Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines bayerischen Beamten gegen die Verlängerung der Arbeitszeit auf 42 Stunden
Mit Wirkung vom 1. September 2004 wurde die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Beamte des Freistaats Bayern, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von 40 auf 42 Stunden angehoben. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde eines bayerischen Beamten wurde von der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verlängerung der Arbeitszeit begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Quelle: Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 30. Januar 2008 – 2 BvR 398/07 –
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