Elternzeit - Verlangen muss schriftlich sein
Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen. Die Schriftform ist Wirksamkeitsvoraussetzung.
Versäumt der Arbeitnehmer, die Elternzeit in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zu beantragen, besteht kein gesetzlicher Sonderkundigungsschutz.
Quelle: DGB und Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Juni 2008 - 2 AZR 23/07
Startseite - Veröffentlicht von: Steinbock am: 2. Dezember 2008 um 9:05 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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