Entscheidungen zum SGB XII
LSG NRW L 20 B 63/06 SO NZB vom 21.09.2006 , zur Übernahme Grabpflegekosten- LSG NRW L 20 SO 36/06 vom 11.09.2006, zur Übernahme von Möbeleinlagerungskosten.
- LSG NRW L 20 SO 21/05 vom 14.08.2006 , zur Absetzung der KFZ-Haftpflicht
LSG NRW L 20 SO 21/05 vom 14.08.2006 , zur Absetzung der KFZ-Haftpflicht.
Anspruch auf Leistungen haben Leistungsberechtigte nach dieser Vorschrift, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen gemäß §§ 82 bis 84 und 90 beschaffen können (§ 41 Abs. 2 SGB XII). Nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII sind vom Einkommen abzusetzen, die auf das Einkommen entrichteten Steuern und nach Nr. 3 Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII fällt die Kraftfahrzeugsteuer nicht unter den Absetzungstatbestand dieser Vorschrift. Die von der Klägerin bezogene Rente ist auch nicht gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII um die Ausgaben für die Kraftfahrzeugversicherung und die Kraftfahrzeugsteuer zu bereinigen.
Nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), der Vorgängervorschrift des § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII, war anerkannt, dass die Beiträge einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Sozialhilferecht einkommensmindernd nur zu berücksichtigen sind, wenn das Kraftfahrzeug, für das sie entrichtet werden, zu einem sozialhilferechtlich anerkannten Zweck gehalten wird (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 04.06.1981, 5 C 12/80, BVerwGE 62, 261). Dieser Grundsatz galt auch für Kraftfahrzeuge, die als Vermögen geschützt waren. Das OVG NRW (Urteil vom 20.06.2000, 22 A 207/99, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 52, 167) und ihm folgend OVG Brandenburg (Urteil vom 27.11.2003, 4 A 220/03), schließt eine Einkommensminderung bei einer Kraftfahrzeugversicherung bereits mit dem Hinweis aus, dass bei einem Kraftfahrzeug, das sowohl für private als auch für berufliche Zwecke verwendet wird, die Kraftfahrzeugversicherungsbeiträge und die Kraftfahrzeugsteuer nicht zusätzlich vom Einkommen abzusetzen seien, weil diese Kosten bereits durch § 3 Abs. 6 der Durchführungsverordnung zu § 76 BSHG abgegolten seien. Diese Vorschrift sah bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs Fahrpauschalen vor. Der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte hat sich für das neue Recht des SGB XII die Kommentarliteratur angeschlossen (vgl. hierzu Wahrendorf in Grube/Wahrendorf § 82 Rdnr. 39; Karmanski in Jahn, SGB XII. 2004; § 82 Rdnr. 40; Brühl in LPK-SGB XII, § 82 Rdnr. 73 f.; Lücking in Hauck/Noftz, SGB XII, 2005, § 82 Rdnr. 55).
In der Kommentierung zu § 11 SGB II ist anerkannt, dass die KFZ-Haftpflichtversicherung für den KFZ-Halter, sofern das Kraftfahrzeug Grundvermögen darstellt, von den Einnahmen abzusetzen ist (vgl. hierzu Hengelhaupt in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch, SGB II, 2006, § 11 Rdnr. 140; Mecke in Eicher/Spellbrink SGB II, 2005, § 11 Rdnr. 62). Nach Auffassung des Senats findet jedoch kein wirtschaftlicher Ausgleich in einer Bedarfsgemeinschaft von Eheleuten statt, bei der der SGB II-Empfänger einkommenslos ist, aber Ausgaben für die Kraftfahrzeugversicherung zu tätigen hat, und der SGB XII-Empfänger über anrechenbares Einkommen verfügt.
