Eheähnlich auch wenn der Partner noch verheiratet ist
Eheähnliche Gemeinschaft besteht auch , wenn einer der Partner noch anderweitig verheiratet ist, so urteilte das LSG Baden- Wuerttemberg L 7 AS 640/07 ER-B vom 22.03.2007
Das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft in diesem Sinne wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass einer der Partner noch anderweitig verheiratet ist.
Die Rechtsprechung hat bereits entschieden, dass dem Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht entgegen steht, dass jedenfalls einer der Partner noch anderweitig verheiratet ist.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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