Eine während des Bezugs von ALG II zugeflossene Erbschaft ist Einkommen
In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, wie eine Erbschaft während des Bezugs von Alg II einzuordnen ist. Während in der Literatur teilweise vertreten wird, dass eine während des Bezugs von Alg II erhaltene Erbschaft Vermögen ist (Brühl in LPK-SGB II, § 11 Rn. 9), geht die Rechtsprechung zum Alg II bislang soweit ersichtlich einhellig davon aus, dass zumindest Geldzuflüsse aufgrund einer Erbschaft während des Leistungsbezugs Einkommen darstellen. Diese Ansicht wendet die so genannte Zuflusstheorie an, der zu Folge Einkommen alles ist, was der Hilfebedürftige während eines Zahlungszeitraums wertmäßig dazu erhält, während Vermögen das ist, was er bei Beginn eines Zahlungszeitraums bereits hat (vgl. nur LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.03.2006, L 20 B 72/06 AS . Die Zuflusstheorie wird unter anderem auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gestützt, in welchem die Zahlung aufgrund eines geerbten Unterhaltsanspruchs als Einkommen gewertet worden war (BVerwG, Urteil vom 18.02.1999, 5 C 16/98).
Mit Beschluss vom 10.07.2007 hatte das SG Aurich Az. S 25 AS 257/07 ER festgestellt, dass die den Hilfeempfängern zugeflossene Erbschaft Einkommen im Sinne des SGB II sei, dies gelte auch für so genannte Barmittel .
SG Aurich vom 10.07.2007 , - S 25 AS 257/07 ER -
Mit Beschluss vom 13.02.2008 hat der 13. Senat des LSG Niedersachsen- Bremen den Beschluss des SG Aurich vom 10.07.2007 aufgehoben und den Sozialhilfeträger im Rahmen einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig und unter Vorbehalt der Rückforderung den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II zu erbringen , ohne dabei einen Einkommenszufluss aus einer im Oktober 2006 ausgezahlten Erbschaft der Antragstellerin zu 2. i. H. v. 15.731,22 € zu berücksichtigen .
Den Antragstellern war es gelungen, einen Anordnungsgrund vor dem 13. Senat des LSG NSB glaubhaft zu machen . Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein einmaliger Einkommenszufluss aus einer Erbschaft als Einkommen i. S. von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu sehen ist und kein Vermögen i. S. des § 12 Abs. 1 SGB II ist.
Im vorliegenden Fall hatte der Leistungsträger (Arge) es versäumt, mit Einstellungsbescheid vom 14. Dezember 2006 eine Verteilung des Einkommenszuflusses aus der Erbschaft auf
einen bestimmten Zeitraum den Antragstellern schriftlich bekannt zugeben . Es wurde lediglich allgemein davon gesprochen, der Einkommenszufluss müsse in angemessenen Teilbeträgen verteilt werden. In welcher Höhe und für welchen Zeitraum, wurde indessen nicht bestimmt .
Fehlt eine derartige Bestimmung, so ergibt sich für den Hilfesuchenden in der persönlichen Lebensführung die Schwierigkeit, dass er sich nicht darauf einstellen kann, wenn er nicht weiß, welchen Teilbetrag im betreffenden Monat der Leistungsträger als angemessen ansieht.
In diesem Falle scheint es dem Gericht sachgerecht, die den Hilfeempfängern im Oktober 2006 zugeflossene Erbschaft auf 12 Monate aufzuteilen . Dabei hat der Senat unter Berücksichtigung der in diesem Eilverfahren nur möglichen vorläufigen Betrachtungsweise jeweils den monatlichen doppelten Regelsatz und die anfallenden Kosten der Unterkunft seinen Überlegungen zugrunde gelegt. Nach Ansicht des 13. Senats spricht Überwiegendes dafür, dass ab dem 1. November 2007 den Antragstellern nur noch Barmittel zur Verfügung stehen, die unterhalb der Freibetragsgrenze des Schonvermögens liegen .
Grundsätzlich werden Leistungen im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nicht für die Vergangenheit erbracht, Ausnahmen sind zu lässig etwa bei Mietschulden .
Da die Hilfeleistungen nach dem SGB II zur Existenzsicherung ohnehin auf das Notwendige begrenzt sind, um den betreffenden erwerbsfähigen Hilfesuchenden zu veranlassen, sich selbst intensiv um Arbeit zu bemühen, erscheint es mit dem Gebot, ein menschenwürdiges Leben durch die Leistungen des SGB II zu ermöglichen, dem Senat nicht vereinbar, wenn regelmäßig im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Abschläge von den Regelleistungen vorgenommen würden .
LSG Niedersachsen - Bremen vom 13.02.2008, - L 13 AS 237/07 ER -
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