Von grundsätzlicher Bedeutung ist nach Auffassung des Senats auch die Frage, ob die Kosten für eine KFZ-Versicherung und die KFZ-Steuer vom Einkommen der nach § 41 SGB XII leistungsberechtigten Ehefrau abzuziehen sind, wenn diese Ausgaben beim nach dem SGB II leistungsberechtigten Ehemann wegen fehlenden Einkommens nicht berücksichtigt werden können.
LSG NRW L 20 SO 36/06 vom 11.09.2006, zur Übernahme von Möbeleinlagerungskosten.
Zur Begründung verwies sie darauf, dass eine Übernahme von Möbellagerungskosten gemäß § 34 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), der dem § 15a BSHG vom Wortlaut her fast entspreche, allenfalls bei kurzer Haftdauer in Betracht komme.
Zur Überzeugung des Senats kann auch dahinstehen, auf welche Rechtsgrundlage ein Anspruch auf Einlagerung der Möbel zu stützen wäre. So kommt neben § 34 Abs. 1 SGB XII (zur Parallelfrage nach dem BSHG: Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.12.2000, a.a.O.; Berlit, NDV 2006, S. 27) auch ein unmittelbarer Rückgriff auf §§ 29 SGB XII, 22 SGB II in Betracht, sofern man die Einlagerung von Haushaltsgegenständen unmittelbar den Unterkunftskosten zuordnet (so BayVGH, Beschluss vom 14.05.2005, 12 C 04.296 = FEVS 55,509). Daneben ist, wie vom SG angenommen, ein Anspruch nach §§ 67ff. SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 2, § 4 der “Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten” in Betracht zu ziehen.
Denn die Erwägung der Beklagten, auf die Dauer der Haft abzustellen und bei einem nicht absehbaren Haftende regelmäßig keine Leistungen zu übernehmen, ist nicht zu beanstanden. Der Kläger befindet sich auch heute noch in Haft. Sind Einlagerungskosten, deren Übernahme grundsätzlich in Betracht zu ziehen ist, aber wegen nicht absehbaren Endes der Haftzeit nicht einmal annähernd abschätzbar,, besteht eine Verpflichtung zur Kostenübernahme nicht. Insoweit ist die Sachlage mit derjenigen bei begehrter Übernahme von Unterkunftskosten zur Sicherung einer Wohnung vergleichbar (vgl. hierzu auch Berlit, a.a.O., m.w.N.).
LSG NRW L 20 B 63/06 SO NZB vom 21.09.2006 , zur Übernahme Grabpflegekosten
Im Übrigen war es auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur zu § 15 BSHG weitgehend geklärt, dass Grabpflege nicht zu den danach zu erstattenden Bestattungskosten zählen (vgl. W. Schellhorn/H. Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, RdNr. 3 zu § 15, Daubner in Mergler/Zink, BSHG, Stand Mai 2003, RdNr. 22 zu § 15; Östreicher/Schelter/Kunz, BSHG, Stand Juni 2003, RdNr. 8 zu § 15 m.w.N.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Beschluss vom 8. Dezember 2003 , 12 ZB 03.3098; BVerwG, Urteil vom 24. März 1977 , Az: II C 61.73 im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1961, Az: II C 150.59; a.A. Spranger, ZfSH/SGB 1998, 334).
In der Literatur zu § 74 SGB XII wird die Frage der Zuordnung der Grabpflege zu den erstattungsfähigen Bestattungskosten im Wesentlichen einheitlich wie bei § 15 BSHG beurteilt (vgl. Grube in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 74 RdNr. 32). Die Annahme der grundsätzlichen Bedeutung wegen des Fehlens sozialgerichtlicher Rechtsprechung erscheint nicht gerechtfertigt. Grabpflegekosten lassen sich schon dem Wortlaut nach schwerlich unter Bestattungskosten fassen. Auch ein Anspruch nach §§ 67f. SGB XII ist vom Sozialgericht mit überzeugenden Erwägungen verneint worden.
Weitere Informationen zu den Urteilen unter: Sozialgerichtsbarkeit
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