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Entscheidung des Strafsenats im Fall des bei einem Polizeieinsatz in Speyer getöteten jungen Mannes

Bild: Sozialticker e.V. - Urteile und EntscheidungenIm Fall des 19jährigen Mannes, der am 16. Juni 2007 in Speyer am Rhein durch den Schusswaffengebrauch eines Polizeibeamten ums Leben gekommen war, hat nun auch der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts die Erhebung einer Anklage gegen den Polizeibeamten abgelehnt.

Dem tödlichen Vorfall war eine nächtliche Verfolgungsfahrt durch die Innenstadt von Speyer vorausgegangen. Das von dem später verstorbenen jungen Mann gesteuerte Fluchtfahrzeug kam im Bereich einer Kreuzung durch einen Zusammenstoß mit einem Polizeiwagen zum Stehen. Bei dem Versuch, eine erneute Flucht mit dem Fahrzeug zu verhindern, wurde ein Polizeibeamter zwischen dem Fluchtfahrzeug und einem Einsatzfahrzeug der Polizei eingeklemmt. Ein anderer Beamter setzte deshalb seine Schusswaffe ein, wodurch der junge Mann zu Tode kam.

Die Eltern des Getöteten hatten verlangt, dass gegen den Polizeibeamten, der den tödlichen Schuss abgegeben hatte, Anklage wegen Totschlags erhoben wird. Die Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) und die Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken waren demgegenüber nach umfangreichen Ermittlungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Schusswaffengebrauch des Beamten zur Abwehr einer schwerwiegenden Gefährdung an Leib und Leben des zwischen den Fahrzeugen eingeklemmten Kollegen erfolgt und damit als Nothilfehandlung gerechtfertigt war. Sie hatten eine Anklageerhebung abgelehnt.

Der 1. Strafsenat hat die Haltung der Staatsanwaltschaft nunmehr mit seiner Entscheidung bestätigt. Der Antrag der Eltern des Getöteten sei bereits unzulässig, in jedem fall aber auch unbegründet, weil das Ermittlungsverfahren zu Recht eingestellt worden sei. Dem Polizeibeamten sei nach dem Ergebnis der Ermittlungen kein strafrechtlicher Vorwurf zu machen, da in der konkreten Situation, in der sich sein Kollege befunden habe, der Einsatz der Schusswaffe auch gegen den Körper des Getöteten als Nothilfe gerechtfertigt gewesen sei. Durch das Fahrmanöver des 19-Jährigen sei eine extreme Gefahrensituation für den zwischen den Fahrzeugen eingeklemmten Polizeibeamten entstanden. Für den Schützen sei deshalb realistischerweise keine mildere Maßnahme in Betracht gekommen, um seinen Kollegen zu retten.

Damit ist für die Eltern des Getöteten der Instanzenweg zur Erzwingung einer Anklage gegen den Polizeibeamten erschöpft.

Pfälz. Oberlandesgericht Zweibrücken: - Entscheidung vom 19.02.2008, AZ 1 Ws 36/08 -

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