Empfehlungen des Deutschen Vereins zu § 22 Abs. 2 a SGB II
Der Gesetzgeber hat 2006 die Vorschriften über die Kosten für Unterkunft und Heizung für Personen unter 25 Jahren verschärft. Sie sollen nach einem Umzug nur dann Leistungen für Unterkunft und Heizung vom zuständigen Träger der Grundsicherung erhalten, wenn dieser dem Umzug vorher zugestimmt hat.
Die gesetzliche Vorschrift benennt die Voraussetzungen für eine Zusicherung durch die unbestimmten Begriffe “schwerwiegender sozialer Grund” und “sonstiger ähnlich schwerwiegender Grund” nur unzureichend. Der Deutsche Verein gibt zur Konkretisierung dieser Vorschrift die nachfolgenden Empfehlungen ab. Diese wurden in der Arbeitsgruppe 2Umsetzung SGB II” unter Vorsitz von Friedrich Graffe, München, erarbeitet und nach Beratung im Fachausschuss “Jugend und Familie” sowie im Arbeitskreis “Grundsicherung und Sozialhilfe” am 6. Dezember 2006 vom Vorstand des Deutschen Vereins verabschiedet.
Quelle: Deutscher Verein
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