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Hartz IV - Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten

Sozialleistungsträger muss konkret darlegen und nachweisen, dass auf dem Wohnungsmarkt zumutbare, geeignete und freie Wohnungen vorhanden sind, für die geringere Mieten gezahlt werden

Zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten legt die Kammer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und – soweit andere Anhaltspunkte nicht zur Verfügung stehen – auch im Hauptsacheverfahren regelmäßig die aktuelle Wohngeldtabelle nach § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) zugrunde (vgl. hierzu jüngst Sozialgericht Lüneburg, Urteil vom 29. August 2006, - S 25 AS 55/06 -). Im Regelfall wird dabei der Tabellenwert der rechten Spalte berücksichtigt. Dies beruht darauf, dass nach Kenntnis der Kammer und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen die Bezugsfertigkeit des Wohnraums für die Höhe der vereinbarten Miete geringe Aussagekraft hat.

Ausschlaggebend ist die Lage und Ausstattung der Wohnung und die Nachfrage nach dem jeweiligen Wohnraum. Außerdem spiegeln die derzeitigen Tabellenwerte nicht die aktuelle Mietpreisentwicklung wider. Um diesen Unwägbarkeiten Rechnung zu tragen und auch Leistungsbeziehern nach dem SGB II den Erhalt einer angemessenen Wohnung zu ermöglichen, wird regelmäßig der Tabellenwert der rechten Spalte zur Bestimmung der Angemessenheit zugrunde gelegt. Dies hat den weiteren Vorteil, dass der Begriff der Angemessenheit klar und eindeutig bestimmt wird, auch um den Sozialleistungsträgern und den Empfängern der Leistung eine deutliche “Richtlinie” an die Hand zu geben (vgl. hierzu Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. März 2006, - L 8 AS 388/05 – sowie jüngst Beschluss vom 11. August 2006, - L 8 AS 206/05 ER -).

Ein Abweichen von diesem Tabellenwert nach unten ist – darauf weist der Antragsgegner zu Recht hin – in diesem Sinne zwar dann möglich, wenn der Sozialleistungsträger darlegt und nachweist, dass auf dem örtlichen Wohnungsmarkt zumutbare, geeignete und freie Wohnungen vorhanden sind, für die geringere Mieten gezahlt werden.

Soweit sich der Leistungsträger – wie hier – auf Werte unterhalb dieser Beträge berufen will, ist er hierfür allerdings nach dem in allen Bereichen des Sozialrechts geltenden Grundsatz der objektiven Beweis- und Feststellungslast beweisbelastet bzw. im einstweiligen Rechtsschutzverfahren glaubhaftmachungsbelastet. Denn wenn er aus dieser Tatsache – den niedrigeren Werten als denjenigen der rechten Spalte der Wohngeldtabelle – ein Recht herleiten will, trägt er hierfür die Beweis- bzw. Glaubhaftmachungslast.

(BSGE 13, 52, 54; 58, 76, 79; Breithaupt 1992, 285, vgl. auch Sozialgericht Lüneburg, Urteil vom 29. August 2006, - S 25 AS 55/06 -)

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