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Einmalige Beihilfe für Konfirmation

Das Sozialgericht Lüneburg hat am 05.04.2006 entschieden, dass Eltern von Konfirmanten für die Ausrichtung ihrer Feier und für die Konfirmationsbekleidung eine Einmalige Beihilfe gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 SGBII beantragen können, welche allerdings den Nachweis für die Notwendigkeit der Beschaffung einzelner Kleidungsstücke und eine dezidierte Aufstellung, welche Kosten für die Konfirmationsfeier anfallen würden, voraussetzen würde.

Az.: S 25 AS 343/06 ER

Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit  oder unter Sozialticker/ Anträge. Ausführliches zur Konfirmation, Beihilfen, Geschenke … in der Suche - Konfirmation.

Startseite - Veröffentlicht am: 19. Mai 2006 um 16:31 Uhr - Haftungsausschluss     Sie möchten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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#1. März 29th, 2009 ?>.

Einmalige Beihilfe zur Konfirmation bei Hartz IV: Satz2 berufen Es ist ja in diesem Sinne eine Erstausstattung für Bekleidung. Es gibt da auch ein ...

2. ... Kommentar von judith am Mittwoch, 4.7.2012.

meine Tochter hatte eine Ausbildung begonnen schulisch zur PTA da sie im Hartz4 Bezug stand musste sie sich in Ihrer Eingliederungsvereinbarung verpflichten Bafög zu beantragen.Als Bafög abgelehnt wurde stellte man auch die Zahlung von Hartz4 sofort ein,da es egal ist das das Bafög abgelehnt wurde der Anspruch bestünde trotzdem dem Grunde nach,von daher kein Hartz4 mehr.
Sie musste von der Arge aus die Ausbildung abbrechen um wieder die Grundsicherung zu erhalten ,sie konnte ja ihre Miete nicht mehr bezahlen noch wusste sie von was sie leben sollte?Hat die Arge ein Recht dazu?
Steht nicht jedem Hilfebedürftigen die Grundsicherung zum Lebensunterhalt zu?
Bitte um Antworten !Judith


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