Eine Einkommenssteuererstattung ist kein Vermögen!!!
Eine Einkommenssteuererstattung ist kein Vermögen (§ 12 SGB II), sondern Einkommen i.S.d. § 11 SGB II (SG Detmold, Beschluss vom 10.05.2006, S 10 AS 79/06 ER; Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11, Rn. 26).
Wie das BVerwG (Urteil vom 18.02.1999, 5 C 35.97) dargelegt hat, steht nicht entgegen, dass sich in der konkret bezifferten und zur Auszahlung gebrachten Steuererstattung eine bereits vorher bestehende Rechtsposition (hier: der gesetzliche Steuererstattungsanspruch) realisiert. Aus § 76 des aufgehobenen Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) als der Vorgängerregelung zu § 11 SGB II ergibt sich, dass das “Schicksal der Forderung” nur im Falle bewußter Ansparungen von Bedeutung ist (BVerwG, a.a.O.).
Diese Grundsätze gelten nach neuer Rechtslage fort (vgl. insbes. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.04.2006, L 20 B 35/06 AS), denn insbesondere § 11 SGB II hat ersichtlich keine Abkehr vom Regelungsinhalt des § 76 BSHG vollzogen.
LSG Nordrhein- Westfalen , Beschluss vom 10.04.2006, L 20 B 35/06 AS
Für die hier maßgebliche Unterscheidung von Einkommen und Vermögen ist auch im Rahmen der §§ 9, 11, 12 SGB II grundsätzlich davon auszugehen, dass Einkommen das ist, was der Hilfebedürftige während eines Zahlungszeitraumes wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er bei Beginn des Zahlungszeitraums bereits hat (vgl. etwa Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Auflage 2005, § 11 RdNr. 19; zur “Zuflusstheorie” grundlegend bereits: BVerwG, Urteil vom 18.02.1999, 5 C 35/97, BVerwGE 108, 296 ff.; vgl. auch Beschluss des Senats vom 23.03.2006, L 20 B 72/06 AS).
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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