Erreichbar Ja - Hausarrest NEIN !
Seit dem 1. August kursieren die wildesten Geschichten zur Erreichbarkeit am angegebenen Wohnort. Von Hausarrest und ständiger Anwesenheitspflicht ist die Rede.
Was sagt das Bundesgesetzblatt Jahrgang 2006 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2006 zu der Sache? Da steht :
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16. November 2001 (ANBA 2001, 1476), definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält; die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend.“Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Die Erreichbarkeits-Anordnung (ANBA) ist eine ANORDNUNG des Arbeitsamtes, KEIN Gesetz. Dieses wurde jetzt im SGB II fixiert.
Den Zwang der ständigen persönlichen Anwesenheit in den eigenen vier Wänden ist damit aber nicht gegeben. Man ist zwar nicht mehr weit davon entfernt, aber ein wenig fehlt noch. Zudem erhält der ALG II Empfänger erstmalig einen KANN-Anspruch auf 3 Wochen Urlaub im Jahr.
Einem (auswärtigen) Urlaub im In- oder Ausland kann für insgesamt drei Wochen im Jahr zugestimmt werden. Der Urlaubswunsch muss etwa eine Woche vor der geplanten Reise eingereicht werden. Eine Zustimmung hängt davon ab, ob für den geplanten Zeitraum konkrete Eingliederungsaktivitäten oder Vermittlungsvorschläge vorliegen.
Der Sozialticker-Tip:
Sollten Behörden oder Außendienstmitarbeiter die zeit- und ortsnahe Erreichbarkeit anders definieren, dann lassen Sie sich das zeigen und beweisen. ALG II ist keine Isolationshaft mit Deprivation ( = der Zustand der Entbehrung, eines Entzuges von etwas Vertrautem, eines Verlustes, eines Mangels oder das Gefühl einer (sozialen) Benachteiligung ).
Startseite - Veroeffentlicht von: Einstein am: 4. August 2006 um 14:25 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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