Einstweilige Anordnung zum Nichtraucherschutzgesetz verlängert
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (VGH) hat die einstweilige Anordnung vom 11. Februar 2008, mit der das Inkrafttreten des Nichtraucherschutzgesetzes zum Teil einstweilen ausgesetzt wurde, für drei Monate, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden, verlängert.
Mit Beschluss vom 11. Februar 2008 hatte der VGH das durch § 7 des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2007 angeordnete Rauchverbot in Gaststätten insoweit einstweilen ausgesetzt, als es sich auch auf ausschließlich inhabergeführte Ein-Raum-Gaststätten ohne Beschäftigte erstreckt. Diese Gaststätten müssen am Eingangsbereich deutlich sichtbar auf eine Raucherlaubnis hinweisen. Die übrigen Vorschriften des Gesetzes konnten am 15. Februar 2008 in Kraft treten.
Nach dem Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof tritt eine einstweilige Anordnung drei Monate nach ihrem Erlass automatisch außer Kraft. Da im Hauptsacheverfahren über die Verfassungsbeschwerden noch Fristen für Stellungnahmen laufen, verlängerte der VGH die einstweilige Anordnung.
Beschluss vom 5. Mai 2008, Aktenzeichen: VGH A 1/08 u.a.
Quelle: Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz
Zurück zur Startseite - Veroeffentlicht von: Steinbock am: Donnerstag, 8. Mai 2008 - Haftungsausschluss ![]() |
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