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Doppelverdiener-Ehepaare sollen ihren Lohnsteuerabzug neu aufteilen können

Bild: © M.Kinder für SozialtickerBerlin: (hib/VOM) Doppelverdiener-Ehepaare sollen vom Jahr 2010 an mit Hilfe eines Faktors den Lohnsteuerabzug untereinander neu verteilen können. Dazu will die Bundesregierung in ihrem Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2009 (16/10189) ein “optionales Faktorverfahren” einführen. Dabei soll für beide Ehepartner die Steuerklasse IV angewendet werden, um den zumeist bei Ehefrauen hohen Lohnsteuerabzug bei der gewählten Steuerklassen-Kombination III/V abzumildern. Ziel sei es, etwaige Hemmnisse für eine Arbeitsaufnahme bei Alleinverdiener-Paaren beseitigen. Paare, die das Faktorverfahren wählen, sollen erreichen, dass der geringer Verdienende mit der Steuerklasse V mindestens in den Genuss der ihm persönlich zustehenden Steuerentlastungen durch Grundfreibetrag, Vorsorgepauschale, Sonderausgaben-Pauschbetrag und Berücksichtigung von Kindern kommt. Bereits mit dem Jahressteuergesetz 2008 hatte die Bundesregierung ein “optionales Anteilsverfahren” vorgeschlagen, um arbeitende Ehefrauen zu entlasten, scheiterte im parlamentarischen Verfahren aber an datenschutzrechtlichen Bedenken. Diese Bedenken sieht die Regierung beim jetzigen Verfahren nicht, weil es nicht zwingend vorgegeben sei, sondern von den Ehepaaren gewählt werden könne.

Mit dem Jahressteuergesetz 2009 will die Regierung darüber hinaus klarstellen, dass die Kinderzulage im Rahmen der Eigenheimzulage nach wie vor für Kinder bis zum 27. Lebensjahr gewährt wird. Um Arbeitgeber anzuregen, mehr für die Gesundheitsförderung ihrer Mitarbeiter zu tun, sollen entsprechende betriebliche Initiativen von der Besteuerung befreit werden. Steuerfrei bleiben sollen auch bestimmte Arbeitgeberbeiträge für die Zukunftssicherung ihrer Arbeitnehmer. Für ambulante und stationäre Heilbehandlungen soll darüber hinaus künftig keine Umsatzsteuer mehr gezahlt werden müssen. Auf 50 Prozent beschränkt werden soll dagegen der Vorsteuerabzug von Firmenwagen, die auch nichtbetrieblich genutzt werden. Besteuern will die Regierung ferner die Provisionserstattungen bei “Riester”-Fondssparplänen. Mit 95 Millionen Euro Mindereinnahmen schlägt nach Regierungsangaben die Änderung zu Buche, wonach die Beschränkung des Verlustausgleichs und -abzugs (Paragraf 2a des Einkommensteuergesetzes) für Tatbestände innerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraumes aufgehoben wird.

Der Regierungsentwurf zielt ebenso darauf ab, extremistische Vereine von der Gemeinnützigkeit auszuschließen. Vereine sollen nur dann noch als gemeinnützig gelten, wenn sie kein extremistisches Gedankengut fördern. Damit sollen verfassungsfeindliche Vereine ihre Steuervorteile verlieren. So seien sie etwa nicht mehr von der Gewerbesteuer befreit und müssten künftig den vollen Mehrwertsteuersatz zahlen.

Gesetzlich festschreiben will die Regierung die bisherige Verwaltungspraxis des “steuerlichen Querverbunds” zwischen kommunalen Unternehmen. Die Regierung kommt damit Forderungen aus den Reihen der Kommunen nach. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs hatte im vergangenen Jahr die bestehende Praxis in Frage gestellt. Der Neuregelung zufolge soll es weiterhin zulässig sein, beispielsweise Verluste im öffentlichen Personennahverkehr mit Gewinnen aus der Energieversorgung zu verrechnen.

Darüber hinaus sollen Unternehmen künftig zumindest ihre EDV-gestützte Buchführung ins Ausland verlagern können. Bislang sei dies rechtlich nicht möglich gewesen, heißt es. Aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) will die Regierung zudem die Besteuerung von ausländischen Familienstiftungen ändern. Künftig sollen einer ausländischen Stiftung die Erträge nicht zugerechnet werden, wenn sie Sitz oder Geschäftsleitung in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat und nachgewiesen wird, dass es sich um eine echte Stiftung und nicht um eine Scheinstiftung handelt. Das soll jedoch nicht gelten, wenn mit dem jeweiligen Staat kein Informationsaustausch über steuerliche Sachverhalte möglich ist.

Ebenfalls auf die Rechtsprechung des EuGH geht der neue Höchstbetrag bei der steuerlichen Absetzbarkeit von Schulgeld für den Besuch von Privatschulen zurück. Wie bisher soll das Schulgeld zu 30 Prozent als Sonderabgabe abgesetzt werden können, wenn die Schule zu einem allgemeinbildenden Abschluss führt, der von einem Kultusministerium oder der deutschen Kultusministerkonferenz anerkannt wird, begrenzt jedoch auf maximal 3.000 Euro. Neu ist auch, dass der Übungsleiterfreibetrag von 500 Euro für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke aufgrund der EuGH-Rechtsprechung nicht mehr nur für Tätigkeiten innerhalb Deutschlands, sondern innerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums gewährt werden soll.

Schließlich ist geplant, dass eine Steuerstraftat künftig nicht mehr bereits nach fünf Jahren, sondern erst nach zehn Jahren verjährt. Die Regierung hält dies angesichts der jüngsten Fälle von Steuerhinterziehung für sinnvoll, um Steuerbetrug einzudämmen.

Quelle: Deutscher Bundestag

Startseite - Veroeffentlicht von: Einstein   am: 6. September 2008 um 12:01 Uhr - Haftungsausschluss     Sie moechten dem Sozialtickerteam eine Nachricht zukommen lassen? Druckversion:   Druckversion anzeigen

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