Eine zweite Kontokarte und ein einjähriges Zusammenleben belegen nicht allein das Vorliegen einer Partnerschaft im Sinne des SGB-II
Voraussetzung für die Annahme einer Partnerschaft im Sinne der Bestimmungen über die Grundsicherung für Arbeitssuchende ist nur eine derart dichte und auf Dauer angelegte Verbindung, dass angenommen werden kann, die Partner fühlten sich so füreinander verantwortlich, dass sie zunächst ihren gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden.
Der Leistungsträger ist für den Nachweis beweispflichtig, dass eine Partnerschaft vorliegt.
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 03.08.2006, Az. L 9 AS 349/06 ER
Weitere Informationen zu den Urteilen unter: Sozialgerichtsbarkeit
Startseite - Veroeffentlicht von: Lusjena am: Dienstag, 29. August 2006 - Haftungsausschluss ![]() |
Druckversion:
|




