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Die Übergangsfrist für Heizkosten gilt auch für Bewohner von Wohneigentum

Bild: © M.Kinder für SozialtickerMit Beschluss vom 24.04.2008 hat das Sozialgericht Freiburg festgestellt, dass die Übergangsfrist für Heizkosten auch für Leistungsbezieher der Grundsicherung nach dem SGB II gilt, welche eine selbst genutzte Immobilie bewohnen .

Das Gericht geht davon aus, dass die Antragsteller mit ihrem Begehren, die Bezahlung eines weiteren Betrages flir den Erwerb von Heizöl zu erhalten, in der Hauptsache Erfolg haben werden.

Gemäß § 22 Absatz I SGB II gehören zu den Kosten der Unterkunft auch die Kosten der Heizung . Das Bundessozialgericht hat am 23.11.2006 entschieden, dass regelmäßig die tatsächlich entstandenen Heizaufwendungen zu übernehmen sind (vgl. das BSG, Urteil vom 23.11.2006, Az. B 1 1 b AS 3/06 R) . Die Höhe der Heizkosten hängt von von zahlreichen Faktoren wie Bauzustand der Wohnung, Lage im Gebäude, Geschosshöhe, Wärmeisolierung, Heizungsanlage und meteorologischen Daten abhängt, von Faktoren also, die überwiegend nicht zur kurzfristigen Disposition des Hilfeempfängers stehen. Die Abgeltung der Heizkosten durch Pauschalen ist folglich nicht zulässig (vgl. Hess. LSG Beschluss vom 5.9.2007, Az. L 6 AS 145/07 ER) .

Die tatsächlichen Heizkosten werden allerdings dann nicht übernommen, wenn sie unangemessen sind. Grundsätzlich ist dies nur dann der Fall, wenn Anhaltspunkte für ein unangemessenes Heizverhalten vorliegen (vgl. dazu etwa Lang/link, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rn. 46 ff.).

Für Eigentümer eines selbst bewohnten Hauses hat das BSG jedoch zu Bedenken gegeben, dass eine Unangemessenheit tatsächlicher Heizkosten von Hilfebedürftigen auch daraus resultieren kann, dass diese zwar in einem nach § 1 2 SGB 11 unter vermögensrechtlichen Gesichtspunkten privilegierten Eigenheim wohnen dürften, welches flächenmäßig größer sei als die grundsätzlich im Rahmen von § 22 Abs. 1 SGB 11 als angemessen anerkannte Wohnungsgröße, dass jedoch im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der daraus entstehenden Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB 11 eine Privilegierung von Eigentümern gegenüber Mietern nicht zu rechtfertigen sein werde. Denn es sei Art. 3 Abs. 1 GG tangiert, wenn es um die Übernahme der Unterkunftskosten von Mietern einerseits und Haus- bzw. Wohnungseigentümern andererseits gehe, etwa im Hinblick auf die Höhe der Kaltmiete einerseits und der Darlehenskosten andererseits sowie in Bezug auf Heizungs- und sonstige Nebenkosten (so das BSG, Urteil vom 07. 1 1 .2006, Az. B 7b AS 2/05 R, zitiert nach iuris, Rn. 24; bestätigt durch Urteil vom 15.04.2008, Az. B 14/7b AS 34/06 R, hier nur zitiert nach dem Terminsbericht vom 1 7.04.2008). Unangemessenheit der tat-sächlichen Heizkosten kann folglich möglicherweise auch dann anzunehmen sein, wenn ein unter dem Maßstab des § 22 Abs. 1 SGB 11 zu beurteilendes zu großes Eigenheim bewohnt wird.

