Eingliederungsleistungen - § 16 SGB II
Die Neufassung von § 16 ist Teil der Neustrukturierung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. In § 16 ist künftig ausschließlich geregelt, welche Leistungen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch auch für erwerbsfähige Hilfebedürftige eingesetzt werden können und welche Abweichungen von den im SGB III geregelten Voraussetzungen und Rechtsfolgen gelten.
Damit wird die bisherige, für den Anwender schwer überschaubare Vermischung von anwendbaren SGB III - Leistungen mit speziellen Förderleistungen des SGB II in einer Regelung beseitigt. Die Grundentscheidung des Gesetzgebers, über den Verweis auf die wesentlichen Leistungen der Arbeitsförderung den Beziehern von Arbeitslosengeld II den Zugang zu den Instrumenten der Arbeitsförderung zu eröffnen, wird beibehalten.
§ 16 Absatz 1 verweist wie bisher auf Leistungen des SGB III, die als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II erbracht werden können. Dabei wird den persönlichen Ansprechpartnern mit dem Bezug auf die nach § 45 SGB III geschaffene Möglichkeit der Förderung aus einem Vermittlungsbudget ein weites Spektrum für flexible, bedarfsgerechte und unbürokratische Einzelfallhilfen eröffnet. Die bisher auf der Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 1 möglichen Einzelfallhilfen gehen darin auf. Die Regelung des § 16 Abs. 3 SGB II berücksichtigt den weitgehenden Integrationsansatz des SGB II. Ziel ist die Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit. Anders als im SGB III steht hierbei nicht der Versicherungsgedanke im Vordergrund, sondern die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - auch einer versicherungsfreien - zur Erzielung von Einkommen.
Eine besondere Zielgruppe des SGB II sind jugendliche erwerbsfähige Hilfebedürftige. Es gilt, einer Verfestigung von Arbeitslosigkeit und Hilfebedürftigkeit entgegenzuwirken. Aus diesem Grund ist abweichend von § 45 SGB III geregelt, dass Förderungen aus dem Vermittlungsbudget nicht nur bei Anbahnung und Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Ausbildungsverhältnisses, sondern auch bei schulischer Berufsausbildung gewährt werden können. § 45 Abs. 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf.
Durch den Verweis auf den neuen § 46 SGB III (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung) sollen zukünftig auch die neuen Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung für erwerbsfähige Hilfebedürftige genutzt werden können. Die Leistungen des Ersten und Sechsten Abschnitts des Vierten Kapitels SGB III stehen grundsätzlich im Ermessen des Trägers. Abweichend davon regelt Satz 4, dass auf die Zuweisung in eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach sechs Monaten Arbeitslosigkeit (§ 46 Abs. 3 SGB III) ein Anspruch entsteht. Gleiches gilt für die Übernahme von Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses bei Erwachsenen (§ 77 Abs. 3 SGB III).
Im SGB II stehen für die öffentlich geförderte Beschäftigung die Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante und in der Variante mit Mehraufwandsentschädigung zur Verfügung. Daneben wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Perspektiven für Langzeitarbeitslose mit besonderen Vermittlungshemmnissen - JobPerspektive vom 10. Oktober 2007 (BGBl I S. 2326) das Instrument der Leistungen zur Beschäftigungsförderung eingeführt.
Um die Instrumentenvielfalt im Bereich der öffentlich geförderten Beschäftigung im SGB II zu straffen und den Instrumentenseinsatz der Grundsicherungsstellen im SGB II zu vereinfachen, wird das Instrument der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen im SGB II gestrichen. Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen werden nur noch im SGB III gefördert.
Begleitende Hilfen für Selbständige (§ 16c SGB II)
Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können Zuschüsse und Darlehen für die Beschaffung von Sachgütern, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind, erhalten, wenn zu erwarten ist, dass die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen. Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen. Diese Leistungen werden bisher in erster Linie durch die wegfallenden sonstigen weiteren Leistungen (§ 16 Abs. 2 SGB II) realisiert.
