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Ein Pfarrer bleibt immer im Dienst

Bild: © M.Kinder für Sozialticker - Urteile und EntscheidungenBerufsgenossenschaft muss nicht für die Dienstunfallfolgen eines Pfarrers im Ruhestand aufkommen

Die Tätigkeiten eines Pfarrers im Ruhestand sind versicherungsfrei in der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Unfallfürsorge richtet sich nach den beamtenrechtlichen Versorgungsvorschriften. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Pfarrer klagt gegen Berufsgenossenschaft

Ein 77-jähriger Pfarrer im Ruhestand erklärte sich im Jahr 2009 gegenüber seiner früheren Kirchengemeinde in Frankfurt am Main bereit, den Karfreitags-Gottesdienst zu gestalten und durchzuführen. Kurz vor dessen Beginn brach er sich ein Bein. Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau zeigte den Unfall der Berufsgenossenschaft an. Diese lehnte jedoch eine Entschädigung des Unfalls ab, weil der Pfarrer nicht zum versicherten Personenkreis gehöre. Aufgrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflichten sei er nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungsfrei. Der Pfarrer hingegen führte an, er habe keine Vergütung erhalten und sei wie eine versicherte Person tätig geworden, und klagte gegen die Berufsgenossenschaft.

Amtsausübung keine ehrenamtliche Tätigkeit

Die Richter beider Instanzen folgten der Argumentation der Berufsgenossenschaft. Bei einem Pfarrer bestehe - anders als bei einem Beamten - das Dienstverhältnis im Ruhestand fort; er behalte alle mit der Ordination erworbenen Rechte. Auch das kirchliche Disziplinarrecht gelte weiter. Die Amtsausübung eines Pfarrers werde damit nach Eintritt des Ruhestandes nicht zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Ein Unfall in Ausübung des Dienstverhältnisses sei daher ein Dienstunfall, auf den die beamtenrechtlichen Versorgungsvorschriften anzuwenden seien.

- AZ L 3 U 207/10 – Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)

(1) Kraft Gesetzes sind versichert
(…)
10. Personen, die
b) für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind (…)

§ 4 SGB VII

(1) Versicherungsfrei sind
1.
Personen, soweit für sie beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften oder entsprechende Grundsätze gelten (…)

Quelle: Presse Hessisches Landessozialgericht

Startseite - Veröffentlicht am: 26. Dezember 2011 um 10:00 Uhr - Haftungsausschluss     Sie möchten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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