Einfuhrumsatzsteuer für vorschriftswidrig über einen anderen Mitgliedstaat nach Deutschland verbrachte Waren
Werden Waren, die aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft vorschriftswidrig verbracht wurden, in die Bundesrepublik Deutschland weitertransportiert und hier entdeckt, gilt unter den Voraussetzungen des Art. 215 Abs. 4 ZK nicht nur die Zollschuld, sondern auch die Einfuhrumsatzsteuerschuld als in der Bundesrepublik Deutschland entstanden.
- ZK Art. 202, Art. 215 Abs. 1, Art. 215 Abs. 4
- RL 77/388/EWG Art. 7 Abs. 1, Art. 7 Abs. 2, Art. 10 Abs. 3 Unterabs. 2
- UStG § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 21 Abs. 2
- Urteil vom 6. Mai 2008 VII R 30/07
- Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 17. Januar 2007 4 K 301/06 VTa,Z,EU
Gründe:
Bei einer polizeilichen Kontrolle im Mai 2005 wurden in einem PKW mehrere Stangen unverzollte und unversteuerte Zigaretten gefunden. Der Beifahrer gab an, die Zigaretten zusammen mit zwei polnischen Staatsangehörigen –darunter der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger)–, die sich in einem anderen PKW auf einem Parkplatz aufhielten, von Polen nach Deutschland geschmuggelt zu haben. Bei der anschließenden polizeilichen Durchsuchung auch dieses PKW wurden weitere unverzollte und unversteuerte Zigaretten gefunden.
Mit Steuerbescheid vom … setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt –HZA–) für die aufgefundene Menge Zigaretten die Einfuhrabgaben (Zoll, Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer) gegen den Kläger als Gesamtschuldner neben weiteren Personen fest.
Volltext und Quelle: Bundesfinanzhof
Startseite - Veroeffentlicht von: Steinbock am: 11. Oktober 2008 um 10:43 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
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