Die kostenlose Überlassung bürgerlicher Kleidung muss nicht zu Arbeitslohn führen
Mit Urteil vom 22. Juni 2006 VI R 21/05 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die kostenlose Überlassung bürgerlicher Kleidung an Arbeitnehmer nicht in jedem Fall als Arbeitslohn anzusehen ist. Zwar ist der durch kostenlose oder verbilligte Überlassung von Kleidungsstücken durch den Arbeitgeber zugewandte geldwerte Vorteil in der Regel als Arbeitslohn zu erfassen. Deshalb hat der Bundesfinanzhof jüngst die verbilligte Überlassung hochwertiger Markenkleidung an Mitglieder der Geschäftsleitung des Arbeitgebers als Arbeitslohn angesehen (Urteil vom 11. April 2006 VI R 60/02).
Vorteile, die der Arbeitgeber aus eigenbetrieblichem Interesse gewährt, stellen jedoch keinen Arbeitslohn dar, wenn eine Gesamtwürdigung ergibt, dass der mit der Vorteilsgewährung verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht.
Ein vorrangiges eigenbetriebliches Interesse an der Überlassung von Kleidungsstücken kann nach dem jetzt ergangenen Urteil dann bejaht werden, wenn ein im Lebensmitteleinzelhandel tätiger Arbeitgeber seinem Verkaufspersonal – u.a. aus hygienischen Gründen und zur Verbesserung des Erscheinungsbilds des Unternehmens – einheitliche bürgerliche Kleidung zur Verfügung stellt. Die vom Finanzamt vertretene Meinung, die Überlassung bürgerlicher Kleidung führe stets zu Arbeitslohn, teilt der BFH nicht.
Quelle: Pressemeldung Bundesfinanzhof
Startseite - Veroeffentlicht von: Sozialticker am: 27. September 2006 um 13:23 Uhr - Haftungsausschluss ![]() |
Druckversion:
|
Bookmark Buttons:
Weitere Beiträge zu diesem Themengebiet:
- Aufgaben des Azubis müssen Zweck der Ausbildung dienen
- Übernahme von Geldbußen und Geldauflagen als Arbeitslohn
- Ferienjobs - Lohnsteuerbescheinigung aufbewahren
- Arbeitszeit von Hausmeistern im öffentlichen Dienst
- Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines bayerischen Beamten gegen die Verlängerung der Arbeitszeit auf 42 Stunden
- Feuerwehrbeamte klagen wegen zu langer Arbeitszeit
- Verringerung der Arbeitszeit