Für die konkrete Heizperiode kann diese Erwägung indes (noch) keine Berücksichtigung finden. Denn selbst wenn man der (bislang lediglich im Rahmen eines obiter dictum geäußerten) Rechtsauffassung des BSG folgte und dadurch in Kauf nähme, dass aufgrund der damit nur unzureichend gewährleisteten Beheizbarkeit letztlich doch ein Wegzug aus dem vermögensrechtlich geschonten Eigenheim erzwungen würde, so wären den Antragstellern in diesem Fall jedenfalls vorübergehend weiterhin die - allein aufgrund der Wohnungsgröße unangemessenen - tatsächlichen Heizkosten zu gewähren.

Denn auch die unangemessenen Unterkunftskosten werden nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II so lange übernommen, wie es dem Antragsteller nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die tatsächlichen Kosten zu senken. Das Gesetz räumt dem Hilfebedürftigen daher insoweit eine Schonfrist ein. Diese bezieht sich zwar dem Wortlaut nach nicht ausdrücklich auch auf die Heizkosten. Jedoch ist derzeit herrschender und zutreffender Auffassung nach auch bei Heizkosten den Hilfeempfängern eine Übergangs- und Reaktionsfrist zur Senkung unangemessen hoher Heizkosten zuzubilligen; eine an Sinn und Zweck der Sechs-Monate-Regelung orientierte Auslegung des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II gebietet es, für eine Übergangszeit auch insoweit auf die tatsächlich entstehenden Aufwendungen abzustellen, um dem Hilfebedürftigen eine Kostenabsenkung zu ermöglichen (vgl. ebenso das SG Dortmund, Urteil vom 1 1 .07.2206, Az. S 33 AS 375/05; SG Freiburg, Urteil vom 01.02.2008, Az. S 12 AS 3204/06; vgl. auch Lang/Link, a.a.O., § 22 Rn. 46d; Berlit, in: LPK-SGB, 2. Auflage 2007, § 22 Rn. 68; Piepenstock, in: jurisPK-SGB 11, § 22 Rn. 74).

Quelle: Tacheles - SG Freiburg S 2 AS 1767/08 ER vom 24.04.2008

Anmerkung von Detlef Brock
: Das SG Freiburg hat am 01.02.2008 mit rechtskräftigem Urteil entschieden, dass Nebenkostennachforderungen eines Vermieters im Rahmen einer Jahresabrechnung als Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmen sind und nicht als Mietschulden im Sinne des § 22 Abs. 5 SGB II anzusehen sind Der entsprechende Bedarf entstehe dabei nicht im Verbrauchszeitraum, sondern erst mit Fälligkeit der Nachforderung.

Heizkosten nach § 22 Abs. 1 SGB II sind grundsätzlich in der tatsächlichen Höhe zu übernehmen. Soweit sie sich als unangemessen hoch erweisen, dürfen sie nur dann lediglich in angemessener Höhe berücksichtigt werden, wenn der Betroffene zuvor auf deren Unangemessenheit hingewiesen wurde und daher Gelegenheit hatte, sein Verhalten anzupassen.

Für die Feststellung der Unangemessenheit von Heizkosten ist eine Vergleichsberechnung mit den anderen Wohnparteien des gleichen Hauses heranzuziehen ; weitere Gesichtspunkte wie die Lage der Wohnung im Haus und die damit oft verbundene Qualität der Isolierung (z. B. Dachgeschosswohnung, Kellerwohnung), die Zahl der Personen im Haushalt und das Alter der Personen im Haushalt (hier: neugeborenes Baby)sind zu berücksichtigen.

SG Freiburg Urteil vom 1.2.2008, S 12 AS 3204/06

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1. ... geschrieben von Lusjena am Freitag, 19.9.2008.

sechsmonatige Schonfrist nach § 22 SGB II gilt auch für Heizkosten (B 14 AS 54/07 R)
Grundsätzlich ist die „Angemessenheit“ von KdU und Heizkosten nicht voneinander
zu trennen, so daß auch die sechsmonatige Schonfrist für die Übernahme „unangemessener“
Heizkosten gilt. Die „unangemessenen“ Unterkunftskosten für sechs Monate zu übernehmen,
nicht aber die Heizkosten, geht nicht.


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