne zur zeit in der Eifel auf einen kleinen Dorf habe mir aber in der nähe von Köln eine Wohnung gesucht und schneller eine Arbeitsstelle zu finden da ich keinen Führerschein habe und auch nicht mobil bin es gibt da keine Busverbindungen bin seid 10.01.07 harz4 Empfänger
nun sagte Mann mir da es nicht notwendig sei um zu gehen stimmen sie den Umzug nicht zu ! also übernehmen sie nicht die Kaution aber umziehen könnte ich !
frage 1 gibt es ein gesetzt oder ausnahmebewilligung für die Kaution ?
frage 2 da ich jetzt möbliert wohne kann Mann mir den Antrag auf erstAusstattung verwehren?
ich bedanke mich schon mal im vorraus für eure Hilfe
73. ... geschrieben von Steinbock
am Dienstag, 30.9.2008.
Also sie haben sich eine Wohnung gesucht, ohne Aufforderung? Ist dies so korrekt?
Wenn dem so wäre, dann können Sie in noch größere Schwierigkeiten kommen, denn das Amt ist nicht für Ihre “Wünsche” zuständig und könnte in Zukunft sogar die kompletten KdU verweigern. Nicht umsonst steht im Gesetz, dass vor Wohnungswechsel die Zustimmungen (Achtung Mehrzahl) einzuholen sind, wenn es Gründe zum Umzug gibt oder sich aufgetan haben. Arbeitsaufnahme, Hochzeit oder Kindersegen … mehr nicht. (Tod evtl. noch)
74. ... geschrieben von matze
am Dienstag, 30.9.2008.
hallo Steinbock danke für deinen schnellen kommi
ja habe ich aber man sagte mir ich kann umziehen die miete zahlen sie weiter nur nicht die Kaution habe aber schon vor Monaten Bescheid gesagt das ich wegen der schlechten Lage und da es dort keine öffentlichen verkehrsmittel gibt mich umschaue nach einer neuen Wohnung man sagte mir ich könnte umziehen aber wie gesagt für Umzugs kosten und Kaution kämmen sie nicht auf !
Umzugskoste habe ich ja nicht da die jetzige Wohnung möbliert war
meine frage ist ob es jetzt auch keinen Anspruch auf erstausstattung gibt ?
75. ... geschrieben von Steinbock
am Dienstag, 30.9.2008.
Ist korrekt vom Amt so. Ein Anspruch auf Erstausstattung besteht nicht, weil der Umzug nicht notwendig war.
76. ... geschrieben von Peter
am Freitag, 3.10.2008.
Hallo,
wenn die Behörde mir schriftlich mitteilt das ich Umziehen kann (wg. zu hoher Miete) und auch die Umzugs kosten bezahlen will, für die neue Wohnung aber Kaution od. Mietvorauszahlung zu hinterlegen ist muß das auch das Amt auslegen?
m.f.G
peter
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Hallo Tanja,
du kannst deine Unterkunft anmieten von wem auch immer, da gibt es keine §§ Vorlagen. Es sollte, um die Kosten der KdU nachweisen zu können, ein Mietvertrag oder Vergleichbares abgeschlossen werden.