Ein-Euro-Job mit Arbeitszeit von 30 Stunden kann zulässig sein
Der Kläger dieses Verfahrens, der eine Ausbildung zum Ingenieur für Kunststoffe absolviert hat, steht seit September 2001 im Bezug von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. Die beklagte Arbeitsgemeinschaft bot ihm im August 2005 eine bis 17. Dezember 2005 befristete Arbeitsgelegenheit gegen eine Mehraufwandsentschädigung von 1,50 €/Stunde als Gemeindearbeiter im Umfang von wöchentlich 30 Stunden an. Der Kläger trat die Arbeitsgelegenheit nicht an. Daraufhin senkte die beklagte Arbeitsgemeinschaft die Regelleistung (Arbeitslosengeld II) für Oktober bis Dezember in Höhe von bisher 345 Euro monatlich um 30 vH (= 103,50 Euro). Hiergegen wandte sich der Kläger ua mit der Begründung, die angebotene Tätigkeit überschreite mit 30 Stunden das Maß des Zulässigen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen, das Landessozialgericht ihr teilweise stattgegeben.
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. Dezember 2008 im Verfahren B 4 AS 60/07 R entschieden, dass die Beklagte dem Kläger eine Arbeitsgelegenheit angeboten hat, die den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Arbeitsgelegenheiten sind nach der geltenden Gesetzeslage keine Gegenleistung für die dem Hilfebedürftigen gewährten Grundsicherungsleistungen, sondern sie gehören zum Katalog der in § 16 SGB II geregelten Eingliederungsleistungen. Arbeitsgelegenheiten sind ein Instrument der Grundsicherungsträger zur Umsetzung des Grundsatzes des Förderns. Dabei steuert nach den Umständen des Einzelfalls das ungeschriebene Merkmal der Erforderlichkeit der Leistung für die Eingliederung die Dauer und die zeitliche Inanspruchnahme des Hilfebedürftigen. Hingegen existiert eine starre zeitliche Grenze für die Inanspruchnahme nicht.
Voraussetzung für eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II ist ferner, dass das Angebot der Arbeitsgelegenheit hinreichend bestimmt war und der Kläger im zeitlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsangebot über die Rechtsfolgen einer Ablehnung verständlich, richtig und vollständig belehrt worden ist. Da das Landessozialgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, musste der Rechtsstreit zurückverwiesen werden. Das Landessozialgericht wird insbesondere prüfen müssen, ob dem Kläger ein Arbeitsangebot unterbreitet worden ist, das die erforderlichen Angaben zur Art der Tätigkeit, zur wöchentlichen Arbeitszeit, zur zeitlichen Lage der Arbeitszeiten und zum Umfang der Aufwandsentschädigung enthielt. Zudem muss festgestellt werden, ob dem Kläger eine den Umständen des Einzelfalls genügende Rechtsfolgenbelehrung erteilt worden ist, die sich nicht in einer bloßen Wiederholung des Gesetzeswortlauts erschöpft.
Hinweis zur Rechtslage:
§ 16 Abs. 3 SGB II
(3) Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach Absatz 1 als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; diese Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden; für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften erwerbsfähige Hilfebedürftige nur wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Quelle: Bundessozialgericht - Az.: B 4 AS 60/07 R
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1. ... Kommentar von Steinbock
am Dienstag, 16.12.2008.
… damit ist der Weg frei zur Zwangsarbeit. Die CSU freut sich schon mal und kommt mit der Aussage:
Das Prinzip Arbeit als Gegenleistung für das Arbeitslosengeld II sollte selbstverständlich sein, wenn andere Vermittlungsbemühungen nicht greifen und keine reguläre Arbeit zur Verfügung steht. So kann der Anreiz für Arbeitslose gestärkt werden, sich möglichst schnell von staatlichen Transfers unabhängig zu machen. (Quelle: CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag, Max Straubinger) http://www.presseecho.de/politik/NA3731321841.htm
Was für ein Schwachsinn …. mit einem EEJ sich vom staatlichen Transfer unabhängig machen. Der Volksmund hat dagegen eher Recht: “Je höher die Diäten, umso eher sollte auch mal das Hirn eingeschaltet werden.”
2. ... Kommentar von Turrican4D
am Dienstag, 16.12.2008.
Nachdem es ja mehrere Sozial- und Landessozialgerichtsurteile zugunsten ALG2-Empfänger gab, die sich gegen 1EJs wehrten, hat nun also das Bundessozialgericht ein skandalöses Urteil pro Zwangsarbeit gesprochen!
So eine Schweinerei!!!!!!!
Mit DER Argumentation, dass es keine Gegenleistung sei, ist es doch noch immer Zwangsarbeit, wenn bei Weigerung einfach Kürzungen des Satzes vollzogen werden!
Und dass EEJs eben KEIN wirksames Mittel zur Integration sind, haben doch nun wirklich mehrere Studien nachgewiesen! Sauerei!!!!!!!!!!!!!
Und die CSU sollte doch evtl. mal als deutsche Partei unsere Verfassung kennen und auch respektieren-> Zwangsarbeit ist illegal!!!!
