Eine Wohngemeinschaft bedingt im SGB II höhere Kosten der Unterkunft als eine reine Bedarfsgemeinschaft
Vor dem Sozialgericht Kassel hat die Antragsgegnerin vorgetragen , dass die Wohngemeinschaft des Antragstellers sich aufteile in zwei Haushaltsgemeinschaften , eine Ein-Personen-Haushaltsgemeinschaft (Antragsteller selbst) und eine Drei-Personen-Haushaltsgemeinschaft (Frau M. mit beiden Kindern). Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bay. Landessozialgerichts (Beschluss vom 15.09.2005, Az.: L 10 B 429/05 AS ER) zu einem Zwei-Personen-Haushalt komme es nicht auf den fiktiven Bedarf zweier Ein-Personen-Haushalte an, denn allein der tatsächliche Bedarf des Antragstellers in dessen frei gewählter Lebensform sei maßgebend.
Im vorliegenden Fall sei deshalb auch auf einen Vier-Personen-Haushalt abzustellen. Durch die Lebensform der Wohngemeinschaft - ohne dass es sich um eine Bedarfsgemeinschaft handelt - würden von den daran Beteiligten in Folge gemeinsamen Wohnens Kosten gegenüber einem getrennten Wohnen eingespart. Diese Situation sei mit der von Familien bzw. Bedarfsgemeinschaften vergleichbar. Der Bedarf von Familien oder Lebensgemeinschaften, die eine Bedarfsgemeinschaft bildeten, werde dabei jeweils anhand der für diese Bedarfsgemeinschaft vorgegebenen und als angemessenen betrachteten Wohnungsgrößen ermittelt. Nicht abgestellt werde auf den Bedarf jedes einzelnen Mitgliedes dieser Bedarfsgemeinschaft, denn diesen gegenüber wären Wohngemeinschaften ansonsten leistungsrechtlich besser gestellt. Eine Ermittlung des Unterkunfts- und Heizkostenbedarfs anhand eines fiktiven Ein-Personen-Haushaltes würde zu einer Überversorgung der Wohngemeinschaft führen. Denn durch gemeinsames Wohnen könne die Wohngemeinschaft finanzielle Aufwendungen einsparen, so dass die Abrechnung fiktiver Ein-Personen-Haushalte dafür dazu führen würde, dass aus Steuermitteln ein nicht bestehender Bedarf gedeckt würde.
Die berücksichtigungsfähige Wohnfläche ergebe sich aus den Kriterien der Förderungsfähigkeit im sozialen Wohnungsbau. Nach den Richtlinien des Landes Hessen zur sozialen Wohnraumförderung in der Fassung vom 19.01.2004 (Hessischer Staatsanzeiger, Seite 628) sei eine Wohnungsgröße von 84 m² für vier Personen angemessen, so dass die Wohnfläche des ca. 110 m² Wohnhauses des Antragstellers unangemessen groß sei.
Das Gericht folgte nicht der Auffassung der Beklagten , dass die für einen Vier-Personen-Haushalt im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft angemessene Miethöhe und Wohnungsgröße zugrunde gelegt werden kann, da der Antragsteller unstreitig seit dem 01.02.2008 nicht mehr in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Der Begriff der Haushaltsgemeinschaft findet sich im SGB II lediglich im Rahmen des § 9 Abs. 5 SGB II. Im Übrigen gelten für die Kosten der Unterkunft die Grundsätze des § 22 SGB II, in denen sich der Begriff der Haushaltsgemeinschaft nicht findet. Die Fälle der Bedarfsgemeinschaft, die zu einer Begrenzung der Mietflächen für mehrere zusammen wohnende Personen führen, sind im § 7 SGB II abschließend geregelt.
Eine Wohngemeinschaft unterscheidet sich von einer Bedarfsgemeinschaft und bedingt einen höheren Wohnbedarf, weil bestimmte Wohnbereiche allein einem bestimmten Mitglied der Wohngemeinschaft zur persönlichen Nutzung zugewiesen sind und lediglich Küche, Sanitärbereich und Flur zur gemeinschaftlichen Nutzung mietvertraglich vorgesehen sind. Demgegenüber wird in einer Bedarfsgemeinschaft die Wohnung insgesamt benutzt (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.09.2007, L 5 B 1280/07 AS ER, zitiert nach juris, Rdnr. 6; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.03.2006, L 6 AS 96/06 ER und LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.04.2006, L 9 AS 131/06 ER). Es liegt kein sachlich rechtfertigender Grund dafür vor, die angemessenen Unterkunftskosten der einzelnen Mitglieder einer Wohngemeinschaft anders zu bestimmen, als in den Fällen, in denen sie alleine leben. Denn bei der Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft kann bei einer Wohngemeinschaft nicht von annähernd gleichen Lebens- und Wohnverhältnissen wie bei einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen werden. Eine Bedarfsgemeinschaft wird geprägt durch persönliche und auch räumliche Nähe innerhalb der Wohnung, wohingehend eine Wohngemeinschaft sich in der Regel dadurch auszeichnet, dass bestimmte Wohnbereiche allein einem bestimmten Mitglied der Wohngemeinschaft zur persönlichen und ausschließlichen Nutzung zugewiesen sind und lediglich Küche, Sanitärbereiche, Flur und gegebenenfalls weitere gemeinsam genutzte Zimmer zur gemeinschaftlichen Nutzung den Mitgliedern der Wohngemeinschaft zugewiesen sind.
Quelle: Sozialgericht Kassel, S 7 AS 211/08 ER - Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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