Doppelte Mietaufwendungen sind als unvermeidbare Wohnungsbeschaffungskosten anzusehen
SG Berlin S 102 AS 26026/07 ER vom 30.11.2007
Doppelte Mietaufwendungen sind dann anzuerkennen, wenn bei einem notwendigen Wohnungswechsel die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfristen und wegen der Beilegung eines arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden können. Ein Abwarten des Ablaufs der Kündigungsfrist ist jedenfalls dann nicht zumutbar, wenn der Umzug wegen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der mittellosen Hilfsbedürftigen keinen Aufschub duldet.
Weitere Informationen zum Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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