Das Sozialtickerportal
Home | Der Sozialticker e.V. | Impressum | Haftungsausschluss | Datenschutzerklaerung | Nutzungsbedingungen | Kontakt

Freitag, der 21. November 2008 Tip  Ihre Pressemitteilung / News einreichen   English  English flag    French  French flag

 

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung zu einem Bußgeld wegen Überschreitens der Tageslenkzeiten

Am 9. Januar 2008 verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen Überschreitens der Tageslenkzeiten in drei Fällen in der Zeit zwischen dem 6. und 12. Dezember 2006 gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 b FPersG a.F., § 22 Abs. 2 Nr. 3 FPersVO, Art. 6 Abs. 1 Unterabschnitt 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 VO (EWG) 3820/85 zu Geldbußen in Höhe von insgesamt 210,– €. Bis zum 1. April 2007 waren die zulässigen Tageslenkzeiten im Güterverkehr in Art. 6 der VO (EWG) Nr. 3820/85 geregelt. Ein Verstoß des Fahrers gegen die dort bestimmten Lenkzeiten wurde durch § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b FPersG in Verbindung mit § 22 Abs. 2 Nr. 3 FPersV als Ordnungswidrigkeit geahndet. Mit Wirkung vom 11. April 2007 ersetzte die VO (EG) Nr. 561/2006 die VO (EWG) Nr. 3820/85, so dass die Verweisung des § 22 FPersV auf die frühere Verordnung in Leere ging. Mit Wirkung vom 14. Juli 2007 wurde § 8 FPersG um Abs. 3 ergänzt.

Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer u.a., die Anwendung des § 8 Abs. 3 FPersG verstoße gegen das Rückwirkungsgebot gem. Art. 103 Abs. 2 GG, weil die Norm die während eines Zwischenzeitraums straflosen Taten rückwirkend wieder zu ahndenden Taten mache. In der Zeit vom 11. April bis 14. Juli 2007 wäre sein Verhalten straflos gewesen.

Die 2. Kammer des Zweiten Senats hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Verstoß gegen das Rückwirkungsgebot gem. Art. 103 Abs. 2 GG durch die Vorschrift des § 8 Abs. 3 FPersG liegt nicht vor. Ist eine Tat nach ihrer Begehung nur vorübergehend nicht mit Strafe bedroht, wird dieser Umstand nicht vom Rückwirkungsverbot erfasst. Art. 103 Abs. 2 GG soll verhindern, dass jemand aufgrund eines Gesetzes bestraft wird, das zur Zeit der Tat noch nicht in Kraft war. Die Ergänzung des § 8 FPersG um den Abs. 3 bewirkt aber nur, dass durch die im Zeitraum zwischen dem 11. April und dem 13. Juli 2007 bestehende Ahndungslücke die Verfolgung von vor diesem Zwischenzeitraum begangenen Taten nicht ausgeschlossen wird. Sie lässt damit sowohl den Unrechtsgehalt wie auch die Folgen eines Verstoßes gegenüber der zum Tatzeitpunkt geltenden Rechtslage unverändert, weil sie weder eine Strafschärfung noch eine Strafbegründung enthält.

Quelle und Beschluss unter: Bundesverfassungsgericht

Startseite - Veroeffentlicht von: Steinbock   am: 12. Oktober 2008 um 11:32 Uhr - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

Verbraucherinformationen
Plus Online Shop Plus Online Shop


Bookmark Buttons:
Bookmark bei: Mr. Wong Bookmark bei: Webnews Bookmark bei: Icio Bookmark bei: Favoriten Bookmark bei: Bookmarks.cc Bookmark bei: Bookmarks.at Bookmark bei: Newsider Bookmark bei: Yigg Bookmark bei: Digg Bookmark bei: Del.icio.us Bookmark bei: Furl Bookmark bei: Google Bookmark bei: Blogmarks Bookmark bei: Technorati Bookmark bei: Netvouz Information


  Kommentar oder Frage? Hier veroeffentlichen!


Weitere Beiträge zu diesem Themengebiet:


Weitere aktuelle Meldungen:


Kommentar / Frage hinterlegen ...

Wenn Sie einen oeffentlichen Kommentar oder eine oeffentliche Frage zu dem oben gezeigten Artikel hinterlassen wollen, fuellen Sie nachfolgendes Formular aus. Bitte achten Sie auf die Netikette, bevor Sie Ihren Kommentar einsenden. Alle Einsendungen werden vor der Veroeffentlichung moderiert.
Der Webseitenbetreiber behaelt sich das Recht vor, Einsendungen ohne Angabe von Gruenden zu loeschen.





Anzeige
 

Webseiteninfo: Der Sozialticker e.V. | Impressum | Haftungsausschluss | Datenschutzerklärung | Nutzungsbedingungen | Kontakt

Service: Nachrichten als RSS XML | Presseticker

Valid Valid Valid