Hoffentlich landet die Geschichte endlich mal beim Bundesverfassungsgericht, genauso wie die illegalen Sanktionen… 
3. ... Kommentar von Systemkritiker
am Dienstag, 16.12.2008.
Die einzige Hoffnung ist, dass es nächstes Jahr und darauf zu Massenentlassungen kommt. Die Chancen stehen ned schlecht, auch wenn die Regierung mit einem Bailout allen Dax-Unternehmen Milliarden Steuergelder zuschustern will, dass es bis vor der BT-Wahl dort zu keinen massenhaften Entlassungen kommen wird. Aber die vielen Beschäftigen im Mittelstand werden schon nächstes Jahr bluten müssen. Und es tut mir nicht leid. Denn es wissen zwar fast alle, dass HIV und alles drum herum ein Verbrechen von korrupten Dreckssäcken ist und es sich damit wahrlich nicht gut lebt, aber es wird nach dem Prinzip gelebt, mich hat es bis jetzt noch nicht getroffen und deshalb wähle ich die Volksparteien bzw. deren Steigbügelhalter, denn die bewahren mich vor dem Abstieg. Der Traum platzt jetzt so langsam auch bei dem letzten Bildzeitungsleser, weil sein Arsch massiv auf Grundeis geht. Kurz gesagt: Es muss erst die kritische Masse erreicht werden, damit es so richtig kracht.
4. ... Kommentar von Diabetiker
am Dienstag, 16.12.2008.
Bloß gut, dass von den Kasseler Bundessozialrichtern niemand je in die Verlegenheit kommen wird einen 1-Euro Job annehmen zu müssen….
… Eine Krähe hakt der anderen…
Gibt es evtl die Möglichkeit gegen dieses Urteil vor den Europäischen Gerichtshof zu ziehen ?
5. ... Kommentar von floh2
am Mittwoch, 17.12.2008.
Ein-Euro-Jobs sprich Zwangsarbeit sind sicher kein Wirksames Mittel zur Integration, hierzu fehlt es an Arbeitsplätzen.
Ich ziehe eher in Erwägung das Zwangsarbeit ein Wirksames Mittel zur Senkung der Reallöhne ist.
Zitat: Gibt es evtl. die Möglichkeit gegen dieses Urteil vor den Europäischen Gerichtshof zu ziehen ?
Ich weis jetzt nicht genau aber zunächst sollte vielleicht der Rechtsweg über das Verfassungsgericht eingehalten werden. Ob das überhaupt noch möglich ist? Das BSG hat mit der Rückgabe an das LSG doch genau dies verhindert!
Zum besseren Verständnis hier ein recht Interessanter Link:
mehr-demokratie.de (pdf)
Man kann das ganze Volk eine Zeit lang täuschen und man kann einen Teil des Volkes die ganze Zeit täuschen, aber man kann nicht das ganze Volk die ganze Zeit täuschen.(Abraham Lincoln)
6. ... Kommentar von Nürnbergergesetzter
am Mittwoch, 17.12.2008.
Dabei steuert nach den Umständen des Einzelfalls das ungeschriebene Merkmal der Erforderlichkeit der Leistung für die Eingliederung die Dauer und die zeitliche Inanspruchnahme des Hilfebedürftigen. Hingegen existiert eine starre zeitliche Grenze für die Inanspruchnahme nicht.
Das wäre doch mal eine Aufgabe für abgehende Realschüler, Gesellen und Abiturienten. Frage dazu: Was können sie diesen Zeilen entnehmen.? Verstehen sie den Sinn dieser Fomulierung? In welchen Zusammenhang könnten diese Sätze verwendet worden sein?
Auf das Ergebnis wäre ich mal gespannt.!
Zu dem Urteil möchte ich noch sagen, das es nun endlich höchste Zeit wird das die “elenden Leistungsschmarotzer” die “Ausbeuter” unseres “Sozialstaates” endlich mit Gesetz dazu gezwungen werden sich zu erkennen zu geben. Alle denen Leistungen gekürzt werden erhalten eine Kennzeichnung auf die Brust, welchen sie ständig tragen müssen usw. usf. wir hatten das ja schon mal in ähnlicher Form. Sollte nur ein bischen aktualisiert und angepasst werden. Kann ja nicht so wild sein. Sie glauben ich spinne!
Warten sie es ab.
7. ... Kommentar von Steinbock
am Mittwoch, 17.12.2008.
Damit würden ARGE Mitarbeiter … ja selbst Richter, Bildungsgesellschaften, Zeitarbeitsfirmen, Tafeln, Arbeitsvermittler, EEJ Träger …. alle gekennzeichnet herumlaufen, denn diese sind die eigentlichen, welche die Kosten ins Immense schrauben. Für ALG II Betroffene, sind ja die Kosten gesetzlich definiert. Selbst die Bankenvorstände und Autohersteller, würden eine Kennzeichnung erhalten. Tja, das System ist am Ende und nun wird der Abgang geplant, gesucht und dann vollzogen.
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