Hartz IV - Stundungszinsen für die Abzahlung des Straßenbaubeitrag
SG Dresden S 34 AS 293/05 vom 10.07.2006
Die monatlichen Raten und Stundungszinsen für die Abzahlung des Straßenbaubeitrags gehören zu den Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II.
Bei Mietwohnungen umfassen die tatsächlichen Aufwendungen die nach dem Mietvertrag geschuldeten für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache geschuldeten Kosten. Dies sind neben dem Kaltmietzins alle mietvertraglich geschuldeten Betriebskosten (Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rn. 17). Bei selbst genutzten Eigenheimen zählen zu den Kosten der Unterkunft alle mit dem Eigentum verbundenen notwendigen Ausgaben. Im Grundsatz sind die Beträge, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 7 Abs. 2 VO zu § 82 SGB XII abzusetzen sind, als Aufwendungen für die Unterkunft anzusetzen (so Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rn. 26; Wieland in Estelmann, SGB II, § 22 Rn. 29; Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rn. 20; Kalhorn in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 Rn. 14).
Gemäß § 7 Abs. 2 VO zu § 82 SGB XII ist der Überschuss der Einnahmen über die mit ihrer Erzielung verbundenen notwendigen Ausgaben als Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung anzusetzen. Zu den Ausgaben gehören
1. Schuldzinsen und dauernde Lasten,
2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge,
3. Leistungen auf die Hypothekengewinnabgabe und die Kreditgewinnabgabe, soweit es sich um Zinsen nach § 211 Abs. 1 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes handelt,
4. der Erhaltungsaufwand,
5. sonstige Aufwendungen zur Bewirtschaftung des Haus- und Grundbesitzes, ohne besonderen Nachweis der Aufwendungen in Höhe von 1 vom Hundert der Jahresroheinnahmen. Zum Erhaltungsaufwand im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 gehören die Ausgaben für Instandsetzung und Instandhaltung, nicht jedoch die Ausgaben für Verbesserungen.
Bei dem Straßenbaubeitrag handelt es sich um eine sonstige öffentliche Abgabe im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 VO zu § 82 SGB XII.
Öffentliche Abgaben sind hoheitlich geltend gemachte öffentlich-rechtliche Geldforderungen, die von allen erhoben werden, die einen normativen Tatbestand erfüllen, und zur Deckung des Finanzbedarfs des Hoheitsträgers für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben dienen. Zu den öffentlichen Abgaben gehören neben den Steuern auch Beiträge und Gebühren. Beiträge sind Geldleistungen, die zur vollen oder teilweisen Deckung des Aufwandes einer öffentlichen Einrichtung von denjenigen erhoben werden, denen die Herstellung oder der Bestand der Einrichtung besondere Vorteile gewährt. Dabei genügt es, dass der Pflichtige die Möglichkeit hat, diese Vorteile in Anspruch zu nehmen.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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