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Einmalige Beihilfe für Konfirmation

Das Sozialgericht Lüneburg hat am 05.04.2006 entschieden, dass Eltern von Konfirmanten für die Ausrichtung ihrer Feier und für die Konfirmationsbekleidung eine Einmalige Beihilfe gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 SGBII beantragen können, welche allerdings den Nachweis für die Notwendigkeit der Beschaffung einzelner Kleidungsstücke und eine dezidierte Aufstellung, welche Kosten für die Konfirmationsfeier anfallen würden, voraussetzen würde.

Az.: S 25 AS 343/06 ER

Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit  oder unter Sozialticker/ Anträge. Ausführliches zur Konfirmation, Beihilfen, Geschenke … in der Suche - Konfirmation.

Startseite - Veroeffentlicht von: Einstein   am: 19. Mai 2006 um 16:31 Uhr - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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