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Ein Verzicht auf die gesetzliche Krankenversicherung ist nicht möglich

Bild: © M.Kinder für SozialtickerWer in der gesetzlichen Krankenversicherung gegen seinen Willen versichert ist, muss dennoch Beiträge entrichten. Die mit der Gesundheitsreform seit 01.04.2007 eingeführte Versicherungspflicht führt in der Regel sogar zu einer rückwirkenden Beitragspflicht.

Darauf hat das Sozialgericht Dresden in einem Urteil vom 23. April 2008 hingewiesen. Der 60-jährige Kläger aus Dresden war nicht krankenversichert. Er lebt ohne jeglichen Lohn oder finanzielle Unterstützung. Im April 2007 bat er die AOK PLUS um Krankenversicherungsschutz. Die AOK PLUS begrüßte ihn darauf hin als ihr Mitglied. Gleichzeitig setzte sie monatliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 120 € fest. Dagegen wandte sich der Kläger: So hohe Beiträge könne er nicht bezahlen. Lieber verzichte er auf die Krankenversicherung und gehe nicht zum Arzt.

Das Sozialgericht Dresden hat die Klage abgewiesen. Die Gesundheitsreform hat zum 01.04.2007 eine Versicherungspflicht für alle eingeführt, die keinen Krankenversicherungsschutz innehaben und früher überhaupt nicht oder gesetzlich versichert waren. Die AOK PLUS war daher verpflichtet, den Kläger als Versicherten aufzunehmen. Die gesetzliche Versicherungspflicht führt automatisch zu einer Beitragspflicht ab 1. April 2007. Monatliche Beiträge in Höhe von 120 € entsprachen in diesem Fall dem gesetzlichen Mindestbeitrag. Das Urteil des Sozialgerichts Dresden bekräftigt, dass der Gesetzgeber bewusst eine Vielzahl von Menschen in der Lebenssituation des Klägers zwangsweise in die gesetzliche Krankenversicherung geholt hat. Die Beitragspflicht geht damit einher. Ein Verzicht ist nicht möglich. Der Kläger müsste Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe beantragen, um in den Genuss einer kostenlosen Krankenversicherung zu kommen.

Az.: S 25 KR 653/07 (nicht rechtskräftig)

Anlage:
§ 5 Absatz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der Fassung ab 01.04.2007:
„Versicherungspflichtig sind
1. (…)
13. Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.“

Quelle: Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 23. April 2008

Startseite - Veroeffentlicht von: Steinbock   am: 21. Mai 2008 um 12:45 Uhr - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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2 Kommentare / Fragen

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1. ... Kommentar von Helga am Donnerstag, 22.5.2008.

Endstation Gefängnis?

Mal angenommen, folgender Sachverhalt trifft zu:
- Ein Bürger XYZ ist nicht krankenversichert, weil er arm ist und nicht bei einer Sozialbehörde als bedürftig gemeldet ist.
- Eine Krankenkasse wird auf ihn aufmerksam und nimmt ihn nun als Pflichtversicherten bei sich auf.
- Der Pflichtversicherte zahlt die 120 Euro nicht.
- Die Krankenkasse mahnt die 120 Euro an.
- Der Pflichtversicherte zahlt die 120 Euro trotzdem nicht.
- Ein Gerichtsvollzieher geht zum Pflichtversicherten und kann kein Vermögen feststellen.

Was dann?
- Werden dem Pflichtversicherten die 120 Euro monatlich gestundet? Bis in alle Ewigkeit?
- Wird die Krankenkasse den Pflichtversicherten verklagen? Eine Geldstrafe kann er nicht bezahlen. Wird er zu einer Haftstrafte verurteilt werden?
- Wird er bei der zuständigen Sozialbehörde (”Arbeitsamt”) zwangsangemeldet? Dort wird er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, weshalb alle Leistungen irgendwann gekürzt werden. Aus der Krankenversicherung kann er aber nicht entlassen werden. Und dann?

Auf diese Fragen erwarte ich jetzt keine Antworten. Der Sozialticker wird über solche Fälle in der Zukunft berichten. Ich bin schon sehr gespannt.


2. ... Kommentar von Steinbock am Donnerstag, 22.5.2008.

Wenn er bei keiner Sozialbehörde gemeldet ist und auch nicht krankenversichert ist, dann interessiert sich auch keine Krankenkasse für diesen “unbekannten” Menschen, denn außer ihn als belastenden Kostenfaktor zu betreuen - kann ja nicht erwartet werden, daher fallen damit auch alle anderen Punkte weg. Erst wen ner Einkommen hat und sich pudelwohl dem Aufschwung widmet, werden Sozial, Steuer und Krankenkassen hellhörig und der Kreislauf der Abzocke beginnt.


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