Freie Förderung (§ 16 f SGB II)
Durch die Aufnahme der freien Förderung im SGB II wird den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Möglichkeit eingeräumt, zehn Prozent des Eingliederungstitels einzusetzen, um die mit den gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen bestehenden Eingliederungsmöglichkeiten zu erweitern. Damit wird neben der bereits durch die Einführung der §§ 45 und 46 SGB III erfolgten Flexibilisierung der Eingliederungsleistungen eine weitere Möglichkeit zur flexiblen Leistungserbringung geschaffen.
Die Ziele der Maßnahmen sind gem. § 16f Abs. 2 SGB II vor Förderbeginn zu beschreiben. Eine Kombination oder Modularisierung von Maßnahmeinhalten ist zulässig. Die Maßnahmen dürfen gesetzliche Leistungen nicht umgehen oder aufstocken. Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen für Langzeitarbeitslose, bei denen in angemessener Zeit von in der Regel sechs Monaten nicht mit Aussicht auf Erfolg auf einzelne Gesetzesgrundlagen dieses Buches oder des Dritten Buches zurückgegriffen werden kann. In Fällen des Satzes 4 ist ein Abweichen von den Voraussetzungen und der Förderhöhe gesetzlich geregelter Maßnahmen zulässig. Bei Leistungen an Arbeitgeber ist darauf zu achten, Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. Projektförderungen im Sinne von Zuwendungen sind nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung zulässig. Bei längerfristig angelegten Maßnahmen ist der Erfolg regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren.
Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sollen entgegen der Fassung des Gesetzentwurfs einen weiterreichenden Gestaltungsspielraum erhalten. Dazu trägt einerseits eine Erhöhung des Budgets für die Freie Förderung auf zehn Prozent der auf die Agentur für Arbeit entfallenden Eingliederungsmittel für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit bei. Andererseits stellt die Lockerung des Aufstockungs- und Umgehungsverbots sicher, dass Langzeitarbeitslosen in Fällen, in denen eine geeignete gesetzlich geregelte Eingliederungsmaßnahme nicht zeitnah in Anspruch genommen werden kann, frühzeitig eine Leistung oder Maßnahme der Freien Förderung zur Verfügung gestellt werden kann. Im Gegensatz zu der im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelung sieht der neue Absatz 2 keine zeitlichen Grenzen für die Freie Förderung mehr vor. Um die mit der Maßnahme verfolgte Zielsetzung zu überprüfen, ist eine regelmäßige Erfolgskontrolle vorzunehmen. Damit soll gleichzeitig vermieden werden, dass Teilnehmer langfristig in arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen verharren.
Weitergewährung von Eingliederungsleistungen bei Wegfall von Hilfebedürftigkeit (§ 16 g SGB II)
Die bisherigen Regelungen in § 16 Abs. 4 und 5 SGB II zur weiteren Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit während einer Maßnahme zur Eingliederung in Form eines Darlehens werden in der Regelung des neuen § 16g zusammengefasst und an die neue Strukturierung der Eingliederungsleistungen angepasst. Die im bisherigen § 16 Abs. 4 geregelte darlehensweise Weitergewährung von Eingliederungsleistungen wird als Soll-Vorschrift ausgestaltet, die es den SGB II - Leistungsträgern im Einzelfall ermöglicht, abweichend vom Regelfall der Darlehensgewährung die Eingliederungsleistungen bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit als Zuschuss zu erbringen. Die nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Dritten Buches neu eingeführte Möglichkeit zur Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme ist in vielen Fällen auch für erwerbsfähige Hilfebedürftige notwendig, die nach langer Arbeitslosigkeit wieder eine Beschäftigung aufnehmen, insbesondere mit Leistungen zur Beschäftigungsförderung nach § 16e.
Wegfall der sonstigen weiteren Leistungen (§ 16 Abs. 2 SGB II)
Als Ersatz gibt es die neuen Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 16 SGB II i.V. m. § 46 neu SGB III), das neue Vermittlungsbudget (§ 45 SGB III) und die Freie Förderung (§ 16f SGB II)
Wegfall der Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen im SGB II (§ 16 d SGB II)
Im Hinblick auf die gewünschte Instrumentenstraffung werden ABM im Rechtskreis SGB II gestrichen.
Quelle: BA
Startseite - Veröffentlicht von: Steinbock am: 12. Januar 2009 um 8:30 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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