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Ehegatte des Bedürftigen ist Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Altersrente bezieht

Sächsisches Landessozialgericht L 3 AS 11/06 07.09.2006 , Altersrentner ist Mitglied der Bedarfsgemeinschaft und seine Altersrente ist entsprechend dem Bedarf des Hilfebedürftigem gegenüberzustellen.

Wegen des Fehlens einer dem § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II ent-sprechenden Regelung im SGB XII, das eine Bedarfsgemeinschaft nach den Maßstäben des SGB II nicht kennt (vgl. Schoch in: LPK-SGB XII, 7. Aufl. 2005, § 19 Rn. 36 bis 38; Adolph in: Linhart/Adolph, SGB II, SGB XII u. AsylbLG, Stand: Juli 2006, § 19 Rn 25 und 36), erhielte der Ehemann aber auch keine GSi, weil hier sein Einkommen nicht wie nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II zwischen ihm und seiner Ehefrau fiktiv (”gilt”) aufgeteilt wird, sondern sein Einkommen zuerst auf seinen eigenen Bedarf nach dem SGB XII angerechnet würde und nur soweit es diesen SGB XII-Bedarf übersteigt, der Klägerin zugute käme.

Jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden ist deshalb die verschiedentlich im Schrifttum vor dem Hintergrund der noch zum Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und des BVerfG zum steuerlichen Grundfreibetrag (BVerwG, Urt. v. 26.11.1998, Az. 5 C 37/97, BVerwGE 108, 36 ff.; BVerfG, Beschl. v. 25.09.1992, Az. 2 BvL 5/91, 2 BvL 8/91, 2 BvL 14/91, BVerfGE 87, 153 ff.) vorgeschlagene verfassungskonforme, einschränkende Auslegung des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II geboten. Diese geht dahin, dass nur das den Bedarf des nicht hilfebedürftigen Partners übersteigende Einkommen auf die übrigen hilfebedürftigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entsprechend dem Verhältnis ihrer Bedürftigkeit zu verteilen ist, um zu vermeiden, dass der nicht leistungsberechtigte Partner selbst hilfebedürftig wird und so sein Grundrecht auf Achtung und Schutz der Menschenwürde (Art. 1 des Grundgesetzes) verletzt wird (Peters in: Estelmann, SGB II, Stand: Juni 2006, § 9 Rn. 33 bis 36; vgl. auch Mecke in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Aufl. 2005, § 9 Rn. 28 ff.). Ob diese verfassungskonforme, einschränkende Auslegung hingegen auch in Fällen gebo-ten ist, in denen der wegen seines Einkommens nicht hilfebedürftige Partner in der Be-darfsgemeinschaft die übrigen Voraussetzungen für einen Alg II-Anspruch erfüllt (also dem Grunde nach leistungsberechtigt, insbesondere erwerbsfähig nach dem SGB II ist), kann hier dahinstehen (in diesen Fällen gegen eine einschränkende Auslegung: ThürLSG, Beschl. v. 08.03.2005, Az. L 7 AS 112/05 ER, NZS 2005, 662 ff. sowie ThürLSG, Beschl. v. 31.01.2006, Az. L 7 AS 770/05 ER, zitiert nach JURIS).

Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit

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