Erbenhaftung von Eltern eines contergangeschädigten Kindes für die erbrachten Sozialhilfeleistungen?
Bundessozialgericht - Termintipp Nr. 7/10
Der 8. Senat des Bundessozialgerichts wird im Verfahren B 8 SO 2/09 R am 23. März 2010 um 12.15 Uhr, Jacob-Grimm-Saal, darüber entscheiden, ob und inwieweit die Eltern eines contergangeschädigten Kindes nach dessen Tod die Kosten des Sozialhilfeträgers für Pflegeleistungen nach § 92c Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ‑ seit 1. Januar 2005 § 102 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch ‑Sozialhilfe‑ zu ersetzen haben.
Die Kläger sind Eltern einer 1961 geborenen und im Februar 2003 verstorbenen Frau, die auf Grund der Einnahme des Medikaments Contergan durch die Klägerin zu 2 während der Schwangerschaft von Geburt an schwerstbehindert war. Sie hatte von der Stiftung “Hilfswerk für behinderte Kinder” eine einmalige Kapitalentschädigung in Höhe von 25.000 DM und eine monatliche Rente in Höhe von zuletzt 1.024 DM bzw dem entsprechenden Euro-Betrag erhalten.
Seit Januar 1997 leistete der beklagte Sozialhilfeträger Sozialhilfe in Form der Hilfe zur Pflege in einem Heim, wobei die Leistungen der Stiftung weder als Einkommen noch als Vermögen zu berücksichtigen waren. Nach dem Tod der Tochter machte der Sozialhilfeträger gegenüber den Klägern, den Erben, jeweils einen Ersatzanspruch in Höhe von über 28.000 Euro wegen der erbrachten Sozialhilfeleistungen geltend, weil der Nachlasswert nach den eigenen Angaben der Kläger über 63.000 Euro betrage, von dem allerdings noch die Bestattungskosten von fast 5.000 Euro abzuziehen seien. Die Klagen blieben erst- und zweitinstanzlich erfolglos.
Mit der Revision rügen die Kläger ua, ihre Heranziehung zu den Kosten sei unzulässig, weil dies im Hinblick auf ihre mit den Besonderheiten der Conterganschädigung verbundenen psychischen Belastungen eine besondere Härte darstelle.
Az.: B 8 SO 2/09 R
Hinweise zur Rechtslage:
§ 92c BSHG
(1) Der Erbe des Hilfeempfängers … ist zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe … verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nur für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das zweifache des Grundbetrages nach § 81 Abs. 1 übersteigen. …
(2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses.
(3) Der Anspruch auf Kostenersatz ist nicht geltend zu machen,
1. soweit der Wert des Nachlasses unter dem zweifachen des Grundbetrages nach § 81 Abs 1 liegt,
…
3. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde.
Quelle: Bundessozialgericht - Pressestelle
Startseite - Veröffentlicht am: 16. März 2010 um 12:00 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
Druckversion:
|
1 Kommentar / Frage veröffentlichtWeitere Beiträge zu diesem Themengebiet:
- Pflegegeld für die Großeltern eines Kindes
- Umsatzsteuerbefreiung für Haus-Notruf-Dienste; keine Umsatzsteuerbefreiung für Menüservice
- Trauer kann zu wirtschaftlichem und sozialem Abstieg führen






