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Einstellung der Stromversorgung nicht so einfach

Ist der Stromkunde mit seinen Zahlungen im Rückstand, darf trotzdem die Stromzufuhr nicht unterbrochen werden, wenn hinreichend Aussicht besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommen wird.

Der spätere Beklagte ist Mieter einer Wohnung, die von der Klägerin mit Strom versorgt wird. Allerdings hatte er die Wohnung bis zum Juli 2004 untervermietet. Ab August 2004 bewohnte er sie selbst.

Im März 2006 forderte das Stromunternehmen vom späteren Beklagten für den Zeitraum März 2003 bis Juli 2004 1900 Euro. Im Juli 2006 forderte es für den Zeitraum Juli 2005 bis Juli 2006 644 Euro. Im Juli 2007 forderte es für den Zeitraum Juli 2006 bis Juni 2007 209 Euro. Die künftigen monatlichen Vorauszahlungen wurden mit 16 Euro festgesetzt. Der spätere Beklagte zahlte bis Mitte Juni 2007 450 Euro an das Stromversorgungsunternehmen und überwies von da an 50 Euro monatlich. Gegen die erste Rechnung vom März 2006 wandte er sich allerdings. Schließlich sei die Wohnung zu diesem Zeitpunkt nicht von ihm bewohnt gewesen.

Dem Stromversorgungsunternehmen waren diese Zahlungen zu wenig. Es wandte sich an das Amtsgericht München, um eine Berechtigung zum Einstellen der Stromversorgung zu erreichen.

Der zuständige Richter des Amtsgerichts München wies die Klage jedoch ab:

Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien über den Bezug von Strom bestimme sich nach der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung-Strom GVV) vom 7.11.06. Diese Verordnung finde auch Anwendung auf ältere Vertragsbeziehungen.

Gemäß § 19 Absatz 2 StromGVV sei der Grundversorger bei der Nichterfüllung einer Zahlungspflicht durch den Kunden nicht berechtigt, die Versorgung zu unterbrechen, wenn der Kunde darlege, dass ausreichend Aussicht bestehe, dass er seiner Verpflichtung nachkomme. Bei der Berechnung der rückständigen Forderung müssten zudem diejenigen nichttitulierten Forderungen außer Betracht bleiben, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet habe.

Daher sei die Jahresrechnung vom März 2006 nicht mit heran zu ziehen, da der Beklagte zu diesem Zeitpunkt die Wohnung nicht selbst bewohnte. Ziehe man von der übrigbleibenden Forderung in Höhe von 853 Euro (644 Euro plus 209 Euro) die gezahlten 450 Euro ab, berücksichtige man darüber hinaus, dass die Vorauszahlungen jetzt nur noch 16 Euro betragen und dass der Beklagte 50 Euro monatlich bezahle, sei davon auszugehen, dass der Zahlungsrückstand innerhalb angemessener Zeit getilgt sein werde. Die Grundversorgung mit Strom dürfe daher nicht versagt werden.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Urteil des AG München vom 19.9.07, AZ 242 C 4590/07

Quelle: Pressemitteilung des AG München

Startseite - Veröffentlicht am: 14. Februar 2008 um 11:01 Uhr - Haftungsausschluss     Sie möchten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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4 Kommentare / Fragen

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1. ... Kommentar von Manuela am Donnerstag, 16.10.2008.

Ich bin in der 18. Woche schwanger, meine frage darf mir mein Anbieter mir den Strom trotzdem abstellen?


2. ... Kommentar von Diabetiker am Donnerstag, 16.10.2008.

Also sich einfach hinstellen und sagen, ich bin schwanger bitte stellt mir nicht meinen Strom ab, finde ich schon unverschämt.

Auch ich beziehe Hartz IV und habe IMMER meine Stromrechnung bezahlt.

Der Strom wird doch nicht aus Jux und Dallerei abgestellt und wenn dann auch nicht sofort.

Sicher kann man(n), Frau mal in Schwierigkeiten geraten, aber dann sollte man doch RECHTZEITIG das Gespräch mit dem Energieversorger suchen und nicht erst, wenn der Strom abgeschaltet wird. So dumm kann man doch nicht sein.

Es findet sich für alles eine Lösung, nur man muss seinen Ar… bewegen.


3. ... Kommentar von alex am Freitag, 17.10.2008.

Lieber Diabetiker,

die Stromkosten sind aber zum Teil auch sehr hoch und müssen vom Regelsatz beglichen werden. Wer sich als ALG II Bezieher keine modernen, stromsparenden Geräte leisten kann, kann leicht in eine Verschuldung geraten. Stromkonzerne sind in aller erster Linie gewinn- und nicht sozialorientiert. Und als Schwangere hat man mit Sicherheit einen höheren Strombedarf. Eine Lösung wäre es, die besonderen Umstände in der Schwangerschaft durch einen angepassten Regelsatz zu berücksichtigen.


4. ... Kommentar von Diabetiker am Freitag, 17.10.2008.

Lieber alex,

du hast sicher recht, aber können wir daran was ändern?!

Die Art und Weise wie Manuela sich verhält missfällt mir einfach. ob sie schwanger ist oder nicht, den Strom muss sie doch so oder so bezahlen.

Sie hätte sich doch darüber vorher Gedanken machen müssen.

Vielleicht hilft ja auch ein Anbieterwechsel, ob allerdings ein Wechsel bei Stromschulden möglich weiß ich nicht.

Ich habe gerade den Stromanbieter gewechselt.

Du wirst mir doch zustimmen, dass man sich einfach mit dem Stromanbieter / Sozialamt / Arbeitsamt in Verbindung setzten muss, denn wie gesagt ohne weiteres wird der Strom nicht abgestellt.

Da müssen schon mehrere Monate die Rechnungen nicht bezahlt worden sein.

Wie gesagt, ich weiß wovon ich spreche, denn ich muss meinen Strom auch aus meinem Regelsatz begleichen, mir bleiben im Monat nach Abzug aller Unkosten mitunter weniger als 200 €.

Aber wie gesagt ich kann mich nicht hinstellen und sagen … (siehe oben), Manuela muss sich einfach mehr kümmern.


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