Einschulungskosten
Es gibt keine gesetzliche Grundlage im SGBII, wonach Einschulungskosten als Werbungskosten vom Erwerbseinkommen abgesetzt werden können.
Nach § 11 II Nr. 5 SGB II sind vom Einkommen abzusetzen “… die mit der Erzielung des Einkommens notwendig verbundenen Ausgaben …”. Erfasst sind damit auch Ausgaben, die dazu dienen, in Zukunft Einkommen zu erzielen (z.B. Ausbildungskosten, Bewerbungskosten, Fortbildungen, u.s.w. – BA 11.29) bzw. Ausgaben, die einen Nutzen für die zukünftige Einkommenserzielung haben. Schulmaterialien werden benötigt, um Voraussetzungen für die zukünftige Erzielung des Einkommens aus Ausbildung und Arbeit zu schaffen.
Antrag auf Übernahme der Bildungskosten für Kinder armer Eltern im Rahmen des SGB II oder des SGB XII ( Linkquelle: bo-alternativ.de )
Dieser Rechtsauffassung folgt das LSG Berlin L 28 B 1114/07 AS PKH vom 25.07.2007 nicht .
Im SGB II werden als Werbungskosten “die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben” bezeichnet (§ 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II). Diese sind ausschließlich bei Personen abzusetzen, die Erwerbseinkommen beziehen. Hierzu gehört die sechsjährige Klägerin nicht.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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