Erstausstattung an Bekleidung
SG Berlin, Entscheidung vom 17.01.2006- S 63 AS 11929/05 ER
Leistungen für Erstausstattungen mit Bekleidung sind nach § 23 Abs 3 Nr 2 SGB 2 nicht von der Regelleistung umfasst.
In der Verweisung auf Gebrauchtkleidung liegt kein Verstoß gegen den in Art 1 GG verbürgten Schutz der Menschenwürde. Das Tragen von Gebrauchtkleidung wird nach allgemeiner Anschauung weder als eine unzumutbare Belastung des Selbstwertgefühls des Einzelnen gewertet noch besteht die Gefahr, dass sich der Hilfeempfänger mit gebrauchter Kleidung äußerlich nachteilig von der übrigen Bevölkerung abhebt (OVG Koblenz, FEVS 52, 109; OVG Saarlouis, FEVS 41, 71; VG Arnsberg, NDV 1990, 436).
Bei Leibwäsche und sonstigen Bekleidungsgegenständen, wie zum Beispiel Schuhen, die das hygienische Empfinden der Allgemeinheit besonders berühren, ist jedoch Gebrauchtkleidung nicht als zumutbar anzusehen (vgl. OVG Saarlouis, FEVS 41, 71). Ein Bedarf an Erstausstattung an Bekleidung kann auch durch medizinische Gründe befürwortet werden, so zum Beispiel bei Gewichtsabnahme durch Einnahme von Medikamenten.
Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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