Die Stadt Magdeburg haftet nicht dafür, wenn eine Rentnerin über eine kleine Unebenheit auf dem Gehweg stolpert
Die 10. Zivilkammer des Landgerichts hat mit seit kurzem rechtskräftigem Urteil des Einzelrichters vom 10.03.2011 entschieden, dass die Stadt Magdeburg einer 69-jährigen Frau (Klägerin) keinen Schadensersatz und kein Schmerzensgeld zahlen muss.
Vor knapp einem Jahr am 02.09.2010 gegen 9.00 Uhr will die Rentnerin in Magdeburg auf dem Gehweg der Arndtstrasse in der Nähe der Kreuzung Große Diesdorferstrasse über einen im Gehweg verbliebenen Rohrstumpf gestolpert und gestürzt sein. Die Klägerin macht gegenüber der Stadt Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von rund 6.000 € geltend. Die Rentnerin meint, die Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Stadt liegt nicht vor.
Die Verkehrssicherungspflicht bedeutet nicht die Verpflichtung der Stadt, einen absolut sicheren Zustand der Straßen und Wege zu erhalten. Bei Gehwegen hat sich in der Rechtssprechung eine Meinung herausgebildet, dass Höhendifferenzen bis 2 cm in aller Regel hinzunehmen sind. Der Rohrstumpf über den die Klägerin gestürzt sein will ragt allenfalls 1 cm über das Niveau des übrigen Pflasters und ist für jeden Fußgänger gut erkennbar. Die Klägerin hätte, wenn sie auf den Weg geachtet hätte, einen Sturz mit Sicherheit vermeiden können. Insbesondere ist die Gefahr für die Klägerin erkennbar gewesen. Hier hat sich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, von dem niemand verschont bleibt. Eine Haftung der Stadt scheidet damit aus.
Die Rentnerin hat gegen das Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Naumburg eingelegt diese aber kürzlich zurückgenommen, nachdem das Oberlandesgericht zuvor darauf hingewiesen hat, dass die Berufung wohl keine Aussicht auf Erfolg hat.
Quelle: Landgericht Magdeburg
Startseite - Veröffentlicht am: 20. August 2011 um 10:00 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
Druckversion:
|
1 Kommentar / Frage veröffentlichtWeitere Beiträge zu diesem Themengebiet:
- Vor dem Hauptbahnhof abgestelltes Fahrrad durfte von der Stadt nicht entfernt werden
- Dachlawine beschädigt Auto - Hauseigentümer haftet zu 50 Prozent
- Stadt muss zahlen, weil ihre Mitarbeiterin ein geparktes Auto beim Rasenmähen beschädigt






