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Eingliederungsvereinbarung - EGV

Das würde die BA zur Eingliederungsvereinbarung ( EGV ) sagen:

Die gesetzliche Grundlage für die Eingliederungsvereinbarung ( EGV ) findet sich in den §§ 2 und 15 SGB II.

Als Empfängerin von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind Sie verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung Ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen und aktiv an allen Maßnahmen zu Ihrer Eingliederung in Arbeit mitzuwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung ( EGV ) abzuschließen. Sie müssen jede Arbeit anzunehmen, zu der Sie geistig, seelisch und körperlich in der Lage sind.

Davon gibt es Ausnahmen,

Kein wichtiger Grund, Arbeit abzulehnen ist es, wenn

Grundsätzlich müssen Ihre persönlichen Interessen gegenüber den Interessen der Allgemeinheit zurückstehen, sofern nicht eine der genannten Ausnahmen vorliegt. Die Grundsätze gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.

Mit einer Eingliederungsvereinbarung ( EGV ) legen Sie gemeinsam mit Ihrem persönlichen Ansprechpartner fest, wie Ihre Mitwirkung bei den Bemühungen um Arbeit aussehen soll (also wie, wann und wie oft Sie selbst aktiv werden müssen) und welche Leistungen bzw. Maßnahmen für Sie vorgesehenen werden. Es handelt sich mithin um eine Vereinbarung, an deren Inhalt Sie aktiv mitwirken sollen. Die Eingliederungsvereinbarung ( EGV ) verpflichtet Sie nicht nur, sondern berechtigt Sie auch zur Inanspruchnahme der darin festgelegten Leistungen, welche Ihnen bei der Eingliederung in Arbeit helfen sollen.

Die Eingliederungsvereinbarung ( EGV ) soll für 6 Monate geschlossen werden. Eine Anpassung an gewünschte oder notwendige Änderungen ist aber jederzeit möglich. Nach jeweils 6 Monaten soll unter Berücksichtigung der bisher gewonnen Erfahrungen eine neue Eingliederungsvereinbarung ( EGV ) abgeschlossen werden.

Kommt eine Eingliederungsvereinbarung ( EGV ) nicht zustande (wenn Sie sich beispielsweise weigern, diese abzuschließen, weil Sie mit Ihrem persönlichen Ansprechpartner keinen Konsens finden), sollen die Regelungen durch Verwaltungsakt erfolgen. Der Inhalt wird Ihnen durch Bescheid mitgeteilt. Sind Sie mit dem Regelungsgehalt nicht einverstanden, haben Sie die Möglichkeit, zunächst Widerspruch und, sollte diesem nicht abgeholfen werden, gegen den Widerspruchsbescheid Anfechtungsklage vor dem Sozialgericht zu erheben. Auch besteht die Möglichkeit, vor dem Sozialgericht einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen, um bis zum Abschluss des Hauptverfahrens eine vorläufige, in Ihrem Interesse liegende Regelung zu erreichen.

Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist für Sie kostenfrei. Die Kosten für einen durch Sie hinzugezogenen Rechtsanwalt müssen Sie - zumindest im Falle Ihres Unterligens - selber tragen.

Wenn Sie sich - trotz einer Belehrung über die Rechtsfolgen - weigern,

und dafür keinen wichtigen Grund nachweisen können, hat Ihr Verhalten Sanktionen zur Folge.

Als Folge eines pflichtwidrigen Verhaltens (hier: Weigerung, eine Eingliederungsvereinbarung ( EGV ) abzuschließen, die in der Eingliederungsvereinbarung ( EGV ) festgelegten Pflichten nicht erfüllen oder eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder Arbeitsgelegenheit nicht aufnehmen oder fortführen) wird die Leistung, sofern kein wichtiger Grund für das Verhalten vorliegt, in einem ersten Schritt um 30 Prozent gekürzt. Ein befristeter Zuschlag nach dem Bezug von Arbeitslosengeld entfällt daneben ganz. Wenn Sie für Ihr pflichtwidriges Verhalten einen wichtigen Grund haben, sind keine Sanktionen vorgesehen.

Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Ihre individuellen Interessen gegenüber den Interessen der Allgemeinheit besonderes Gewicht haben. Dies wiederum ist gerichtlich voll nachprüfbar.

Wenn Sie wiederholt Ihre Pflichten verletzen, obwohl Sie über die Rechtsfolgen belehrt worden sind, wird das Arbeitslosengeld II zusätzlich nochmals um den gleichen Prozentsatz gekürzt wie bei der ersten Pflichtverletzung, also um nochmals 30 Prozent. Dann können auch die Leistungen für Mehrbedarfe, für die Kosten der Unterkunft und Heizung und für den sonstigen Bedarf gekürzt werden. Bei einer Minderung der Regelleistung um mehr als 30 Prozent können in angemessenem Umfang Sachleistungen (z. B. Lebensmittelgutscheine) ergänzend erbracht werden, insbesondere, wenn minderjährige Kinder in der Bedarfsgemeinschaft leben. Die Leistungen werden jeweils für drei Monate abgesenkt oder entfallen vollständig, auch wenn das Verhalten, mit dem die Pflicht verletzt wurde, nicht so lange andauert. Folgt in dieser Zeit eine erneute Pflichtverletzung, beginnt ein neuer dreimonatiger Zeitraum, der sich mit dem ersten teilweise überschneiden kann.

Schadensersatzansprüche gegenüber einem Träger der SGB II-Leistungen können Ihnen unter den Voraussetzungen des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zustehen. Voraussetzung hierfür wäre, dass Ihnen durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Amtspflichtverletzung ein Schaden entstanden ist.

Hier gibt es einen neutral gehaltenen Vorschlag zur Eingliederungsvereinbarung ( EGV ) als PDF:

Hier gibt es die Dienstanweisung zur Eingliederungsvereinbarung ( EGV ) als PDF:

Startseite - Veroeffentlicht von: Sozialticker   am: Mittwoch, 20. Dezember 2006 - Haftungsausschluss Druckversion:   Druckversion anzeigen

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