Erhaltungsaufwand ( Dachsanierung ) ist darlehensweise zu übernehmen
LSG Hessen L 9 AS 254/06 ER vom 05.02.2007, rechtskräftig
Hiernach sind für Leistungsberechtigte nach dem SGB II die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit sie angemessen sind. Bei selbst genutztem Wohneigentum gehören zu den tatsächlichen Aufwendungen jedenfalls die in § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 der Rechtsverordnung zu § 82 SGB XII (VO) genannten Ausgaben, insbesondere auch der Erhaltungsaufwand nach Nr. 4 (Beschluss des Senats vom 31.10.2006 – L 9 AS 189/06 ER (juris) mit weiteren Nachweisen). Auch wenn hierfür § 7 Abs. 2 Satz 2 VO näher bestimmt, dass zum Erhaltungsaufwand die Ausgaben für Instandsetzung und Instandhaltung, nicht jedoch die für Verbesserungen gehören, ist der Begriff des Erhaltungsaufwandes bei der Frage einer Berücksichtigung als Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II eigenständig zu bestimmen. Dem Begriff kommt dort eine andere Funktion zu als bei der Einkommensanrechnung nach § 82 SGB XII.
Es ist aber weiter zu beachten, dass bei selbst genutztem Wohnungseigentum die Frage zu entscheiden ist, bis zu welcher Höhe die Kosten des selbst genutzten Wohneigentums als angemessen anzusehen sind oder der Leistungsberechtigte im Lichte des Eigentumsschutzes aus Art. 14 Abs. 1 GG zumutbar darauf verwiesen werden darf, sein Wohneigentum unter ggf. erheblichem wirtschaftlichen Verlust aufzugeben und den bleibenden Unterkunftsbedarf durch anzumietenden Wohnraum sicherzustellen .
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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