Die Vorlage von Kontoauszügen nur gerechtfertigt bei begründeteten Verdacht auf Leistungsmissbrauch
LSG NRW L 9 B 48/06 AS ER vom 12.07.2006
Der Antragsteller ist zur Vorlage der ungeschwärzten Kontoauszüge der letzten drei Monate nur dann verpflichtet, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Leistungsmissbrauch vorliegen (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 23.11.2000 - 2 K 1886/99 - info also 2001, 165ff; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 16.11.2004 - 3 K 2222/02; VG Gelsenkirchen, Beschluss v. 18.11.2004 - 3 L 2318/04; bei Anhaltspunkten für Leistungsmissbrauch trotz grundsätzlicher Bedenken so wohl auch Hessisches LSG, Beschluss v. 22.08.2005 - L 7 AS 32/05 ER).
Kontoauszüge und ggf. die Durchführung eines - von der Antragstellerin strikt verweigerten - Hausbesuches wird sich die tatsächliche Einkommens- und Vermögenssituation und das Bestehen/Nichtbestehen einer Haushaltsgemeinschaft nach § 9 Abs. 5 SGB II nicht abschließend feststellen lassen (die Antragstellerin benutzt mit ihrer nicht hilfebedürftigen Mutter ein gemeinsamens Konto).
Weitere Informationen zu dem Urteil unter: Sozialgerichtsbarkeit
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