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Eine gesetzliche Regelung zur Absenkung der Regelleistung im SGB II bei stationärem Aufenthalt existiert nicht

Die (monatliche) Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfaßt nach § 20 Abs. 1 SGB II (in der ab dem 1. August 2006 geltenden Fassung) insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Mit den Worten des Gesetzgebers umfaßt die Regelleistung “die im Rahmen der genannten Bedarfe pauschalierbaren Leis-tungen”, vgl. BTDrucks. 15/1516 vom 5. September 2003, Seite 56 zu § 20 Abs. 1.

Eine Erhöhung (vgl. hierzu zB BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R, Rn 19) oder Verringerung der (jeweiligen) Regelleistung sieht das geltende Recht nicht vor, anders zB die Regelungen zum (Regel-) Bedarf im SGB Zwölftes Buch (vgl. §§ 9 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 2). Das SGB II eröffnet allenfalls die Möglichkeit, Leistungen für Mehrbe-darfe beim Lebensunterhalt und / oder abweichende Leistungen zu erbringen (§§ 21, 23 SGB II). § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 SGB II (in der ab dem 1. August 2006 geltenden Fassung) bestätigen dieses Ergebnis. Denn danach decken die nach diesen Buch vorgesehenen Leistungen den Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II) und ist eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe ausgeschlos-sen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Die Auffassung der Ag. ist daher mit dem Vorbehalt des Gesetzes, vgl. § 31 SGB Erstes Buch und hierzu zB BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 43/05 R (Rn 19, 21, 26), nicht zu vereinbaren; (im Ergebnis) weiterhin ebenso zB Kochhan, Zur Zulässigkeit von Regelleistungskürzungen bei stationären Aufenthalten, info also 2/07, 65, 67; Söhngen in: Schlegel / Voelzke / Radüge, SGB II, juris - Praxiskommen-tar, 2. Auflage 2007, § 11 Rn 39 und Vor in: Estelmann, SGB II, Kommentar, Stand: Feb-ruar 2007, § 20 Rn 73, jeweils mwN, sowie beispielhaft aus der Rechtsprechung Sozialge-richt (SG) Reutlingen, Urteil vom 21. August 2007 - S 2 AS 2502/07 mit umfassender Darstellung des Streitstandes.

Nichts anderes ergibt sich im übrigen aus der von der Ag. angeführten Antwort der Bundesregierung (BTDrucks. 16/1838 vom 16. Juni 2006). Denn “eine gesetzliche Regelung zu(r) Absenkung der Regelleistung im SGB II existiert nicht.”, vgl. aaO, Seite 2 zu 3.

Des weiteren ist Verpflegung bei stationären Leistungen zur Rehabilitation kein zu be-rücksichtigendes Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, welches als Leis-tung bzw. Hilfe von “Trägern anderer Sozialleistungen” den (jeweiligen) Lebensunterhalt sichern könnte (vgl. §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 SGB II). Es handelt sich dabei insbeson-dere nicht um Einnahmen in Geldeswert. Denn hierfür müßte die Verpflegung einen Marktwert haben, also gegen Geld tauschbar sein, vgl. zB Brühl in: Münder, SGB II, Lehr- und Praxiskommentar, 2. Auflage 2007 .

Quelle: SG Leipzig S 19 AS 3220/07 ER vom 03.12.2007

Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

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