Erstausstattung an Bekleidung wegen starker Gewichtszunahme
1. Der Regelsatz (§ 20 SGB II) umfasst auch die Leistungen für die notwendige Bekleidung und Schuhe (vgl. Brünner in LPK-SGB II 2. Aufl., § 20 Rn. 4). Im Regelsatz von 312 Euro ist für Bekleidung und Schuhe derzeit ein Satz von 31.04 Euro einberechnet (vgl. zur Berechnung Schwabe, ZfF 2007, 145 ff.).
2. Dieser monatliche Anteil ist auch in etwas geringerer Höhe in der Nachzahlung enthalten, die die Antragstellerin und ihr Ehemann für die Zeit ab Januar 2005 erhalten haben, entsprechend zirka 500,00 Euro. Schon dieser Betrag erscheint unabhängig von den weiteren monatlichen Leistungen, die die Antragstellerin bisher bezogen hat ausreichend, um die erforderliche Bekleidung anzuschaffen , denn entgegen ihrer Auffassung dient auch diese Nachzahlung der entsprechenden Bedarfsdeckung.
3. Zwar kann die Nachzahlung nicht als Einkommen auf zukünftige Ansprüche angerechnet werden (§ 11 Abs. 1 S. 1 SGB II; vgl. auch LSG Hamburg, Beschl. v. 17.07.2006 - L 5 B 71/06 ER AS). Hier sind aber Nachzahlungen gerade für den Zeitraum erbracht worden, für den bereits der entsprechende Bedarf geltend gemacht worden ist. Außerdem dient die Nachzahlung in einem entsprechenden Umfang der Befriedigung dieser Bedürfnisse.
4. Schließlich liegt auch keine atypische Bedarfslage vor, die zusätzliche Leistungsansprüche nach § 23 Abs. 1 SGB II, § 73 S. 1 SGB XII (vgl. dazu BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 1) begründen könnte. Die Erforderlichkeit der Anschaffung neuer Bekleidung wegen Gewichtszunahme ist vielmehr ein regelmäßig anzutreffendes Erfordernis, selbst wenn dies wie hier auf Krankheitsfolgen zurückzuführen ist.
LSG NRW L 19 B 176/07 AS ER vom 21.01.2008
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
Hinweis des Sozialtickers:
Auch wenn hier die Antragsteller für die Vergangenheit eine große Nachzahlung erhalten habe, finde ich es nicht gerechtfertigt, dass die Kosten für die Bekleidung, welche auf Grund von Krankheit entstehen, nicht übernommen werden, denn Anspruchsgrundlage wäre hier § 23 Abs. 3 SGB II, wonach nach den Gesetzesmaterialien Erstausstattungen für Kleidung neben den im Gesetz genannten Ereignissen wie Schwangerschaft und Geburt insbesondere bei außergewöhnlichen Umständen in Betracht kommen ( BT-Drs. 15/1749, S. 33 mit Verweis auf BT-Drs. 15/1514, S. 60. ) .
Denn solche Umstände mit dem Erfordernis der Erstausstattung für Bekleidung können entstehen nach einer Haft, bei Wohnungslosigkeit sowie bei starken Gewichtsschwankungen oder außergewöhnlichem Größenwachstum ( vgl. dazu BT-Drucksache 15/1514, 60 , Münder , in: Münder [Hrsg.], SGB II, 2. Aufl. 2007, § 23 Rdnr. 33 ) .
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II müssen jedoch erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zunächst alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Die Gesetzesbegründung zu § 23 SGB II trägt diesem Grundgedanken dadurch Rechnung, dass dort sinngemäß ausgeführt wird, es bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf fabrikneue Gegenstände, so dass ein Hilfesuchender von der zuständigen Behörde vorrangig auf die Inanspruchnahme von Gebrauchtbekleidung aus den Kleiderkammern karitativer Einrichtungen verwiesen werden dürfe (BT-Drucksache 15/1516, 57).
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